die ihrer Ansicht nach sowohl in persönlicher als auch in sachlicher Hinsicht weit auszulegen sind. Gegenausnahmen sollten demgegenüber eng ausgelegt werden. Daher sollten aus ihrer Sicht etwa auch privat, im Ehrenamt oder im politisch-gesellschaftlichen Bereich erzeugte Inhalte kennzeichnungspflichtig sein. Zudem regt die BRAK an, einen selbstständigen Anspruch zur privaten Rechtsdurchsetzung nach dem Vorbild des Art. 82 DSGVO in die KI-VO aufzunehmen. Mit dem Positionspapier will die BRAK die aus ihrer Sicht vorzugswürdige Auslegung der Transparenzpflichten darstellen und damit zugleich für den Fall gegenläufiger Entwicklungen in der Rechtsprechung einen Anstoß zur Schaffung einer nachschärfenden nationalen Regelung geben, die potenzielle Lücken der europäischen Gesetzgebung schließt. Ferner will sie erste Impulse für eine etwaige Novelle der KI-VO setzen. Gegen den Einsatz von Emotionserkennungssystemen und Systemen zur biometrischen Kategorisierung i.S.v. Art. 50 III KI-VO äußert die BRAK auch weiterhin grundsätzliche Bedenken. Weitere Themen Mit weiteren Stellungnahmen äußerte die BRAK sich zu einem Vorschlag des Bundesrechnungshofs, ein Informationsvorrecht der Finanzverwaltung bei zahlungsunfähigen oder überschuldeten Gesellschaften einzuführen,31 31 BRAK-Stn.-Nr. 10/2025; dazu Nachr. aus Berlin 8/2025 v. 16.4.2025. zum Versuch durch den Diskussionsentwurf zum Gesetz gegen digitale Gewalt, effektivere Durchsetzungsmöglichkeiten bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten zu schaffen32 32 BRAK-Stn.-Nr. 4/2025; dazu Nachr. aus Berlin 5/2025 v. 5.3.2025. sowie zu Reformüberlegungen des Bundesjustizministeriums im Computerstrafrecht, um IT-Sicherheitsforschende besser abzusichern.33 33 BRAK-Stn.-Nr. 5/2025; dazu Nachr. aus Berlin 6/2025 v. 19.3.2025. Ferner äußerte sie sich in einer Stellungnahme klar ablehnend zu zwei Gesetzentwürfen, die ein Quick-FreezeModell und eine einmonatige Mindestspeicherung von IP-Adressen vorsehen.34 34 BRAK-Stn.-Nr. 7/2025; dazu Nachr. aus Berlin 6/2025 v. 19.3.2025. GUTACHTEN FÜR BUNDESGERICHTE In einem aktuellen Verfassungsbeschwerdeverfahren steht auf dem Prüfstand, ob die Polizei bei Abschiebungen im Dublin-Verfahren ein Zimmer in einer Gemeinschaftsunterkunft ohne vorherige richterliche Anordnung betreten darf, um den Bewohner zum Zwecke seiner Abschiebung zu ergreifen. Die BRAK hat sich dazu mit divergierenden Stellungnahmen ihrer Fachausschüsse Verfassungsrecht und Migrationsrecht geäußert.35 35 BRAK-Stn.-Nr. 11/2025 (AS Verfassungsrecht) und Nr. 12/2025 (AS Migrationsrecht); dazu Nachr. aus Berlin 9/2025 v. 30.4.2025. Das BVerfG entschied im Berichtszeitraum außerdem über zwei Verfahren, zu denen die BRAK Stellung genommen hat: Zum einen entschied es, dass der Solidaritätszuschlag, der seit 2019 nur noch von besonders gut Verdienenden sowie von Unternehmen und Kapitalanlegerinnen und -anlegern als Ergänzungsabgabe auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer erhoben wird, verfassungsgemäß ist. Noch sei der Mehrbedarf nicht entfallen, der anlässlich der deutschen Wiedervereinigung die Einführung des Solidaritätszuschlags rechtfertigte. In ihrer Stellungnahme war die BRAK zu einer anderen Bewertung gelangt als das BVerfG:36 36 S. dazu BRAK-Stn.-Nr. 13/2024 sowie Nachr. aus Berlin 8/2025 v. 16.4.2025. Ihrer Ansicht nach ist der Solidaritätszuschlag verfassungsrechtlich nicht mehr durch eine Ausnahmelage gedeckt. Die Erhebung nur noch bei etwa 10 % der Einkommensteuerpflichtigen verstoße zudem gegen den Gleichheitsgrundsatz. Zum anderen hielt das BVerfG eine Verfassungsbeschwerde für begründet, die sich dagegen richtete, dass der BFH zur Darlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde im finanzgerichtlichen Verfahren im Ergebnis die Prognose einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung verlangt hatte. In ihrer Stellungnahme hatte die BRAK ebenfalls die Ansicht vertreten, die vom BFH aufgestellten Darlegungsanforderungen verletzten das Recht auf effektiven Rechtsschutz. Ferner hatte sie darauf hingewiesen, dass die Beurteilung der Frage, ob eine mit Art. 3 I GG unvereinbare Vorschrift weiter anzuwenden ist, allein dem BVerfG – nicht dem BFH – zustehe.37 37 S. dazu BRAK-Stn.-Nr. 51/2024 sowie Nachr. aus Berlin 7/2025 v. 2.4.2025. INFORMATIONEN DER BRAK Angesichts wiederkehrender Fälle, in denen gefälschte Kanzleien mit unterschiedlichen Vorwänden zu Zahlungen auffordern, hat die BRAK Handlungsempfehlungen veröffentlicht, in denen sie die häufigsten Fallkonstellationen schildert und erläutert, wie in solchen Fällen zu verfahren ist und welche Stellen Betroffene informieren sollten.38 38 Handlungshinweise der BRAK; dazu Nachr. aus Berlin 8/2025 v. 16.4.2025. Hierzu zählt u.a., anhand des Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnisses zu prüfen, ob die vermeintliche Anwältin bzw. der vermeintliche Anwalt tatsächlich existiert und sie bzw. ihn nur über die dort angegebenen Kontaktwege (am besten über das beA) zu kontaktieren. Bei vermeintlichen Insolvenzverkäufen empfiehlt die BRAK eine Überprüfung anhand der amtlichen Insolvenzbekanntmachungen; bei Betrugsversuchen sollten Betroffene die Polizei und die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer informieren. Ferner gibt die BRAK Hinweise, was zu tun ist, wenn man von einem Identitätsdiebstahl oder dem Missbrauch der eigenen persönlichen Daten oder der Kanzleiinformationen betroffen ist. PODCAST Im Berichtszeitraum erschienen mehrere Folgen des Podcasts „(R)ECHT INTERESSANT!“.39 39 https://www.brak.de/newsroom/podcast/podcast-recht-interessant/; s. dazu die Übersicht auf S. XIII in diesem Heft (Aktuelle Hinweise). Themen waren u.a. Macht, Hetze gegen Anwältinnen und Anwälte durch Boulevardmedien, Rechtsanwaltsfachangestellte, das von mehreren Rechtanwaltskammern nach dem Vorbild der Rechtsanwaltskammer Koblenz eingeführte BRAK-MITTEILUNGEN 3/2025 AUS DER ARBEIT DER BRAK 212
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