BRAK-Mitteilungen 3/2025

zur Geschäftsordnung beschließen. Der Antrag auf Schluss der Aussprache kann auch mit der Maßgabe gestellt werden, dass vor Schluss der Aussprache die bei der Antragstellung vorliegenden Wortmeldungen noch zuzulassen sind. Dieser Antrag bedarf nicht der Textform. (3) Über diese Anträge ist ohne Aussprache zu beschließen. Die Versammlungsleitung hat jedoch je eine Rede für und gegen die Verfahrensanträge zuzulassen. § 10 Beschlussfassung (1) Die Satzungsversammlung fasst ihre Beschlüsse zur Berufs- und Fachanwältin- und Fachanwaltsordnung mit der Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder. Sonstige Beschlüsse, einschließlich Beschlüsse über Verfahrensfragen werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. (2) Die Versammlungsleitung kann zwecks Strukturierung der Aussprache und der Abstimmung das Meinungsbild der Satzungsversammlung im Wege der Abstimmung feststellen. (3) Nach Schluss der Aussprache lässt die Versammlungsleitung über die Anträge zum Tagesordnungspunkt abstimmen. (4) Vorbehaltlich einer anderen Beschlussfassung durch die Satzungsversammlung bestimmt die Versammlungsleitung die Reihenfolge, in der über die Anträge abgestimmt wird. (5) Vorbehaltlich einer anderen Beschlussfassung durch die Satzungsversammlung kann die Versammlungsleitung bei der Abstimmung mehrere Anträge zusammenfassen. (6) Das Abstimmungsergebnis wird von der Versammlungsleitung festgestellt, verbunden mit der Feststellung, ob die erforderliche Mehrheit vorliegt. Beides gibt sie der Satzungsversammlung bekannt. (7) Wird vor Beginn einer Abstimmung die Beschlussfähigkeit von einem Mitglied der Satzungsversammlung oder der Versammlungsleitung bezweifelt, so ist die Beschlussfähigkeit vor oder zugleich mit der Abstimmung festzustellen. § 11 Art der Abstimmung (1) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen mit Stimmkarte oder mit Hilfe eines geeigneten elektronischen Abstimmungswerkzeugs. (2) Die Versammlungsleitung kann namentliche oder eine andere Art der Abstimmung anordnen; namentliche oder geheime Abstimmung ist anzuordnen, wenn dies von fünf stimmberechtigten Mitgliedern der Satzungsversammlung beantragt wird. (3) Wahlen erfolgen geheim, sofern nicht alle anwesenden Stimmberechtigten in nicht geheimer Abstimmung darauf verzichten. § 12 Virtuelle Versammlungen Wenn eine Präsenzveranstaltung aus schwerwiegenden Gründen, die außerhalb der von der Satzungsversammlung und der BRAK zu verantwortenden Sphären liegen, nach gemeinsamer Auffassung der Versammlungsleitung und, falls konstituiert, des Versammlungsrats nicht durchgeführt werden kann, ist die Versammlung in virtueller Form durchzuführen. § 11 Abs. 1 und die weiteren Regelungen zur Vorbereitung und Durchführung der Versammlung gelten auch insoweit entsprechend. § 6 gilt mit der Maßgabe, dass die Öffentlichkeit durch Einladungen zur Teilnahme als Gast hergestellt wird, wobei der Personenkreis mit dem Versammlungsrat abzustimmen ist. Ergänzend gilt § 86a Absatz 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend. § 13 Einsprüche über Entscheidungen der Versammlungsleitung Über Entscheidungen der Versammlungsleitung, die die Leitung der Versammlung, die Worterteilung, den Wortentzug oder das Abstimmungsverfahren betreffen, entscheidet bei Einspruch die Satzungsversammlung. Gegen die Entscheidung über die Durchführung der Versammlung nach § 12 ist kein Einspruch zulässig. § 14 Protokoll und dessen Berichtigung (1) Über den wesentlichen Verlauf und die Beschlüsse der Satzungsversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen und bei der Geschäftsstelle zu verwahren ist. (2) Jedem Mitglied der Satzungsversammlung ist binnen sechs Wochen, spätestens zwei Wochen vor Beginn der nächsten Sitzung, eine Kopie des Protokolls zuzuleiten. (3) Offenbare Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit von der Versammlungsleitung und der Schriftführerin oder dem Schriftführer von Amts wegen berichtigt werden. Anträge auf Berichtigung von Beschlusswiedergaben und andere wesentliche Korrekturen können binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang des Protokolls bei der Geschäftsstelle angebracht werden. Jeder Berichtigungsantrag ist mit den Stellungnahmen der Versammlungsleitung und der Schriftführerin oder des Schriftführers innerhalb einer weiteren Frist von einem Monat seit dem Zugang des Berichtigungsantrages mit dem Entscheidungsvorschlag der Versammlungsleitung an die Mitglieder der Satzungsversammlung zu versenden. Entsprechend dem Entscheidungsvorschlag wird verfahren, wenn nicht die Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder der betreffenden Sitzung der Satzungsversammlung innerhalb eines weiteren Monats seit Zugang des Entscheidungsvorschlages widerspricht. Im Übrigen wird das Protokoll auf der nächsten Satzungsversammlung genehmigt. (4) Protokoll sowie weitergeleitete Protokollberichtigungsanträge und Entscheidungsvorschläge gelten am dritten Tage nach der Absendung als zugegangen. AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN BRAK-MITTEILUNGEN 3/2025 219

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