BRAK-Mitteilungen 3/2025

übernommen.94 94 S. dazu im Detail BRAK-Umfrage, 52 f. Bei den Verwaltungskosten gaben 58,33 % an, diese in 0–10 % der entsprechenden Mandate übernommen zu haben. Kosten anderer Beteiligter wurden hingegen von 18,92 % in der Mehrzahl ihrer Mandate (91–100 %) übernommen. Insgesamt ergibt sich also das Bild, dass das Interesse an einer Übernahme (bzw. Vorfinanzierung) von Gerichtskosten in der Anwaltschaft am stärksten ausgeprägt ist. d) HÄUFIGKEIT VON ERFOLGSFÄLLEN Ferner wurde gefragt (Frage 42), in wie vielen Fällen, in denen Kostenfinanzierung vereinbart wurde, der Erfolgsfall eintrat und die Anwältin bzw. der Anwalt sich durch materiell-rechtliche oder prozessuale Kostenerstattungsansprüche schadlos stellen konnte. 69,44 % gaben an, der Erfolgsfall sei ein- bis fünfmal eingetreten, bei 5,56 % waren es bis zu zehn Fälle, bei 8,33 % bis zu 20 Fälle, bei jeweils 2,78 % bis zu 50 bzw. bis zu 100 Fälle und bei 11,11 % mehr als 100 Fälle. e) PROBLEME IN MANDATEN AUFGRUND VON PROZESSFINANZIERUNG Die Frage (Frage 43), ob es durch die Prozessfinanzierung zu Problemen gekommen sei, beantworteten 46 der 56 Anwältinnen und Anwälte, die seit dem 1.10. 2021 von der Möglichkeit der Prozessfinanzierung Gebrauch gemacht haben. 41 (89,13 %) verneinten die Frage und lediglich 5 (10,87 %) bejahten sie.95 95 Vgl. BRAK-Umfrage, 55. Als aufgetretene Probleme wurden u.a.96 96 Die Freitext-Antworten deuten z.T. auch darauf hin, dass die Frage auf gewerbliche Prozesskostenfinanzierung bezogen wurde, die hier nicht gemeint war. genannt: – mangelnde Information und Transparenz, – erhöhter Erläuterungsbedarf gegenüber der Mandantschaft, – Liquiditätsengpass. f) RISIKEN TROTZ KOSTENÜBERNAHME Die folgenden Fragen (Fragen 44 und 45) bezogen sich auf die mit Kostenübernahmevereinbarungen verbundenen Risiken. Auf die Frage, ob sie trotz Kostenübernahme Risiken sehen, die damit verbunden sind, antworteten 44 der 56 Anwältinnen und Anwälte, die seit dem 1.10.2021 von der Möglichkeit der Prozessfinanzierung Gebrauch gemacht haben: 68,18 % verneinten die Frage, 31,82 % bejahten sie.97 97 Vgl. BRAK-Umfrage, 56. Wiederum 13 dieser 14 Anwältinnen und Anwälte benannten die Risiken: So sehen acht (61,54 %) ihre anwaltliche Unabhängigkeit aufgrund von Interessenkonflikten gefährdet, sieben (53,85 %) gaben sonstige Risiken an und sechs (46,15 %) den Übernahmedruck der Mandantschaft.98 98 Vgl. BRAK-Umfrage, 57. Im Freitext wurden dazu als sonstige Risiken u.a. die unzureichende Information durch die Mandanten und daraus resultierende Unkalkulierbarkeit, Unkenntnis bzw. Unverständnis der Mandanten sowie finanzielle Gründe bzw. Ausfallrisiken angegeben. g) GRÜNDE, DIE GEGEN KOSTENÜBERNAHME SPRECHEN Auch in Bezug auf die Übernahme von Kosten wurde schließlich erhoben, welche Gründe aus Sicht der Teilnehmenden dagegen sprechen (Frage 46).99 99 Vgl. BRAK-Umfrage, 58. Am häufigsten wurde genannt, dass die Mandantschaft (bislang) kein Interesse an einer Prozessfinanzierung gezeigt habe (44,33 %) und dass das eigene Kostenrisiko zu hoch sei (40,21 %). 37,98 % halten eine Kostenfinanzierung durch Anwältinnen und Anwälte für unseriös, 29,84 % sehen dadurch das Vertrauensverhältnis zu ihrer Mandantschaft und 29,65 % ihre anwaltliche Unabhängigkeit gefährdet. 13,38 % gaben an, dass sie von dieser Möglichkeit bislang keine Kenntnis hatten. 8,92 % nannten sonstige Gründe, und zwar u.a:100 100 S. im Detail BRAK-Umfrage, 58 ff. Manche der Freitextantworten beziehen sich auf gewerbliche Prozessfinanzierung und lassen daher vermuten, dass die Frage z.T. missverstanden wurde. – Kostenfinanzierung sei für ihre Tätigkeit nicht relevant bzw. komme für die betreffenden Mandanten oder Rechtsgebiete nicht in Betracht, – die als zu eng empfundene rechtliche Beschränkung auf Inkassodienstleistungen, – nicht zahlungsfähige Mandanten würden abgelehnt, – die vorhandenen Finanzierungsinstrumente (Pkh und Kostenerstattung) seien ausreichend und bewährt, – „Ich bin keine Bank!“, – zu hoher Beratungs- und Belehrungsaufwand. Insgesamt spricht aus den Freitextantworten eher Skepsis und Risikoaversität; relativ selten kommt als Hindernis zum Ausdruck, dass die gesetzliche Regelung als zu eng empfunden würde bzw. dass man Kostenfinanzierung bei erweiterten Möglichkeiten gerne häufiger nutzenwürde. V. FAZIT Die Ergebnisse der BRAK-Umfrage ebenso wie von STAR zeigen deutlich, dass Erfolgshonorarvereinbarungen in der Praxis selten angewandt werden und demnach kein Bedarf für eine Erweiterung der bestehenden gesetzlichen Regelungen besteht. Folglich gibt es auch keinen Anlass, die Grenze bei pfändbaren Geldforderungen NEUMANN/NITSCHKE, ERFOLGSHONORAR UND KOSTENFINANZIERUNG IN DER ANWALTLICHEN PRAXIS BRAK-MITTEILUNGEN 3/2025 AUFSÄTZE 194

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