auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie vom Versammlungsrat oder von fünf stimmberechtigten Mitgliedern der Satzungsversammlung vorgeschlagen wurde. (2) Die Aktuelle Stunde soll nicht länger als eine Stunde dauern. Die Redezeit ist auf fünf Minuten beschränkt; §§ 8 und 9 gelten – bis auf die Redezeit – entsprechend. § 5 Antragstellung (1) Anträge zur Berufs- und/oder zur Fachanwältin- und Fachanwaltsordnung (Änderung, Ergänzung oder Beschlussfassung in einer als solcher bezeichneten Grundsatzfrage) sind zulässig, wenn sie von einem stimmberechtigten Mitglied der Satzungsversammlung oder einem Ausschuss der Satzungsversammlung oder von mindestens fünf der Rechtsanwaltskammern, die nach § 191c der Bundesrechtsanwaltsordnung die Einberufung der Satzungsversammlung oder nach § 2 den Gegenstand zur Tagesordnung beantragt haben, gestellt werden. (2) Der Antrag bedarf der Textform. Der beantragte Beschluss muss unter Benennung der zu ändernden Vorschrift im Wortlaut formuliert werden und eine Begründung in Textform enthalten. Aus dem Antrag soll die Einhaltung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Abs. 1 hervorgehen. (3) Anträge nach Abs. 1 können in der Satzungsversammlung behandelt werden, wenn sie spätestens bis zum siebzehnten Tag vor Beginn der Sitzung bei der Geschäftsstelle eingegangen sind. Sie sind den Mitgliedern der Satzungsversammlung unverzüglich zu übersenden. (4) Jedes stimmberechtigte Mitglied der Satzungsversammlung kann zu Anträgen nach Abs. 1 jederzeit Änderungsanträge stellen. Diese Änderungsanträge bedürfen der Textform und sie sollen eine Begründung in Textform enthalten. (5) Andere Anträge als Anträge nach Abs. 1 können von allen Mitgliedern der Satzungsversammlung jederzeit gestellt werden. Sie sollen in Textform verfasst sein. § 8 bleibt unberührt. § 6 Öffentlichkeit (1) Die Satzungsversammlung ist öffentlich. Sie kann im Einzelfall mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen, die Öffentlichkeit auszuschließen. § 12 bleibt unberührt. (2) Die Nichtigkeit eines Beschlusses oder einer Wahl kann nicht auf fehlende Öffentlichkeit gestützt werden. (3) Öffentlich sind auch die Protokolle der Plenarsitzungen mit den Beschlussanträgen nebst Begründung. Sie werden auf dem öffentlich zugänglichen Bereich der für die Satzungsversammlung eingerichteten Plattform (§ 1 Abs. 2 S. 2) zum Download zur Verfügung gestellt. § 7 Versammlungsleitung (1) Den Vorsitz der Satzungsversammlung führt die Präsidentin oder der Präsident der BRAK. (2) Bei Verhinderung der Präsidentin oder des Präsidenten der BRAK übernehmen die Leitung der Versammlung die oder der älteste anwesende Vizepräsidentin oder Vizepräsident der BRAK, bei deren Verhinderung die oder der älteste anwesende Kammerpräsidentin oder Kammerpräsident. (3) Außerhalb der Sitzungen richtet sich die Vertretung nach den entsprechenden Bestimmungen der Organisationssatzung der BRAK. (4) Die Versammlungsleitung eröffnet, leitet und schließt die Satzungsversammlung. Die Versammlungsleitung ist berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen. Die Sitzung kann nur vertagt werden, wenn die Satzungsversammlung dies beschließt. (5) Die Versammlungsleitung bestimmt die gemeinsame Beratung gleichartiger oder im Sachzusammenhang stehender Verhandlungsgegenstände. Eine Trennung kann durch Geschäftsordnungsbeschluss der Satzungsversammlung erfolgen. (6) Die Versammlungsleitung bestimmt Termin und Ort der nächsten Sitzung der Satzungsversammlung, sofern die Versammlung diese nicht selbst festgesetzt hat. § 8 Wortmeldung und Worterteilung (1) Die Versammlungsleitung erteilt entsprechend der Reihenfolge der Meldungen das Wort. Sie darf hiervon abweichen, um Gelegenheit zu geben, Gegenmeinungen vorzutragen. (2) Die Redezeit ist auf zehn Minuten beschränkt. Auf den Ablauf der Redezeit weist die Versammlungsleitung die Rednerin oder den Redner hin. Die Satzungsversammlung kann die Redezeit verlängern. Nach Ablauf der Redezeit entzieht die Versammlungsleitung nach einmaliger Mahnung das Wort. (3) Die Versammlungsleitung ist berechtigt, eine Rednerin oder einen Redner auf den Gegenstand der Verhandlung hinzuweisen und bei wiederholter Zuwiderhandlung das Wort zu entziehen. (4) Für Anträge zur Geschäftsordnung ist jederzeit das Wort zu erteilen. Diese Anträge bedürfen nicht der Textform. § 9 Schluss der Aussprache (1) Ist die Redeliste erschöpft und meldet sich niemand zu Wort, so erklärt die Versammlungsleitung die Aussprache für geschlossen. Weitere Redebeiträge zur Sache sind dann nur zulässig, wenn die Satzungsversammlung zuvor die Wiedereröffnung der Aussprache beschlossen hat. (2) Die Satzungsversammlung kann jederzeit auf Antrag eines ihrer Mitglieder den Schluss der Aussprache zu einem Tagesordnungspunkt oder zu einem Antrag AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN BRAK-MITTEILUNGEN 3/2025 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN 218
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