raums des ukrainischen Rechtsanwalts Mykhaylo Reznik im Hinblick auf das Anwaltsgeheimnis rechtswidrig war. Auch im Fall Denysyuk and Others v. Ukraine (Nr. 22790/19) stellte der Gerichtshof mit Urteil v. 13.2.2025 einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK bei zufälliger Abhörung der geschützten Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant fest – darüber hinaus aber auch gegen Art. 38 EMRK, da den Beschwerdeführern kein wirksames Rechtsmittel zur Verfügung stand, um sich gegen die Verweigerung der Herausgabe von Beweismitteln zu wehren. Auch in der gegenständlichen Entscheidung betonte der EGMR die besondere Schutzwürdigkeit des anwaltlichen Berufsgeheimnisses als zentrales Element für das Vertrauensverhältnis zwischen Mandanten und Anwalt und für eine funktionsfähige Rechtspflege. Sowohl die Durchsuchung als auch die fast fünfzehnmonatige Sicherstellung des Arbeitscomputers seien in ihrer Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit nicht hinreichend dargelegt worden – beides begründet stets einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant und bedarf demnach besonders strenger rechtlicher Voraussetzungen und Verfahrensgarantien. Dazu gehört auch das Instrument der Kontrolle durch unabhängige und juristisch qualifizierte Beobachter – Ausnahmen erkennt der Gerichtshof bei konkretem Verdacht zwar an, fordert aber einen klaren rechtlichen Rahmen. BERUFSRECHTE UND PFLICHTEN UNZULÄSSIGE SCHMÄHKRITIK BRAO §§ 43, 43a, 56; BORA § 11 1. Die Bezeichnung einer Mandantin, die sich über unzureichende Information über die Bearbeitung des Mandats bei der Rechtsanwaltskammer beschwert hat, als „dreckige Lügnerin“ stellt als Schmähkritik einen Verstoß des Rechtsanwalts gegen das Sachlichkeitsgebot dar. 2. Die Schwelle zur sanktionswürdigen Pflichtverletzung ist überschritten, wenn eine Herabsetzung nach Inhalt und Form als strafbare Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) zu beurteilen ist oder die rechtliche Auseinandersetzung durch neben der Sache liegende Herabsetzung belastet wird, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben. 3. Die Berufung des vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer gem. § 56 I BRAO zur Auskunft oder zur Vorlage seiner Handakten aufgeforderten Rechtsanwalts auf sein Auskunfts- oder Vorlageverweigerungsrecht erfordert – insbesondere bei nachträglicher Geltendmachung nach bereits umfangreich getätigten Aussagen in dem Verfahren – eine zumindest ansatzweise Substantiierung, auf welches der unterschiedlichen Verweigerungsrechte die Auskunfts- oder Vorlageverweigerung gegründet werden soll, da es möglich sein muss, zu prüfen, ob der Grund für die Auskunftsverweigerung besteht bzw. möglicherweise beseitigt werden kann. AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 7.3.2025 – 2 AGH 03/23 AUS DEN GRÜNDEN: [1] I. Das Anwaltsgericht B. hat gegen den angeschuldigten Rechtsanwalt wegen schuldhafter Verletzung der Berufspflicht gem. §§ 43, 43a III, 50, 56, 113, 114 BRAO mit Urt. v. 5.12.2022 einen Verweis und eine Geldbuße i.H.v. 250 Euro verhängt. [2] Gegen das Urteil v. 5.12.2022 wurde die Berufung am 12.12.2022, eingegangen am 12.12.2022, fristgerecht eingelegt und mit Schriftsatz v. 26.2.2024 begründet. [3] II.1. Der angeschuldigte Rechtsanwalt wurde am ...1971 in H. geboren. Er wurde am ...2002 als Rechtsanwalt zugelassen; kanzleiansässig war er zunächst in V., dann in S. und H. und schließlich in B., dort an unterschiedlichen Adressen. [4] Der angeschuldigte Rechtsanwalt ist anwaltsgerichtlich noch nicht in Erscheinung getreten. [5] 2. Die Hauptverhandlung v. 7.3.2025 ergab folgenden Sachverhalt: [6] Im Juli 2020 beauftragte Frau G. den angeschuldigten Rechtsanwalt mit der Regulierung eines Schadensfalls gegenüber der O., die Vermieterin ihrer Wohnung ist. In der Wohnung war es zu einem Kabelbrand gekommen, bei dem mehrere elektrische Geräte beschädigt wurden. [7] Im Dezember 2020 beschwerte Frau G. sich bei der RAK B. über den angeschuldigten Rechtsanwalt, weil er sie über den Fortgang des Verfahrens nicht informiere und sie ihn nicht erreichte. In der Folge ging es vor allem darum, ob der angeschuldigte Rechtsanwalt ein Schreiben der O. v. 29.9.2020 erhalten hat und wenn ja, ob er es an Frau G. weitergeleitet hat. [8] In dem sich anschließenden Austausch schrieb der angeschuldigte Rechtsanwalt Frau G. an und bezeichBERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 3/2025 223
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