BRAK-Mitteilungen 3/2025

nach Auffassung des Senats nicht beendet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.6.2014 – 10 C 4.14 Rn. 10; Urt. v. 15.3.2005 -1 C 26.03 Rn. 13) – für die RAK Frankfurt fortzuführen. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil die RAK Frankfurt der Bekl. nicht ihre Zustimmung zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens erteilt hat (vgl. auf bundesgesetzlicher Ebene § 3 III VwVfG). Die Zustimmungserklärung der RAK Frankfurt ist nicht entbehrlich. Etwas Gegenteiliges ergibt sich nicht aus der von der Bekl. mit Schriftsatz v. 30.10.2024 zitierten Literatur. Danach ist lediglich die Zustimmungserklärung einer Rechtsanwaltskammer zur Fortführung eines gerichtlichen Verfahrens entbehrlich, wenn diese bereits der Fortführung des Verwaltungsverfahrens durch die ehemals zuständige Rechtsanwaltskammer zugestimmt hat (vgl. Henssler/Prütting/Deckenbrock, 6. Aufl. 2024, BRAO § 112d Rn. 7, Weyland/Kilimannn, BRAO, 11. Aufl. 2024, BRAO § 112d Rn. 3). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Soweit die Bekl. meint, dass im Anwendungsbereich des § 112d BRAO – anders als im Anwendungsbereich des § 78 VwGO – bei einer Verpflichtungsklage die Rechtsanwaltskammer, welche den ablehnenden Bescheid erlassen habe, nach einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit passivlegitimiert bleibe, folgt der Senat dem nicht. Aus § 112d BRAO erschließt sich keine weitergehende Passivlegitimation einer Rechtsanwaltskammer in Verpflichtungssituationen. Vielmehr spricht der Wortlaut des § 112d BRAO gerade gegen ein solches Verständnis. Während § 78 VwGO lediglich vorsieht, dass die Klage gegen die Behörde zu richten ist, die „den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat“, heißt es in § 112d BRAO, dass die Klage gegen die Rechtsanwaltskammer zu richten ist, die den Verwaltungsakt „zu erlassen hätte“ – mithin hier die nunmehr zuständige RAK Frankfurt. Soweit der Kl. sich darauf beruft, juristischer Berufsträger der Berufsträgergesellschaft ... in Hamburg, welche bei der Bekl. zugelassen sei, zu sein, ist dies für die Frage, welche Rechtsanwaltskammer hinsichtlich der persönlichen Zulassung des Kl. zur Rechtsanwaltschaft passivlegitimiert ist, unerheblich. Die Berufsausübungsgesellschaft, der der Kl. angehört, ist eine eigenständige juristische Person. Ihre Aufnahme bei der Bekl. begründet keine Passivlegitimation der Bekl. hinsichtlich der Zulassung des Kl. zur Rechtsanwaltschaft. Auch wenn es angesichts der fehlenden Zustimmung keine Fortführung des Verfahrens durch alte Kammer der RAK Frankfurt nicht darauf ankommt, weist der Senat darauf hin, dass eine Fortführung des Verwaltungsverfahrens und damit des gerichtlichen Verfahrens durch die Bekl. auch nicht möglich gewesen wäre, wenn die RAK Frankfurt ihr zugestimmt hätte. Die Fortführung eines Verwaltungsverfahrens erfordert gem. § 3 III VwVfG eine ermessensfehlerfreie Fortführungsentscheidung der Rechtsanwaltskammer. Eine solche konnte die Bekl. nicht treffen, da eine Fortführung des Verwaltungsund des gerichtlichen Verfahrens durch die Bekl. die Gefahr einer Mitgliedschaft des Kl. in zwei verschiedenen Rechtsanwaltskammern begründet hätte. Dies beruht darauf, dass der Kl. – wäre seiner Klage stattzugeben und er von der Bekl. zuzulassen – gem. § 4 I EuRAG i.V.m. § 12 III BRAO automatisch Mitglied der Bekl. würde, obwohl er bereits Mitglied der RAK Frankfurt ist. Eine doppelte Mitgliedschaft liefe jedoch dem Sinn und Zweck des § 33 BRAO, welcher eine solche gerade verhindern soll (vgl. BT-Drs. 18/5201, 25), zuwider. b) Die Bekl. ist passivlegitimiert, soweit mit dem auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gerichteten Verpflichtungsbegehren des Kl. das Begehren des Kl. einhergeht, die Ablehnung der Zulassung durch die Bekl. und den diesbezüglichen Widerspruchsbescheid aufzuheben. Das Gericht legt den mit dem Schriftsatz des Kl. vorgebrachten Klageantrag, wonach die Bekl. verurteilt werden soll, unter Aufhebung der genannten Bescheide den Kl. zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen, dahingehend aus, dass (auch) die Aufhebung der genannten Bescheide durch das Gericht erfolgen soll. Ob eine auf die isolierte Aufhebung der ablehnenden Entscheidungen der Bekl. gerichtete Klage unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses zulässig wäre, kann dahinstehen. Denn die durch den Widerspruchsbescheid bestätigte Entscheidung der Bekl., die Zulassung des Kl. zur Rechtsanwaltschaft abzulehnen, war rechtmäßig. Gemäß § 4 BRAO kann nur zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat, die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des EuRAG erfüllt oder über eine Bescheinigung nach § 16a V EuRAG verfügt. Der Kl. erfüllte zum Zeitpunkt des Erlasses des ablehnenden Bescheids der Bekl. keine dieser Voraussetzungen. ln Betracht gekommen wäre allenfalls eine Eingliede- §43EuRAG rung nach Teil 3 des EuRAG, also gem. den §§ 11 ff. EuRAG. Die am 26.10.2024 in Kraft getretene Regelung des § 43 EuRAG spricht indes dafür, dass die §§ 11 ff. EuRAG im Fall des Kl. keine Anwendung finden sollten. § 43 EuRAG macht deutlich, dass nach dem „Brexit“ für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz, die vor dem 1.1.2021 im Vereinigten Königreich eine Ausbildung abgeschlossen hatten, die dort zum unmittelbaren Zugang zu den Berufen „Advocate“, „Barrister“ oder „Solicitor“ berechtigt, nur noch die Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation gem. Teil 4 des EuRAG möglich sein sollte bzw. soll. Ungeachtet dessen erfüllte der Kl. die Voraussetzungen einer Eingliederung nach Teil 3 des EuRAG auch nicht. ZULASSUNG BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 3/2025 233

RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0