von bis zu 2.000 Euro (§ 4a I 1 Nr. 1 RVG) zu erweitern, da lediglich gut 8 % bzw. gut 10 % seit dem 1.10.2021 Erfolgshonorare vereinbart haben.101 101 Vgl. BRAK-Umfrage, 10 bzw. STAR-Bericht 2024, Abb. 4.1. Und auch die Prozessfinanzierung kommt in der anwaltlichen Praxis kaum zum Tragen, da insgesamt 98,12 % der an der BRAK-Umfrage teilnehmenden Anwältinnen und Anwälte keinen Gebrauch von der Möglichkeit der Prozessfinanzierung seit Inkrafttreten des Legal Tech-Gesetzes am 1.10.2021 gemacht haben.102 102 Vgl. BRAK-Umfrage, 48. AUSSCHEIDEN AUS EINER SOZIETÄT – DIE NEUREGELUNG DES § 32 BORA PROF. DR. MARTIN DILLER* * Der Autor ist Rechtsanwalt in Stuttgart und Vorsitzender des Ausschusses 2 – Allgemeine Berufs- und Grundpflichten und Werbung – der Satzungsversammlung. Bei der Auflösung von Sozietäten oder beim Ausscheiden aus einer Sozietät entstehen oft hässliche „Rosenkriege“. Die Gründe dafür sind vielfältig. Ein berufsbedingter Hang zur Rechthaberei spielt sicher eine Rolle, aber nicht selten geht es auch um finanziell bedeutsame Fragen. Können Meinungsverschiedenheiten im Zuge des Ausscheidens aus einer Sozietät nicht vermieden oder zumindest zügig geklärt werden, schadet das nicht nur den Beteiligten und dem Ansehen des Berufsstandes insgesamt. Häufig werden solche Streitigkeiten auch auf dem Rücken der Mandanten ausgetragen. Viele Beschwerden gegen Anwälte, die Untätigkeit, schlechte Information oder verspätetes Abrechnen von Fremdgeld betreffen, haben ihre Ursache in sozietätsinternen Auseinandersetzungen. Der neue § 32 BORA, den die BRAK-Satzungsversammlung in ihrer Sitzung am 25.11.2024 grundlegend umgestaltet hat und der zum 1.5.2025 in Kraft trat,1 1 BRAK-Mitt. 2025, 126 f. will hier Verbesserungen schaffen. Der Autor erläutert die neue Regelung im Detail. I. SATZUNGSKOMPETENZ Die Satzungskompetenz für den neuen § 32 BORA folgt aus § 59a II Nr. 8 BRAO. Danach erstreckt sich die Kompetenz der Satzungsversammlung hinsichtlich der Berufsordnung (BORA) auch auf die „besonderen Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit“. Zur Zusammenarbeit gehört natürlich auch die Beendigung der Zusammenarbeit. II. SCHWÄCHEN DES BISHERIGEN § 32 BORA Die bisher in § 32 BORA enthaltene Regelung wurde einhellig als verunglückt angesehen. Schon die Struktur passte nicht, weil in § 32 BORA a.F. zunächst in Abs. 1 der eher seltene Fall der Auflösung der Sozietät geregelt war, dann aber für den viel häufigeren Fall des Ausscheidens eines Partners in Abs. 2 lediglich auf Abs. 1 verwiesen wurde. Auch standen die Sätze 4 und 5 des bisherigen Abs. 1 nach einhelliger Auffassung an der falschen Stelle, weil sie eigentlich nur das Ausscheiden aus der Sozietät betrafen, nicht aber deren Auflösung. Nicht mehr zeitgemäß erschien auch die Regelung zu Umzugshinweisen am Kanzleisitz („Praxisschild“) sowie die Erwähnung der Faxnummer bei den mitzuteilenden Kontaktdaten des Ausscheidenden. Vor allem aber regelte § 32 BORA a.F. nur Fragen der Kommunikation, ließ aber andere und mindestens genauso wichtige potenzielle Streitpunkte ungeregelt. III. STRUKTUR DES NEUEN § 32 BORA Der neue § 32 BORA versteht sich als „Gebrauchsanweisung für die Praxis“. Er zählt die wesentlichen Punkte auf, über die man sich beim Ausscheiden eines Partners aus einer Berufsausübungsgesellschaft verständigen muss. Die Neuregelung ist vollumfänglich dispositiv. Die Beteiligten können schon im Vorhinein (z.B. im Gesellschaftsvertrag) Abweichendes regeln. Vor allem können und sollen sie jedenfalls im konkreten Fall des Ausscheidens alle potenziellen Streitpunkte einvernehmlich klären. Nur wenn das nicht gelingt, greifen die subsidiären Regelungen der Abs. 2 bis 6. Ergänzend mahnt Abs. 7, im Streitfall eine Vermittlung über die Rechtsanwaltskammer gem. § 73 II Nr. 2 BRAO zu versuchen, bevor Streitigkeiten vor dem Landgericht begonnen werden. Bislang in § 32 BORA nicht geregelt war das Ausscheiden angestellter Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Künftig gilt hier gem. § 32 VIII BORA die Regelung des § 32 BORA entsprechend, mit Ausnahme der Regelungen zur Ansprache von Mandanten in laufenden Mandaten. AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 3/2025 195
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