Ausbildungssiegel „Azubi-geprüft“, die Karriere als Rechtsfachwirt sowie berufliche Neuorientierung. Neue Folgen erschienen auch von den Sonderserien „#MiR – Menschen im Rechtsstaat“ sowie „Plaudern mit Partsch“, in denen Rechtsanwalt Dr. Christoph Partsch Einblick in weitere seiner spektakulären Informationsfreiheits-Fälle gibt. Ende April neu gestartet ist die gemeinsam mit dem Verein „GrundGesetzVerstehen e.V.“ realisierte Reihe „Grundgesetz WOW“.40 40 S. Nachr. aus Berlin 9/2025 v. 30.4.2025. Sie nimmt die wichtigsten Artikel des Grundgesetzes unter die Lupe – von Religionsund Meinungsfreiheit über Antidiskriminierung bis zu den Grundrechten in der EU. Sie richtet sich nicht nur an neugierige Nicht-Juristinnen und -Juristen, sondern liefert auch Anwältinnen und Richtern frische Perspektiven und praxisnahe Beispiele. Auch das zu Jahresbeginn gestartete Video-Format „Samt vs. Seide“41 41 https://www.youtube.com/@samt_vs_seide. erschien mit mehreren neuen Folgen. Behandelt wurde darin die besondere Situation von Tatopfern als Zeugen vor Gericht, allgemein die Rolle von Zeugen in gerichtlichen Verfahren, das Verfahren bei internationalen Kindesentführungen, die Transparenz und Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen sowie die Frage, was bei einem Scheidungstermin vor Gericht passiert. DIE BRAK IN BRÜSSEL RECHTSANWÄLTIN ASTRID GAMISCH, LL.M., ASS. JUR. NADJA WIETOSKA, ASS. JUR. FREDERIC BOOG, LL.M. UND ASS. JUR. SARAH PRATSCHER BRAK, BRÜSSEL Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die Tätigkeit der BRAK auf europäischer Ebene im März und April 2025. KERNZEIT DER RECHTSANWALTLICHEN AUSBILDUNG AUCH IM EU-AUSLAND ERLAUBT Die BRAK berichtete zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3.4.2025 in der Rechtssache C807/23 – Katharina Plavec gegen Rechtsanwaltskammer Wien.1 1 EuGH, Urt. v. 3.4.2025, BRAK-Mitt. 2025, 222 Ls. (in diesem Heft), s.a. Nachr. aus Brüssel 7/2025 v. 11.4.2025. Der EuGH entschied, dass § 2 II RAO, wonach österreichische Rechtsanwaltsanwärterinnen und -anwärter die Kernzeit ihrer praktischen Ausbildung zwingend in Österreich absolvieren müssen, gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit gem. Art 45 AEUV verstößt. In Österreich üben Rechtsanwaltsanwärterinnen und -anwärter ihre Tätigkeit als abhängig Beschäftigte aus, sodass die Beschränkung ihrer Freizügigkeit nur aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden kann und verhältnismäßig sein muss. Der EuGH führte in seinem Urteil aus, dass zwar der Schutz der Empfänger juristischer Dienstleistungen und der geordneten Rechtspflege zwingende Gründe des Allgemeinwohls seien, aber die Voraussetzung, die Kernzeit zwingend in Österreich zu absolvieren, unverhältnismäßig sei. Ein gleichsam geeignetes, milderes Mittel sei es, gegenüber den nationalen Behörden einen Nachweis darüber zu erbringen, dass die Verwendung im Ausland vergleichbare Erfahrungen wie bei einer praktischen Verwendung bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt in Österreich ermöglicht. Eine Kontrolle sei durch die Vorladung des Rechtsanwaltsanwärters und des Ausbildungsanwalts möglich. KONVENTION ZUM SCHUTZ DES ANWALTSBERUFS ANGENOMMEN Am 12.3.2025 wurde die Konvention zum Schutz des Anwaltsberufs („Konvention“) vom Ministerkomitee des Europarats einstimmig angenommen.2 2 Konventionstext; zugehöriger Explantory Report, s.a. Nachr. aus Brüssel 5/2025 v. 17.3.2025. Mit dem internationalen Abkommen sollen künftig anwaltliche Kernwerte und der Zugang zum Recht völkerrechtlich abgesichert werden. Ziel der seit April 2022 im Europarat erarbeiteten Konvention ist die Verbesserung des Schutzes der Berufsausübung von Anwältinnen und Anwälten, einschließlich der Gewährleistung ihrer Unabhängigkeit und der anwaltlichen Selbstverwaltung sowie des Schutzes vor Angriffen mit Berufsausübungsbezug. Dazu werden in der Konvention völkerrechtlich verbindliche Mindeststandards festgelegt. Im nächsten Schritt wurde die Konvention am 13./14.5. 2025 in Luxemburg feierlich von Staatenvertretern unterzeichnet.3 3 S. Nachr. aus Berlin 10/2025 v. 14.5.2025 und Nachr. aus Brüssel 10/2025 v. 23.5.2025. Die Ratifizierungsphase wird folgen. Grundsätzlich steht der Beitritt zur Konvention nicht nur den Staaten des Europarats, sondern – unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen – sämtlichen Staaten der Welt offen. Mit einem Inkrafttreten der Konvention wird für den Lauf des Jahres 2026 gerechnet. Damit trägt das jahrelange Engagement der BRAK Früchte.4 4 S. dazu Mühl-Jäckel, BRAK-Magazin 2/2025, 3. Sie hat sich gemeinsam mit dem DAV in den zahlreichen Verhandlungsrunden der letzten Jahre intensiv eingebracht. Dabei hat die BRAK im engen AusAUS DER ARBEIT DER BRAK AUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 3/2025 213
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