BRAK-Mitteilungen 3/2025

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN GESCHÄFTSORDNUNG DER SATZUNGSVERSAMMLUNG Die 8. Satzungsversammlung hat in ihrer 3. Sitzung am 25.11.2024 Änderungen in ihrer Geschäftsordnung beschlossen (nach Ausfertigung veröffentlicht auf der Homepage der BRAK am 1.4.2025). Die Geschäftsordnung der Satzungsversammlung trat am 1.4.2025 in Kraft.1 1 https://www.brak.de/die-brak/satzungsversammlung/geschaeftsordnung-der-satzungsversammlung/. § 1 Einberufung; Form (1) Die Satzungsversammlung wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) (Versammlungsleitung, § 7) einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens einen Monat. (2) Die Einberufung und jede weitere sitzungsbezogene Kommunikation an die Mitglieder der Satzungsversammlung erfolgen über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) des Empfängers. Wenn eine Benachrichtigung über die Bereitstellung von Dokumenten auf der für die Satzungsversammlung eingerichteten Plattform der BRAK erfolgt ist, gelten diese Dokumente als zugegangen. Für Kommunikation seitens der Mitglieder genügt die Textform. (3) Termin und Ort der Satzungsversammlung sollen auf dem öffentlich zugänglichen Bereich der für die Satzungsversammlung eingerichteten Plattform (§ 1 Abs. 2 S. 2) und in Mitteilungen der BRAK öffentlich bekannt gemacht werden. Form oder Zeitpunkt der Veröffentlichung haben keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Einberufung. § 2 Vorbereitung der Satzungsversammlung (1) Die Versammlungsleitung legt die mit der Einladung mitzuteilende Tagesordnung der Sitzung der Satzungsversammlung fest. Beginnend mit der Sitzung, die auf die Wahl des Versammlungsrats (§ 3 Abs. 2) folgt, ist die Tagesordnung mit dem Versammlungsrat vorab abzustimmen. (2) Ein Gegenstand ist auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies von mindestens fünf Rechtsanwaltskammern, einem stimmberechtigten Mitglied oder einem Ausschuss der Satzungsversammlung unter Angabe des Gegenstandes in Textform beantragt wird. (3) Alle Anträge zu Gegenständen der Tagesordnung, die bei der Geschäftsstelle eingegangen sind, sind den Mitgliedern der Satzungsversammlung unverzüglich in der Form des § 1 Abs. 2 zu übermitteln. (4) Die Satzungsversammlung kann zu einzelnen Rechts- oder Sachgebieten sowie zur Vorbereitung eines jeden Tagesordnungspunktes Berichterstatterinnen und Berichterstatter bestellen, Gutachterinnen und Gutachter beauftragen oder Ausschüsse einsetzen. (5) Berichterstatterinnen und Berichterstatter sowie Mitglieder von Ausschüssen müssen Mitglieder der Satzungsversammlung sein. § 3 Versammlungsrat (1) Die Satzungsversammlung wählt einen Versammlungsrat. Dieser unterstützt und berät die Satzungsversammlung und deren Versammlungsleitung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, unbeschadet der in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Kompetenzen. (2) Der Versammlungsrat setzt sich zusammen aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern der Satzungsversammlung, die jeweils in der zweiten Sitzung einer neu konstituierten Satzungsversammlung zu wählen sind. Vorsitzende oder Vorsitzender des Versammlungsrats ist die Versammlungsleitung der Satzungsversammlung. (3) Jedes Mitglied der Satzungsversammlung kann in Textform Personen zur Wahl in den Versammlungsrat vorschlagen. Der Vorschlag muss spätestens am 14. Kalendertag vor Beginn der für die Wahl vorgesehenen Sitzung bei der Geschäftsstelle eingehen. Die Vorschläge werden den Mitgliedern mit der Tagesordnung zur Sitzung übersandt. Nach Versendung der Tagesordnung bei der Geschäftsstelle eingegangene Vorschläge werden spätestens am zehnten Kalendertag vor Beginn der Sitzung übersandt. Jede Kandidatin und jeder Kandidat erhält Gelegenheit, sich kurz der Satzungsversammlung vorzustellen. Bei der Wahl hat jedes stimmberechtigte Mitglied bis zu fünf Stimmen, wobei jeder Kandidatin und jedem Kandidaten nur eine Stimme gegeben werden kann. Gewählt sind diejenigen bis zu fünf Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Bei Stimmgleichheit entscheidet das von der Versammlungsleitung zu ziehende Los. (4) Die Einberufung obliegt der oder dem Vorsitzenden des Versammlungsrats. Der Versammlungsrat ist einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Versammlungsrats, die Versammlungsleitung, ein Ausschuss oder fünf stimmberechtigte Mitglieder der Satzungsversammlung es verlangen. (5) Sitzungen und Beschlüsse können in jeder Form stattfinden oder gefasst werden, die die oder der Vorsitzende des Versammlungsrats festlegt. Präsenzsitzungen soll der Vorrang gegeben werden, wenn keine gewichtigen Gründe entgegenstehen. Die Stimmabgabe erfolgt offen; bei Präsenzsitzungen findet sie geheim statt, wenn ein Mitglied dies verlangt. Ein Quorum besteht nicht. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. § 4 Aktuelle Stunde (1) Eine Aussprache zu Themen von allgemeinem aktuellem berufsrechtlichem Interesse (Aktuelle Stunde) ist AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN BRAK-MITTEILUNGEN 3/2025 217

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