BRAK-Mitteilungen 3/2025

9 % sowie die wertabhängigen Gebühren um 6 % erhöht, bei gleichzeitigen strukturellen Verbesserungen insb. im Familienrecht. Neben der gesetzlichen Anwaltsvergütung wird damit auch die Vergütung von Vormündern und Betreuern sowie das Justizkostenrecht angepasst. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf die ausführliche Darstellung in diesem Heft (BRAK-Mitt. 2025, 178). Das Gesetz wurde am 10.4.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht;1 1 BGBl. 2025 I Nr. 109 v. 10.4.2025. die Gebührenanpassung trat nun zum 1.6.2025 in Kraft. II. RECHTSPRECHUNG 1. ZEITHONORAR Die wohl wichtigste Entscheidung seit dem letzten Bericht ist die des BGH zum Zeithonorar. Nach der Entscheidung des EuGH2 2 EuGH, Urt. v. 12.1.2023 – C-395/21, BRAK-Mitt. 2023, 173 mit Anm. Kunze. war unsicher, wie mit Zeithonorarvereinbarungen umzugehen sei. Im letzten Bericht hatte ich die verschiedenen Auffassungen dargestellt. Bereits kurz nach dem Bericht hatte sich der BGH3 3 BGH, Urt. v. 12.9.2024 – IX ZR 65/23, BRAK-Mitt. 2024, 311 mit Anm. Kunze. –mit der Geltung einer Zeithonorarvereinbarung zu befassen. Im Wesentlichen hat der BGH die im letzten Bericht vorgestellte Auffassung bestätigt. Der BGH bestätigt in der Entscheidung zunächst seine langjährige Rechtsprechung, dass Zeithonorarvereinbarungen der AGB-Kontrolle unterliegen. Der BGH stimmt mit dem EuGH darin überein, dass Zeithonorarklauseln eine Intransparenz innewohnt, weil beide Vertragsparteien letztendlich nicht bei Abschluss der Vereinbarung abschätzen können, welcher Zeitaufwand und damit welche Gesamtvergütung am Ende geschuldet sein wird. Aus der Intransparenz folgt aber nicht notwendig die Unwirksamkeit der Klausel, weil das weder von Art. 4 II der Klausel-Richtlinie der EU gefordert wird, noch in deren Umsetzung durch § 307 I 2 BGB bestimmt ist. Vielmehr ist dort geregelt, dass sich aus der Intransparenz eine Unwirksamkeit ergeben kann. Es ist deshalb eine Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles anzustellen, um zu prüfen, ob sich aus der intransparenten Regelung ein Rechtsmissbrauch des Rechtsanwalts und unangemessene Benachteiligungen der Mandanten ersehen lassen. Aus den weiteren Ausführungen des BGH ist zu entnehmen, dass es bei der Vertragsformulierung auch nicht erforderlich ist, eine Abschätzung der Größenordnung der Gesamtkosten in die Vergütungsvereinbarung aufzunehmen oder durch Vereinbarung von Zwischenabrechnungen in angemessenen Abständen die Kostentransparenz zu erhöhen. Der BGH stellt heraus, dass eine Zeithonorarvereinbarung grundsätzlich eine leicht durchschaubare Vergütungsregelung darstellt, weil der Mandant die abgeleisteten Zeiten grundsätzlich einfach erkennen und kontrollieren kann. Zu Vermeidung von Missbrauch hat die Rechtsprechung strenge Anforderungen an die Darlegung der Leistungszeiten aufgestellt. Der BGH4 4 BGH, Urt. v. 13.2.2020 – IX ZR 140/19, BRAK-Mitt. 2020, 150 mit Anm. Schons. hebt hier insb. hervor, dass die Tätigkeiten penibel konkret darzulegen sind. So reicht zur Literaturrecherche eine allgemeine Angabe nicht aus, sondern es sind die geprüfte Rechtsfrage und die konkret gelesenen Entscheidungen oder Schriftstücke anzugeben. Weiter ist die faktische Erteilung regelmäßiger Zwischenabrechnungen tunlich, weil sich so die Kontrollmöglichkeiten des Mandanten verbessern. Darüber hinaus muss der abgerechnete Aufwand im angemessenen Verhältnis zu Schwierigkeit, Umfang und Dauer der bearbeiteten Angelegenheit stehen, was der vollen tatrichterlichen Kontrolle unterliegt. Schließlich sieht auch § 3a III RVG eine nachträgliche Herabsetzung des vereinbarten und abgerechneten Honorars auf die angemessene Vergütung vor. So ist der Mandant umfassend vor einer Benachteiligung durch die einer Zeithonorarvereinbarung immanente Missbrauchsgefahr geschützt. Bei sorgfältiger Berücksichtigung der Mandanteninteressen ist ein Zeithonorar also weiterhin unproblematisch zu vereinbaren. 2. UNANGEMESSENE VERGÜTUNGSVEREINBARUNGEN In derselben Entscheidung befasst sich der BGH5 5 S. Fn. 3 – BGH, Urt. v. 12.9.2024 – IX ZR 65/23, BRAK-Mitt. 2024, 311 mit Anm. Kunze. jedoch mit weiteren Vergütungsvereinbarungen. Im konkreten Fall war die Zeithonorarvereinbarung mit noch weiteren Vergütungsvereinbarungen kombiniert worden. a) STUNDENSATZSTAFFELN So waren Bestimmungen zur Erhöhung des Stundensatzes gestaffelt nach dem im Zeitpunkt des Abschlusses unbekannten Gegenstandswert vorgesehen. Diese verhindern es, dass der Mandant den später zu zahlenden Stundensatz und die zu zahlende Gesamtvergütung erkennen kann. Sie führen daher zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mandanten. Zugleich besteht bei einer solchen Regelung die Gefahr, dass das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung nicht mehr gewährleistet ist. Im konkreten Fall war durch die Regelung eine Anhebung des Stundensatzes auf das 3,6-fache des einfachen Stundensatzes ermöglicht worden. Derartige Stundensatzstaffeln sind daher unwirksam. HINNE, DIE ENTWICKLUNG DES VERGÜTUNGSRECHTS 2024/2025 AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 3/2025 201

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