BRAK-Mitteilungen 3/2025

Zulassung aus dem Vereinigten Königreich nicht mehr anwendbar sei. Der Antrag sei auch unbegründet, da der Kl. nicht drei Jahre effektiv und regelmäßig als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland tätig gewesen sei. Er sei erst am 30.12.2020 als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt bei der Bekl. aufgenommen worden. Auf die vom Kl. davor aufgeführten Tätigkeiten komme es nicht an, da sie vom Kl. nicht als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt ausgeübt worden seien. Die doppelte Staatsangehörigkeit des Kl. sei ohne Bedeutung, da es nach dem Wortlaut der §§ 11 und 13 EuRAG allein auf eine Tätigkeit in Deutschland ankomme. Aus dem Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich v. 24.12.2020 ergäben sich keine Bestimmungen, die die Eingliederung des Kl. unterstützten, sodass dahinstehen könne, ob das Abkommen dem nationalen deutschen Recht vorrangig sei. Raum für eine Ausnahme bestehe nicht. Eine Eingliederung würde vom Wortlaut des Gesetzes abweichen und dem Willen des Gesetzgebers widersprechen. Mit Schriftsatz v. 23.7.2022, beim AGH eingegangen am selben Tag, erhob der Kl. Klage „gegen den Widerspruchsbescheid der Bekl. v. 12.7.2022 i.V.m. dem Bescheid v. 1.4.2021 und dem eingelegten Widerspruch v. 30.4.2021“. Das Gericht bestätigte dem Kl. daraufhin den Eingang der Klage und wies ihn darauf hin, dass der Antrag dahingehend ausgelegt werde, dass sich die Klage gegen den Bescheid der Bekl. v. 1.4.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids v. 12.7.2022 richte. Zudem wies das Gericht den Kl. darauf hin, dass vor dem AGH Vertretungszwang bestehe und der Senat einstweilen davon ausgehe, dass zu dem Kreis der nach § 67 IV VwGO vertretungsberechtigten Personen nur (deutsche) Rechtsanwälte und europäische Hochschullehrer, nicht aber europäische Rechtsanwälte, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer seien, gehörten. Mit Schriftsatz v. 28.9.2022 legitimierten sich deutsche Rechtsanwälte für den Kl. Mit Schriftsatz v. 17.10.2022 begründeten jene (nachfolgend nur: der Kl.) die Klage. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids der Bekl. v. 1.4.2021 hätten für den Kl. mehrere Zulassungen für eine rechtsberatende und rechtsvertretende Tätigkeit in Deutschland bestanden. Der Kl. legte Nachweise über seine Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt gem. § 2 EuRAG, über seine Aufnahme als ausländischer Rechtsanwalt und als ausländischer Syndikusrechtsanwalt gem. § 206 BRAO vor. Der Kl. habe bereits zuvor anzurechnende Tätigkeiten u.a. als dienstleistender europäischer Rechtsanwalt und dienstleistender europäischer Syndikusanwalt nach § 25 I EuRAG, ausgeführt. Seit dem 1.7.2019 sei der Kl. als Syndikus bei der ... tätig gewesen, was die Bekl. bestätigt habe. Zudem sei er seit dem Jahr 2016 als Rechtsexperte für verschiedene Kanzleien tätig. Zum Nachweis legte der Kl. ein Zeugnis der Kanzlei ... vor. Der Kl. verwies außerdem auf seine Eintragung im Rechtsdienstleistungsregister aus dem Jahr 2017, nach der er qualifiziert ist, Rechtsdienstleitungen in ausländischem Recht zu erbringen. Der Kl. ist der Auffassung, dass sein Antrag auf Eingliederung zulässig sei, da § 11 EuRAG zum Zeitpunkt des Antrags noch anwendbar gewesen sei. Soweit die Bekl. meine, dass zwingende Voraussetzung für eine Eingliederung die Zulassung bei einer Rechtsanwaltskammer als europäischer Rechtsanwalt für die Dauer von drei Jahren sei, sei dies mit Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar. Bei Vorliegen eines kürzeren Zeitraums könne dies durch die in den §§ 13, 14 EuRAG genannten Nachweise, welche er der Bekl. bereits vorgelegt habe, ausgeglichen werden. Mit Schriftsatz v. 24.3.2023 trug der Kl. weiter vor, dass er sich als niedergelassener Syndikus bei der ... bereits seit 2019 formal intensiv mit deutschem Recht beschäftigt habe, sodass der volle Zeitraum ab dem 1.7.2019 für die Eingliederung zu berücksichtigen sei. Er behauptete, seit seiner Eintragung im Rechtsdienstleistungsregister mit dem Verfahrensrecht und der Prozessführung beschäftigt gewesen zu sein und dass auch seine sonstigen Abschlüsse und Tätigkeiten einen starken Bezug zu den Prozessordnungen aufwiesen. Der Kl. verwies außerdem darauf, dass er am OLG Düsseldorf und beim AG München als eingetragene qualifizierte Person für verschiedene Unternehmen bzw. als Einzelperson registriert sei, und vertrat die Ansicht, dass die in diesem Zusammenhang geführten Verfahren seine Sachkunde belegten. Der Kl. trug weiter vor, dass er die in den von ihm vorgelegten Falllisten gekennzeichneten Tätigkeiten der „...“ in Kooperation mit der Kanzlei bearbeitet habe, da er erst zum 19.1.2022 als Partner der Kanzlei im Partnerschaftsregister eingetragen worden sei. Es handele sich nicht um, die Beratung der eigenen Sozietät, sondern um die Rechtsberatung und rechtliche Betreuung von Mandanten. Der Kl. verwies außerdem auf die im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Verleihung eines Fachanwaltstitels der Bekl. vorgelegten Falllisten sowie auf die von der Bekl. daraus für den Antrag anerkannten Fälle. Außerdem legte der Kl. Fortbildungsbescheinigungen aus den Jahren 2021 und 2022 und ein Zertifikat über den von ihm absolvierten Lehrgang „Compliance Officer“ vor. Der Kl. erklärte, dass auch die britische Regierung überzeugt von seinen Kenntnissen und Erfahrungen im deutschen Recht sei, da sie ihn als „UK lawyer in Germany“ in die Liste der registrierten Rechtsvertreter aufgenommen habe. Der Kl. beantragt, die Bekl. unter Aufhebung des Bescheides v. 1.4.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids v. 12.7.2022 zu verpflichten, ihn gem. § 4 S. 1 Nr. 2 BRAO, §§ 11 ff. EuRAG als Rechtsanwalt zuzulassen. Die Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen. Die Bekl. meint, die Klage sei unzulässig, da sich in dieser kein Hinweis darauf finde, dass der Kl. niedergelassener europäischer Rechtsanwalt sei. Die Klage sei auch unbegründet, da der Antrag auf Eingliederung unzulässig sei. Voraussetzung für eine Eingliederung des Kl. sei, dass das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland auf ZULASSUNG BRAK-MITTEILUNGEN 3/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 230

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