BRAK-Mitteilungen 3/2025

b) PROZENTUALE AUSLAGENPAUSCHALE Weiter war eine Berechnung der Auslagenpauschale nach einem Prozentsatz des abgerechneten Honorars vereinbart worden. Auch diese Bestimmung hat der BGH als intransparent und damit unwirksam beurteilt, weil es sich entgegen dem Wortlaut der Vereinbarung nicht um einen Auslagenersatz, sondern eine versteckte Erhöhung des Stundensatzes handelt. c) ERFOLGSKOMPONENTEN Sodann waren zusätzlich der Anfall von Einigungsgebühren nach Nr. 1000 VV RVG und Zusatzgebühren nach Nr. 4141 VV RVG vereinbart worden. Auch diese Kombination hat der BGH für eine unangemessene Benachteiligung des Mandanten gehalten. Die Einigungsund Zusatzgebühren stellen im System des RVG nämlich im Fall der Nr. 1000 VV RVG eine Vergütung für zusätzlichen Aufwand bei dem Abschluss von Einigungsverträgen und im Falle der Zusatzgebühr Nr. 4141 VV RVG eine Entschädigung für eine Tätigkeit, die den Verlust einer weiteren sonst anfallenden Gebührenposition verursacht, dar. Die Vereinbarung dieser Vergütungstatbestände stellt daher im Zusammenhang mit einer Zeithonorarvereinbarung erneut eine verdeckte Stundensatzerhöhung dar. Die Vereinbarung von Erfolgskomponenten zusätzlich zu einer Zeithonorarvereinbarung ist daher unwirksam. d) VERGÜTUNGSWAHL Schließlich war vorgesehen worden, dass der Rechtsanwalt im Falle eines Streits über die Zeitenaufstellung nach seiner Wahl statt des Zeithonorars auch einen mehrfachen Faktor der gesetzlichen Vergütung, mindestens aber den höchsten Steigerungssatz der Geschäftsgebühr verlangen können sollte. Eine solche einseitige Wahlmöglichkeit stellt die einseitige Verlagerung des eigentlich dem Rechtsanwalt obliegenden Risikos der Darlegung und Nachweisung des tatsächlichen Zeitaufwands auf den Mandanten dar. Hierin liegt eine klare unangemessene Benachteiligung des Mandanten. e) FAZIT UND FOLGEN Grundsätzlich zeigt die Entscheidung auf, dass die Kombination von Elementen verschiedener Entgeltsysteme (vereinbartes Honorar und gesetzliche Vergütung) hochproblematisch ist. Eine Vergütungsvereinbarung sollte eine klare und nachvollziehbare Regelung vorsehen. Jede weitere Beeinträchtigung der Transparenz der Vereinbarung trägt das Indiz der unangemessenen Benachteiligung in sich und steigert die Gefahr der Unwirksamkeit. Zur Rechtsfolge hat der BGH nochmals bestätigt, dass die Unwirksamkeit einer Honorarvereinbarung nicht zur Unwirksamkeit des Anwaltsvertrags führt und insb. auch nicht zum vollständigen Wegfall des Vergütungsanspruchs. Vielmehr reduziert sich der Vergütungsanspruch auf die gesetzliche Vergütung nach demRVG. 3. ERLEDIGUNGSBESPRECHUNG Die Entscheidung des BGH6 6 BGH, Urt. v. 20.6.2024 – IX ZR 80/23, BRAK-Mitt. 2024, 320 Ls. scheint zunächst unspektakulär, enthält aber doch einige wichtige Klarstellungen. Nach Vorbemerkung 3 (III) entsteht die Terminsgebühr für die Mitwirkung an (außergerichtlichen) Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Voraussetzung ist, dass dem abrechnenden Rechtsanwalt der unbedingte Klage- oder Klageverteidigungsauftrag erteilt worden ist. Eine Mitwirkung liegt nur vor, wenn beide Teilnehmer des Gesprächs bereit sind, eine Einigung in Betracht zu ziehen. Weiter reicht es für das Gespräch nicht aus, wenn lediglich eine abstrakte Einigungsbereitschaft erklärt wird, aber Konkretisierungen fehlen. Dagegen reicht es nach der Entscheidung des BGH aus, wenn ein Teilnehmer des Gesprächs einen konkreten Vorschlag unterbreitet und der andere Teilnehmer den Vorschlag lediglich entgegennimmt und eine Weiterleitung an seine Partei zur Stellungnahme verspricht. Weiter stellt der BGH klar, dass die Gebühr für die Erledigungsbesprechung eine echte Terminsgebühr ist. Sie ist nicht, wie die fiktive Terminsgebühr gemäß der Anmerkung (1) zu Nr. 3104 VV RVG davon abhängig, ob in dem Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Im konkreten Fall konnte die Terminsgebühr für die Erledigungsbesprechung daher auch dann noch anfallen, nachdem das Berufungsgericht einen Hinweis gem. § 522 II ZPO erteilt hatte. Der Fall zeigt, dass von den Möglichkeiten der Erledigungsbesprechung noch viel zu wenig Gebrauch gemacht wird. Im konkreten Fall erfolgte eine Zurückverweisung zur Beweiserhebung, weil der vorstehend geschilderte Inhalt der Erledigungsbesprechung bestritten worden war. Darlegungs- und beweisverpflichtet ist der abrechnende Rechtsanwalt, bzw. die Partei, die die Erstattung der Gebühr verlangt. Dies gilt im Übrigen auch im gerichtlichen Festsetzungsverfahren. Die Tatsache, dass dort der Anfall der Terminsgebühr für die Erledigungsbesprechung bestritten wird, führt nicht dazu, dass die Gebühr nicht festgesetzt werden könnte. Vielmehr muss die die Gebühr beanspruchende Partei die den Anfall begründenden Umstände gem. § 104 II 1 ZPO glaubhaft machen. HINNE, DIE ENTWICKLUNG DES VERGÜTUNGSRECHTS 2024/2025 BRAK-MITTEILUNGEN 3/2025 AUFSÄTZE 202

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