Bei reinen Einzelkanzleien machten Erfolgshonorare mit 1,46 % einen größeren Anteil aus als bei Sozietäten mit 0,96%.60 60 Vgl. STAR 2024, Abb. 4.18. Unter den Einzelkanzleien war dabei der Anteil bei solchen, in denen mehr als 10 Personen tätig sind, mit 28,3 % am größten.61 61 S. im Detail STAR 2024, Abb. 4.19. Differenziert nach Rechtsgebieten zeigt sich, dass Erfolgshonorarvereinbarungen in Relation zu allen Abrechnungsarten im Urheber- und Medienrecht (3,45 %), Migrationsrecht (2,81 %), Energierecht (2,51 %) und Datenschutzrecht (2,39 %) deutlich häufiger vereinbart wurden als im Durchschnitt (1,12 %). Am geringsten war der Anteil im Verwaltungsrecht (0,64 %), Familienrecht (0,44 %) und Verkehrsrecht (0,43%).62 62 Vgl. im Detail STAR 2024, Abb. 4.20a und 4.20b. Allerdings muss hier berücksichtigt werden, dass bei der Frage Mehrfachnennungen möglich waren. Der geringe Anteil im Verkehrsrecht könnte darauf hindeuten, dass verkehrsrechtliche Fälle, in denen sich Erfolgshonorare anbieten würden, in der Praxis häufiger bei Legal Tech-Inkassodienstleistern landen als in der Anwaltschaft. f) ERFOLGSQUOTEN Ebenfalls in beiden Untersuchungen thematisiert wird die Erfolgsquote in den Fällen, in denen Erfolgshonorare vereinbart wurden. (1) BRAK-Umfrage Im Rahmen der BRAK-Umfrage wurde hierbei nach den verschiedenen Arten von Erfolgshonoraren (s. oben d)) differenziert (Frage 21). Auffällig ist hierbei über alle Arten hinweg der hohe Anteil an Fällen, in denen kein Erfolg eintrat; die Spannbreite liegt hier zwischen 38,46 % (quota litis) und 73,08 % (gestaffelte Vergütung). Den zweithöchsten Anteil bildet die Gruppe, in der bis zu fünfmal der Erfolg eintrat; die Spannbreite liegt hier zwischen 18,27 % (gestaffelte Vergütung) und 43,08 % (quota litis).63 63 S. im Detail BRAK-Umfrage, 24. Eine größere Zahl erfolgreicher Fälle wurde hingegen nur zu sehr geringen Anteilen angegeben; das korreliert indes mit dem geringen Anteil derer, die Erfolgshonorare in einer größeren Zahl von Fällen vereinbaren (s. dazu oben c) aa)). (2) STAR Auch in der STAR-Untersuchung wurde nach der durchschnittlichen Erfolgsquote in Erfolgshonorar-Mandaten gefragt; die Ergebnisse weichen jedoch deutlich von denen der BRAK-Umfrage ab. Durchschnittlich waren danach zwei Drittel (64,7 %) der Fälle erfolgreich;64 64 Vgl. STAR 2024, Abb. 4.38. 42% der Antwortenden erreichten eine Erfolgsquote von 100 %. Die hohen Quoten sind vor dem Hintergrund der geringen Fallzahlen zu relativieren – 70,9 % vereinbarten in maximal fünf Fällen Erfolgshonorare (s. oben c) ee) (2)), daher wirkt sich – ebenso wie auch bei der BRAK-Umfrage – ein einzelnes (nicht) erfolgreiches Mandat erheblich auf die Erfolgsquote aus. Differenziert nach dem Alter zeigt sich, dass die Erfolgsquote mit zunehmendem Alter steigt, den höchsten Wert erreicht die Altersgruppe über 65 Jahre mit 73,6 %, die Altersgruppen bis 55 Jahre bewegen sich hingegen jeweils bei rund 60 %.65 65 S. im Detail STAR 2024, Abb. 4.38. Dies könnte darauf hindeuten, dass mit zunehmendem Berufs- und Lebensalter die Erfolgsaussichten treffender eingeschätzt werden.66 66 S. STAR 2024, Abb. 4.32a, 4.32b. Eine differenzierte Betrachtung nach Kanzleisitzen und -formen liefert keine eindeutige Tendenz. Mit Blick auf die Größe der Kanzlei zeigt sich, dass die Einzelkanzleien und Sozietäten mit den meisten Beschäftigten auch die größten Erfolgsquoten aufweisen.67 67 S. im Detail STAR 2024, Abb. 4.40 und 4.41. g) PROBLEME IN MANDATEN AUFGRUND VON ERFOLGSHONORARVEREINBARUNGEN Die BRAK-Umfrage befasste sich, entsprechend der Evaluierungsbitte des BMJ, auch mit Problemen, die in Mandaten im Zusammenhang mit Erfolgshonorarvereinbarungen aufgetreten sind. Die Frage 22, ob es mit der Mandantschaft aufgrund der Erfolgshonorarvereinbarung zu Problemen gekommen sei, beantworteten 200 der 261 Anwältinnen und Anwälte, die seit dem 1.10.2021 Erfolgshonorare vereinbart haben. 90 % verneinten die Frage und lediglich 10 % bejahten sie.68 68 Vgl. BRAK-Umfrage, 25. In den folgenden Fragen (23 bis 31) wurde näher nachgefragt, welcher Art diese Probleme waren. Antworten konnten hier nur diejenigen, die die vorherige Frage bejaht hatten. Die Fallzahlen sind entsprechend gering, was bei der Bewertung in Rechnung zu stellen ist; dennoch ergeben sich aus den Antworten wertvolle Hinweise. Als aufgetretene Probleme wurden angegeben: – Das Mandat wurde frühzeitig entzogen, so dass die Anwältin bzw. der Anwalt keine Chance mehr hatte, den Erfolg herbeizuführen. Diese Option wurde von neun Teilnehmenden bejaht. Dies trat bei drei Viertel von ihnen (75 %) in ein bis fünf Fällen auf, bei weiteren 25 % in maximal zehn Fällen.69 69 Vgl. BRAK-Umfrage, 26 f.; höhere Fallzahlen wurden von keinem Teilnehmenden genannt. – Die Streitigkeit erledigte sich zum Unmut der Mandantschaft schnell durch Vergleich, das Erfolgshonorar war aber nur in Erwartung eines langen Verfahrens vereinbart worden. Diese Option wurde von fünf Teilnehmenden bejaht. Bei 80 % von ihnen trat das Problem in einem bis fünf Fällen auf, bei den übrigen 20 % in maximal zehn Fällen.70 70 Vgl. BRAK-Umfrage, 28 f.; höhere Fallzahlen wurden von keinem Teilnehmenden genannt. NEUMANN/NITSCHKE, ERFOLGSHONORAR UND KOSTENFINANZIERUNG IN DER ANWALTLICHEN PRAXIS BRAK-MITTEILUNGEN 3/2025 AUFSÄTZE 190
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