BRAK-Mitteilungen 3/2025

3. AUFLÖSUNG DER SOZIETÄT Des Weiteren ordnet Abs. 8 Satz 1 an, dass die Regeln der Absätze 1 bis 7 auch gelten, wenn nicht ein einzelner Partner aus der weiterbestehenden Sozietät ausscheidet, sondern diese insgesamt aufgelöst wird. Das entspricht der bisherigen Regelung. Die Einzelheiten sind hochkompliziert und hängen in der Praxis insb. davon ab, was aus den Mandatsbeziehungen und der Büroorganisation wird, insb. ob der Bürobetrieb beendet oder von einem der Partner weitergeführt wird. Für die Vielzahl der in Betracht kommenden Konstellationen einheitliche Regelungen aufzustellen, wäre unmöglich gewesen. 4. ANGESTELLTE UND FREI MITARBEITENDE RECHTSANWÄLTINNEN UND RECHTSANWÄLTE Neu ist das Konzept des § 32 VIII 2 BORA, wonach die Absätze 3 bis 7 auch dann gelten, wenn angestellte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder freie Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter ausscheiden. Relevant ist diese Regelung nur dann, wenn der ausscheidende Angestellte bzw. freie Mitarbeiter nicht Scheinpartner war, denn dann gilt schon über Satz 1 der § 32 BORA insgesamt. Nicht in Bezug genommen wird in Absatz 8 Satz 2 allerdings § 32 II BORA, so dass eine Mandantenbefragung nicht in Betracht kommt. Alle übrigen Punkte des Regelungskatalogs des § 32 BORA gelten aber auch bei ausscheidenden Angestellten und Freien Mitarbeitern. Die Satzungsversammlung hat bewusst davon abgesehen, eine „de-minimis“-Regelung dahingehend vorzusehen, dass für Angestellte oder Freie Mitarbeiter § 32 BORA nur dann gelten soll, wenn die Betreffenden nach außen sichtbar (also nicht nur im Back-Office) tätig waren und/oder die Tätigkeit einen gewissen zeitlichen Umfang oder eine gewisse sachliche Intensität hatte. Jeder Abgrenzungsversuch hätte nur weitere Zweifelsfragen aufgeworfen. Letztlich vertraut die Satzungsversammlung darauf, dass die Beteiligten hier den Grundsatz der Dispositivität (Abs. 1) ernst nehmen und bei nur geringem Tätigkeitsumfang und/oder bei einer Tätigkeit ohne oder mit nur geringer Außenwirkung die Beteiligten pragmatisch den Pflichtenkatalog des § 32 BORA zurückschneiden. Wer nur gelegentlich als freier Mitarbeiter im Back-Office aushalf, wird typischerweise kein Interesse an Ausscheidenshinweisen (Abs. 3) haben, wie anders herum den Ausscheidenden in solchen Fällen regelmäßig keine Pflichten bezüglich der Mandatsabrechnung (Abs. 4) treffen werden. XII. FAZIT Dass die Satzungsversammlung zuversichtlich ist, mit dem neuen § 32 BORA einen Beitrag zur Streitvermeidung unter Berufskollegen zu leisten, zeigt sich schon daran, dass die Neuregelung fast einstimmig7 7 71 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen, keine Enthaltungen. beschlossen wurde. Die Regelung detaillierter zu fassen, wäre angesichts der in der Praxis anzutreffenden höchst unterschiedlichen Gestaltungen der anwaltlichen Zusammenarbeit kaum sachgerecht möglich gewesen. Deshalb gilt natürlich auch weiterhin: Wer sich unbedingt streiten will, wird Streitpunkte finden. Aber wenn künftig die Zahl der Streitigkeiten zurückgeht oder vielleicht nur noch um weniger Einzelpunkte gestritten wird, hätte die Regelung schon viel erreicht. DIE ENTWICKLUNG DES VERGÜTUNGSRECHTS 2024/2025 RECHTSANWALT DIRK HINNE* * Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, für Sozialrecht und für Versicherungsrecht in Dortmund. Er ist Vorsitzender des BRAK-Ausschusses Rechtsanwaltsvergütung. In seinem jährlichen Berichtsaufsatz gibt der Autor einen Überblick über die wichtigsten Entwicklungen im anwaltlichen Vergütungsrecht. Im Berichtszeitraum wurde die lange von der Anwaltschaft geforderte Erhöhung der gesetzlichen Anwaltsgebühren durch das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz (KostBRÄG) 2025 endlich beschlossen und trat zum 1.6.2025 in Kraft. Entstehung, Inhalt und Auswirkungen der Neuregelungen stellt der Autor in einem separaten Beitrag (BRAK-Mitteilungen 2025, 178 – in diesem Heft) dar. Der Bericht, der an die Berichterstattung des Autors in BRAK-Mitt. 2024, 114 anknüpft, konzentriert sich deshalb auf die Entwicklung der Rechtsprechung zum Vergütungsrecht. I. GESETZGEBUNG Nach zähen Verhandlungen mit den Ländern passierte das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz schließlich am 31.1.2025 den Bundestag; der Bundesrat stimmte am 21.3.2025 zu. Damit werden die nicht wertabhängigen Betragsrahmengebühren um BRAK-MITTEILUNGEN 3/2025 AUFSÄTZE 200

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