BRAK-Mitteilungen 3/2025

– Vier Teilnehmende gaben an, sie seien bei Mandaten mit Streitanteilsvereinbarung (quota litis) an den Punkt gelangt, dass sie aus ökonomischen Gründen – um den optimalen Gewinn zu generieren – weitere Tätigkeiten hätten einstellen müssen. 100 % von ihnen gaben an, dass sie dann einen niedrigeren Gewinn in Kauf nahmen; die übrigen Optionen, u.a. schnell einen Vergleich zu schließen, wurden nicht ausgewählt.71 71 Vgl. BRAK-Umfrage, 30 f. In Bezug auf Streitanteilsvereinbarungen wurde zudem gefragt, ob bei dieser Vergütungsform generell versucht würde, möglichst schnell einen Vergleich abzuschließen. Dies verneinten gut zwei Drittel der Teilnehmenden (76,47 %), 23,53 % bejahten dies.72 72 Vgl. BRAK-Umfrage, 32. Schließlich wurde offen gefragt, welche weiteren Probleme bei Mandaten mit Erfolgshonoraren auftraten. Am häufigsten wurde hier mangelnder Zahlungswille der Mandantschaft im Erfolgsfall bzw. Verweigerung der Zahlung unter Verweis auf eine Unwirksamkeit der Erfolgshonorarvereinbarung genannt. Ferner wurde der erhöhte Erklärungs- und Beratungsbedarf genannt, weil diese Vergütungsform bei der Mandantschaft recht unbekannt sei.73 73 Zu den weiteren Gründen s. BRAK-Umfrage, 34. h) MEINUNG ZU EINER ERWEITERUNG DER MÖGLICHKEIT VON ERFOLGSHONORAREN Ferner wurde in beiden Untersuchungen ein Meinungsbild der Teilnehmenden zu einer Erweiterung der Möglichkeit von Erfolgshonoraren erhoben. In der BRAK-Umfrage wurde hierbei dezidiert nach einer Erweiterung auf alle vor den Amtsgerichten geltend zu machenden Forderungen gefragt; in STAR wurde nicht näher spezifiziert, wie eine mögliche Erweiterung aussehen soll. In der BRAK-Umfrage wurde die entsprechende Frage (Frage 32) von 192 der 261 Anwältinnen und Anwälte, die seit dem 1.10.2021 Erfolgshonorare vereinbart haben, beantwortet, wobei 54,17 % mit Ja und 15,63 % mit Nein antworteten. 19,79 % stehen weiteren Lockerungen neutral gegenüber, 8,33 % haben hierzu keine Meinung und 2,08 % sind der Meinung, dass die Lockerungen rückgängig gemacht werden sollten.74 74 Vgl. BRAK-Umfrage, 35. In der STAR-Untersuchung sprachen sich 80 % der Teilnehmenden, die seit dem 1.10.2021 Erfolgshonorare vereinbart haben, für eine Erweiterung aus, 20 % lehnten eine Erweiterung ab.75 75 Vgl. STAR 2024, Abb. 4.43. Der deutlich höhere Anteil an Ja-Stimmen im Vergleich zur BRAK-Umfrage dürfte sich auch dadurch erklären, dass es hier lediglich die Antwort-Optionen „ja“ und „nein“, nicht auch die weiteren Optionen „neutral“, „Lockerung rückgängig machen“ und „keine Meinung“ zur Auswahl gab. In der Altersgruppe der unter 35-Jährigen ist mit 87 % der Wunsch nach einer Lockerung am stärksten ausgeprägt, gefolgt von den bis 45-Jährigen mit 84,6 %.76 76 Vgl. STAR 2024, Abb. 4.43. Erneut zeigt sich das Bild, dass die Anwaltschaft in Großstädten über 500.000 Einwohner und in überörtlichen bzw. internationalen Sozietäten gegenüber Erfolgshonoraren aufgeschlossener ist: 84,7 % bzw. 90 % sprachen sich für eine Lockerung aus, während Kanzleien in Kleinstädten bis 20.000 Einwohner Sozietäten sich mit lediglich 69,8 % und Einzelkanzleien sich mit rund 76 % für eine Lockerung aussprachen.77 77 S. im Detail STAR 2024, Abb. 4.45. Mit Blick auf die Größe der Kanzlei ergaben sich dagegen keine signifikanten Unterschiede. i) GRÜNDE, AUS DENEN ERFOLGSHONORARE VERMIEDEN WERDEN Schließlich wurde in beiden Untersuchungen nach den Gründen gefragt, aus denen die Befragten bislang keine Erfolgshonorare vereinbarten. Hierbei waren jeweils Mehrfachnennungen möglich. aa) BRAK-UMFRAGE In der BRAK-Umfrage (Frage 34) ergab sich folgendes Bild: In einem großen Teil der Fälle hat die Mandantschaft kein Interesse an dieser Form der Vergütung (42,49 % – 1.106 von 2.603 Antworten). 34,27 % (892) der antwortenden Anwältinnen und Anwälte halten das eigene Risiko, keine Vergütung zu erhalten, für zu hoch, 33,46 % (871) halten eine erfolgsabhängige Vergütung für zu unsicher und 27,31 % (711) für nicht leistungsgerecht.78 78 Vgl. BRAK-Umfrage, 37. Die anwaltliche Unabhängigkeit wird nach Auffassung von 25,66 % (668) der antwortenden Anwältinnen und Anwälte durch die Vereinbarung von Erfolgshonoraren gefährdet,79 79 Ebd. wobei die BRAK auf diesen Aspekt bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens mehrfach kritisch hingewiesen hat.80 80 BRAK-Stn.-Nr. 10/2021 und BRAK-Stn.-Nr. 81/2020. Ferner wurden als sonstige Gründe im Freitext u.a. angegeben, dass keine geeigneten Mandate bestehen, die Unsicherheit über eine wirksame Vereinbarung zu groß ist, die Vereinbarung von Stundensätzen die anwaltliche Leistung ausreichend abdeckt, bestimmte Rechtsgebiete – wie z.B. das Familien- und Erbrecht – hierfür nicht geeignet sind oder Rechtsschutzversicherungen diese Vergütungsform nicht akzeptieren.81 81 Vgl. BRAK-Umfrage, 37–46. Weiter wurden genannt: – „schwierig, wenn Mandant gegen den Anwalt die Richtung bestimmen will, der Anwalt aber einen guten Teil des Risikos trägt“, – Risiko der Mandanten nicht übernehmen wollen, schon weil diese nicht immer alle Umstände angeben, AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 3/2025 191

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