– Schwierigkeit, den Erfolg zu definieren, – Mandanten können sich Erfolgshonorar nicht leisten, – überwiegend Kostenerstattung, d.h. Abrechnung nur nach RVG möglich, – überwiegend Pkh-/Vkh-Fälle, – Rechtslage ermöglicht kein Erfolgshonorar bei Strafverteidigung, – rechtliche Begrenzungen schließen die Vereinbarung von Erfolgshonorar aus. bb) STAR Die STAR-Untersuchung ergab insofern ein sehr ähnliches Bild.82 82 S. STAR 2024, Abb. 4.53. Am häufigsten wurde als Grund, weshalb bislang keine Erfolgshonorare vereinbart wurden, genannt, dass stets das Risiko bestehe, ohne Bezahlung zu arbeiten (47,5 %). 41,2 % der Antwortenden schreckte ab, dass der Erfolg der Rechtssache nicht garantiert ist, 40,7 % verwiesen auf die großen Risiken solcher Mandate für die Anwältin bzw. den Anwalt, für 38,8 % ist die Vergütung zu unsicher, 36,3 % erachten die Vergütung für nicht leistungsgerecht, 29,2 % sehen die anwaltliche Unabhängigkeit gefährdet, 22,3 % rechnen mit Einkommenseinbußen wegen der unklaren Erfolgsaussichten. 12,7 % gaben an, dass die Mandanten diese Form der Vergütung ablehnten – bei der BRAK-Umfrage wurde die ähnlich formulierte Antwortoption mit rund 42 % deutlich häufiger ausgewählt. Auch hier hatten die Teilnehmenden die Möglichkeit, sonstige Gründe anzugeben, aus denen sie bislang von Erfolgshonoraren absahen. Hier wurden u.a. genannt:83 83 S. im Detail STAR 2024, Abb. 4.54. – Fachgebiet für Erfolgshonorare ungeeignet, – zu komplizierte bzw. praxisuntaugliche Regelung, zu hohe Anforderungen an rechtssichere Vereinbarungen – dadurch zu hohes Unwirksamkeitsrisiko, – für Mandanten häufig teurer als RVG, – hoher bzw. unkalkulierbarer Aushandlungs-Aufwand für die Anwältin bzw. den Anwalt, – Interessenkollision, Beeinträchtigung der anwaltlichen Objektivität, – mangelnder Zahlungswille der Mandantschaft auch im Erfolgsfall befürchtet, – Definition des Erfolgs schwierig, – Unterbietungswettbewerb. Insgesamt 16,9 % der Befragten gaben an, dass es aus ihrer Sicht keine Gründe gibt, die gegen die Vereinbarung von Erfolgshonoraren sprechen. Hierbei zeigte sich erneut die Altersgruppe der über 65-Jährigen mit 24,2 % am aufgeschlossensten gegenüber Erfolgshonoraren.84 84 Vgl. STAR 2024, Abb. 4.55. Mit Blick auf Kanzleisitz, -form und -größe ergaben sich hingegen keine signifikanten Unterschiede.85 85 S. im Detail STAR 2024, Abb. 4.57 und 4.58. j) ABSICHT, KÜNFTIG ERFOLGSHONORARE ZU VEREINBAREN Ferner wurde in beiden Untersuchungen nach der Absicht gefragt, künftig Erfolgshonorare zu vereinbaren. In der BRAK-Umfrage (Frage 35) gaben lediglich 9,30 % (254 der 2.731 antwortenden Anwältinnen und Anwälte) an, zukünftig bei entsprechenden Mandaten ein Erfolgshonorar vereinbaren zu wollen, 52,03 % (1.421) verneinten dies und 38,67 % (1.056) haben hierzu (noch) keine Meinung.86 86 Vgl. BRAK-Umfrage, 47. In der STAR-Untersuchung war ebenfalls der Anteil derer, die künftig Erfolgshonorare vereinbaren wollen, mit 7,3 % klar in der Minderheit, 35,2 % verneinten dies und 57,5 % haben hierzu noch keine Meinung.87 87 Vgl. STAR 2024, Abb. 4.48. In den jüngeren Altersgruppen war hierbei der Anteil derer, die künftig Erfolgshonorare vereinbaren wollen, mit 4,7 % am geringsten und der Anteil der noch Indifferenten mit fast zwei Dritteln (65,8 %) am größten. In Bezug auf Kanzleisitz, -form und -größe zeigten sich nur recht geringe Unterschiede, ebenso in Bezug auf die Rechtsgebiete, in denen die Antwortenden praktizieren.88 88 S. im Detail STAR 2024, Abb. 4.50, 4.51 sowie 4.52a und 4.52b. Die geringe Tendenz, selbst künftig Erfolgshonorare vereinbaren zu wollen, steht in gewissem Kontrast zu der großen Zustimmung auf die Frage nach einer Lockerung der Möglichkeiten, Erfolgshonorare zu vereinbaren (s. oben h)). k) VEREINBARUNG VON ERFOLGSHONORAREN BEREITS VOR DEM LEGAL TECH-GESETZ Die in der BRAK-Umfrage gestellte Frage 33, ob sie auch schon nach der alten Fassung des § 4a RVG Erfolgshonorare vereinbart hätten, beantworteten 199 der 261 Anwältinnen und Anwälte, die seit dem 1.10. 2021 Erfolgshonorare vereinbart haben: Von 59,30 % (118) wurde dies verneint, von 40,70 % (81) bejaht.89 89 Vgl. BRAK-Umfrage, 36. 2. KOSTENFINANZIERUNG Den vom Bundestag formulierten Prüfbitten entsprechend befasste sich die Umfrage der BRAK auch mit der durch das Legal Tech-Gesetz gelockerten Möglichkeit für Anwältinnen und Anwälte, Kosten ihrer Mandantschaft zu übernehmen (§ 49b II 2 BRAO i.V.m. § 4a I 1 Nr. 2 RVG). a) NUTZUNG DER MÖGLICHKEIT, KOSTEN ZU FINANZIEREN Zunächst wurde dabei gefragt, ob von der Möglichkeit der Kostenfinanzierung überhaupt Gebrauch gemacht BRAK-MITTEILUNGEN 3/2025 AUFSÄTZE 192
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