norare.49 49 Vgl. STAR 2024, Abb. 4.33. Die Zahlen der STAR-Untersuchung beziehen sich auf alle drei Erlaubnistatbestände, sollen aber hier gegenübergestellt werden, um zumindest eine Vorstellung der Größenordnung zu erhalten. Die Tendenz der BRAK-Umfrage, dass die meisten Kanzleien nur in wenigen Fällen Erfolgshonorare vereinbaren und einige wenige diese Vergütungsform offenbar systematisch nutzen, bestätigt sich hierdurch, auch ohne weiter nach Erlaubnistatbeständen auszudifferenzieren. Knapp zwei Drittel der Fälle, in denen Erfolgshonorare zur Gewährleistung der Rechtsverfolgung im Einzelfall vereinbart wurden, betrafen außergerichtliche Mandate (64,5 %), etwas mehr als ein Drittel betraf gerichtliche Mandate (35,5 %).50 50 Vgl. STAR 2024, Abb. 4.28. Bei der nach Rechtsgebieten differenzierten Auswertung ergibt sich eine aufgrund der Besonderheiten der meisten Rechtsgebiete zu erwartende Verteilung gerichtlicher und außergerichtlicher Mandate.51 51 S. im Detail STAR 2024, Abb. 4.32a, 4.32b; exemplarisch: 80 % außergerichtliche Mandate im gewerblichen Rechtsschutz, ca. 50 % gerichtliche Mandate im Bauund Architektenrecht. d) ARTEN VON ERFOLGSHONORARVEREINBARUNGEN Die Fragen 16 bis 20 der BRAK-Umfrage52 52 Die STAR-Untersuchung thematisierte diesen Aspekt nicht. zielten darauf ab, zu erfahren, welche Arten von Erfolgshonorarvereinbarungen wie häufig getroffen wurden.53 53 S. im Detail BRAK-Umfrage, 19 ff. Abgefragt wurden hierbei die Modelle keine Vergütung bei Nichteintritt des Erfolgs (no win, no fee), geringere Vergütung bei Nichteintritt des Erfolgs (no win, less fee), gestaffelte Vergütung (bei Teilerfolg nur Teilvergütung), Erfolgsprämie (Zusatzvergütung im Erfolgsfall neben gesetzlicher Vergütung oder Stundenhonorar) und prozentuale Beteiligung im Erfolgsfall am Streiterlös (quota litis). Auffällig ist über sämtliche Vergütungsmodelle, dass sich jeweils der größte Teil – je nach Vergütungsmodell zwischen etwa 50 % und 76 % – im Bereich null bis zehn Fälle bewegt und jeweils der zweitgrößte Teil – je nach Vergütungsmodell zwischen 8 % und 24 % – im Bereich 91–100 Fälle. e) UMFANG DER TÄTIGKEIT GEGEN ERFOLGSHONORAR Die STAR-Untersuchung gibt darüber hinaus Aufschluss, welchen Umfang die Tätigkeit gegen Erfolgshonorar in Relation zur gesamten Tätigkeit von Anwältinnen und Anwälten und zu allen von ihnen getroffenen Vergütungsvereinbarungen einnimmt. aa) ANTEIL AN DER GESAMTEN TÄTIGKEIT Die Frage, welcher Anteil an der gesamten Berufstätigkeit schätzungsweise in Form von Erfolgshonorar abgerechnet wurde, ergab, dass Erfolgshonorare im Durchschnitt bei den hierauf Antwortenden 13,1 % ausmachten. Wie bei der Frage nach den Fallzahlen (s. oben c) aa)) zeigten sich auch hier die unter 35-Jährigen mit 14,5 %, die 55–65-Jährigen mit 15,8 % und die über 65-Jährigen mit 17,1 % der Tätigkeit über Erfolgshonorar am aufgeschlossensten, während die mittleren Altersgruppen deutlich zurückhaltender waren.54 54 Vgl. STAR 2024, Abb. 4.11. Ähnlich ist auch das Bild in Bezug auf die regionale Verteilung. Hier zeigte sich der Großstadt-Kammerbezirk Frankfurt am aufgeschlossensten.55 55 S. im Detail STAR 2024, Abb. 4.12. Während sich in Bezug auf die Fallzahlen (s. oben c) aa)) ein Stadt-Land-Gefälle feststellen ließ, zeigt sich in Bezug auf den Anteil von Erfolgshonoraren an der Gesamttätigkeit ein anderes Bild:56 56 Vgl. STAR 2024, Abb. 4.13. Kanzleien in Kleinstädten mit bis zu 20.000 Einwohnern gaben mit 15,9 % den höchsten Anteil von Erfolgshonoraren an, gefolgt von Großstädten mit über 500.000 Einwohnern mit 14,7 %. In Mittelstädten mit 20.000 bis 100.000 Einwohnern (11,5 %) und Großstädten mit 100.000 bis 500.000 Einwohnern (10,5 %) lag der Anteil dagegen deutlich niedriger. Reine Einzelkanzleien rechneten mit 17,5 % einen deutlich größeren Anteil ihrer Tätigkeit über Erfolgshonorar ab als Sozietäten mit 10,4 %. Unter den Einzelkanzleien war dabei der Anteil bei solchen, in denen mehr als 10 Personen tätig sind, mit 28,3 % am größten; allerdings ist die Aussagekraft hier aufgrund der geringen Fallzahl eingeschränkt.57 57 Vgl. STAR 2024, Abb. 4.13. bb) ANTEIL AN ALLEN ABRECHNUNGSARTEN Gefragt wurde ferner, welchen durchschnittlichen Anteil Erfolgshonorare an allen Abrechnungsarten, also Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren und über Vergütungsvereinbarungen, ausmachten. Hier ergab sich ein Anteil von 1,12 %, wobei der Anteil bei Anwälten mit 1,25 % größer ist als bei Anwältinnen mit 0,81%. Differenziert nach dem Alter ergibt sich ein ähnliches Bild wie bei den Fallzahlen (oben c) aa)) und dem Anteil an der Gesamttätigkeit (oben c) aa)):58 58 S. STAR 2024, Abb. 4.16. Den größten Anteil haben Erfolgshonorare bei den über 65-Jährigen (1,74 %), gefolgt von den 55–65-Jährigen (1,25 %) und den unter 35-Jährigen (1,12 %), während der Anteil bei den mittleren Altersgruppen mit 1,05 % (35-45-Jährige) bzw. 0,84 % (46–55-Jährige) darunter liegt. Ähnlich wie beim Anteil an der Gesamttätigkeit zeigt sich, dass in Großstädten mit mehr als 500.000 Einwohnern (1,41 %) und Kleinstädten bis 20.000 Einwohner (1,3 %) Erfolgshonorare bezogen auf den Anteil an allen Abrechnungsarten eine etwas größere Rolle spielen. In Mittelstädten mit 20.000 bis 100.000 Einwohnern (0,9 %) und Großstädten mit 100.000 bis 500.000 Einwohnern (0,92 %) lag der Anteil dagegen deutlich niedriger.59 59 Vgl. STAR 2024, Abb. 4.18. NEUMANN/NITSCHKE, ERFOLGSHONORAR UND KOSTENFINANZIERUNG IN DER ANWALTLICHEN PRAXIS AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 3/2025 189
RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0