BRAK-Mitteilungen 3/2025

hingewiesen, dass er juristischer Berufsträger der Berufsausübungsgesellschaft ... in Hamburg sei, welche bei der Bekl. zugelassen sei. Die Parteien haben am 13.11.2024 mündlich zur Sache verhandelt. Auf Nachfrage des Gerichts haben die Parteien erklärt, dass in Frankfurt am Main aktuell eine Zulassung des Kl. als sog. WHO-Anwalt (§ 206 BRAO) bestehe. Weitere Zulassungen seien noch streitig. Die Bekl. hat u.a. die Auffassung geäußert, aus der Übergangsvorschrift des § 43 BRAO ergebe sich, dass die Bestimmungen des Teils 3 des EuRAG nach dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union keine Anwendung mehr fänden. Der Senat hat die Verfahrens- und die Personalakten der Bekl. beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 112c I 1 BRAO, § 117 III 2 VwGO auf die Gerichtsakte und die Verfahrensakte der Bekl. sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung v. 13.11.2024 Bezug genommen. AUS DEN GRÜNDEN: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Im Einzelnen: 1. Die Klage ist zulässig. a) Der Kl. hat die Klage fristgerecht erhoben. Den Gegenstand des Klagebegehrens hat der Kl. gem. § 82 I 1 VwGO innerhalb der Klagefrist hinreichend bezeichnet. Für das Gericht und die Bekl. ist feststellbar, in welcher Angelegenheit die Klage erhoben worden ist und auf welchen konkreten Fall sich die Rechtshängigkeit bezieht (vgl. Schenke, in Kopp/Schenke (Hrsg.), VwGO, 30. Aufl. 2024, § 82 Rn. 7). Der Kl. hat bei Erhebung der Klage zwar keinen konkreten Antrag gestellt, sondern die Klage „gegen den Widerspruchsbescheid der Bekl. v. 12.7.2022 i.V.m. dem Bescheid v. 1.4.2021 und dem eingelegten Widerspruch v. 30.4.2021“ gerichtet. Bei näherer Befassung mit den beiden der Klage beigefügten Bescheiden ist für den Senat jedoch erkennbar, dass der Kl. (auch) die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bzw. die Eingliederung begehrt. Dass der Kl. sein Ziel einer Eingliederung zwischenzeitlich aufgegeben hatte und lediglich die Beseitigung der Bescheide der Bekl. erreichen wollte, liegt aus Sicht des Gerichts fern. b) Der Kl. ist bei der Klageerhebung postulationsfähig gewesen. Im Rahmen der Klagebegründung hat der Kl. nachgewiesen, dass er am 30.12.2020 gem. § 2 EuRAG als europäischer Rechtsanwalt bei der Bekl. aufgenommen worden war. Als solcher war er gem. § 2 I EuRAG berechtigt, in Deutschland unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats die Tätigkeit Rechtsanwalts gem. den §§ 1 bis 3 BRAO auszuüben. Der Kl. war somit auch gem. § 3 II BRAO i.V.m. § 67 IV VwGO berechtigt, sich vor dem AGH selbst zu vertreten und Klage zu erheben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.1.2006 – 7 B 64/05 Rn. 2; Hamburgischer AGH, Urt. v. 7.6.2023 – AGH I ZU 8/21 (I-38) Rn. 26; Bayerischer AGH, Urt. v. 27.1. 2021 – BayAGH I-1-16/20 Rn. 35). Dass der Kl. in der Klage nicht ausdrücklich die Berufsbezeichnung seines Herkunftsstaats oder seinen Status als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt angegeben hat, ist unschädlich. Beides ergibt sich aus den der Klage beigefügten Bescheiden der Bekl. Soweit § 5 I 1 EuRAG einem niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt vorschreibt, die Berufsbezeichnung zu verwenden, die er im Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt ist, steht dies der Postulationsfähigkeit des Kl. zum Zeitpunkt der Klageerhebung ebenfalls nicht entgegen. Denn die Regelung dient dem Schutz der Rechtsuchenden (Weyland/Nöker, BRAO,11. Aufl. 2024, § 5 EuRAG Rn. 1), zu denen weder das Gericht noch die Bekl. gehören. Unschädlich ist auch, dass gem. § 1 EuRAG der Anwendungsbereich des EuRAG auf europäische Rechtsanwälte gem. der Anlage zu § 1EuRAG beschränkt ist. Zwar war das Vereinigte Königreich zum Zeitpunkt der Klageerhebung aufgrund des „Brexits“ nicht mehr in der genannten Anlage aufgeführt. Aus § 4 II 1 Alt. 2 EuRAG ergibt sich jedoch, dass eine Person den Status eines niedergelassenen europäischen Rechtsanwalts nicht automatisch verliert, sondern es eines Widerrufs der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer bedarf. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung hatte die Bekl. die Aufnahme des Kl. noch nicht bestandskräftig widerrufen, sodass der Kl. noch niedergelassener europäischer Rechtsanwalt und als solcher zur Klageerhebung berechtigt gewesen ist (vgl. Schmidt-Räntsch, in Gaier/ Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 13 BRAO Rn. 7). Die zwischenzeitlich eingetretene anwaltliche Vertretung des Kl. ist vor dem Eintritt der Bestandskraft des Widerrufs der Aufnahme des Kl. als europäischer Rechtsanwalt bei der Bekl. erfolgt. c) Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ist durch den Wechsel des Kl. zur RAK Frankfurt unberührt geblieben. Das folgt aus § 112c I 1 BRAO i.V.m. § 83 VwGO i.V.m. §17 I 1GVG. 2. Die Klage ist unbegründet. a) Die Bekl. ist hinsichtlich der vom Kl. begehrten Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht passivlegitimiert. Gemäß § 112d I Nr. 1 BRAO ist die Klage gegen die falsche Kammer verklagt Rechtsanwaltskammer zu richten, die den Verwaltungsakt erlassen hat oder zu erlassen hätte. Gemäß § 4 I EuRAG i.V.m. § 33 III Nr. 1 BRAO ist für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft diejenige Rechtsanwaltskammer örtlich zuständig, deren Mitglied der Rechtsanwalt ist. Der Kl. ist Mitglied der RAK Frankfurt. Folglich könnte der Senat nur diese zur Zulassung des Kl. verpflichten. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Bekl. berechtigt wäre, das Verwaltungsverfahren – welches BRAK-MITTEILUNGEN 3/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 232

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