Verfahren, 80,6 % betrafen außergerichtliche Mandate.42 42 Vgl. STAR 2024, Abb. 4.27. Die Kanzleiform bzw. -größe scheint einen erheblichen Einfluss auf die Höhe der gegen Erfolgshonorar bearbeiteten Fälle zu haben (vgl. Abb. 2). Bei den Einzelkanzleien entfallen fast zwei Drittel der Fälle auf Streitwerte bis 1.000 Euro (21 % bis 500 Euro; 43 % bis 1.000 Euro), dagegen finden sich bei den Sozietäten fast drei Viertel (72 %) der Fälle im Segment bis 2.000 Euro und insgesamt lediglich 14 % im Segment bis 1.000 Euro.43 43 Vgl. STAR 2024, Abb. 4.26. Allerdings ist die Aussagekraft hier aufgrund der geringen Fallzahl eingeschränkt. Mit 80,6 % entfällt der Großteil der Fälle auf außergerichtliche Mandate, 19,4 % der Fälle betrafen gerichtliche Mandate.44 44 Vgl. STAR 2024, Abb. 4.27. Eine weitere Ausdifferenzierung nach der Höhe der Streitwerte (wie in der BRAK-Umfrage) machte hier aufgrund der geringen Fallzahl keinen Sinn. Die Kanzleigröße ergab insofern keinen signifikanten Unterschied. dd) INKASSODIENSTLEISTUNGEN, MAHN- UND ZWANGSVOLLSTRECKUNGSVERFAHREN In Bezug auf den Erlaubnistatbestand der Inkassodienstleistungen für pfändbare Geldforderungen oder im gerichtlichen Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahren (§ 4a I Nr. 2 RVG) ergab sich folgendes Bild: (1) BRAK-Umfrage Von den 261 Anwältinnen und Anwälten, die seit dem 1.10.2021 Erfolgshonorare vereinbart haben, beantworteten 163 die Frage 13 der BRAK-Umfrage nach der Anzahl ihrer Erfolgshonorar-Vereinbarungen bei außergerichtlichen Inkassodienstleistungen für pfändbare Geldforderungen oder im gerichtlichen Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahren wie folgt:45 45 Vgl. BRAK-Umfrage, 16. Bei außergerichtlichen Inkassodienstleistungen für pfändbare Geldforderungen haben 12,82 % bis zu fünfmal ein Erfolgshonorar vereinbart, 3,21 % bis zu zehnmal, 1,92 % bis zu zwanzigmal, 0,64 % bis zu fünfzigmal, 1,92 % bis zu hundertmal, 2,56 % mehr als hundertmal und 76,92 % nie. Im gerichtlichen Mahnverfahren haben 12,08 % bis zu fünfmal ein Erfolgshonorar vereinbart, 4,03 % bis zu zehnmal, 0 % bis zu zwanzigmal, 0 % bis zu fünfzigmal, 0 % bis zu hundertmal, 2,68 % mehr als hundertmal und 81,21 % nie. Im gerichtlichen Zwangsvollstreckungsverfahren haben 8,05 % bis zu fünfmal ein Erfolgshonorar vereinbart, 1,34 % bis zu zehnmal, 1,34 % bis zu zwanzigmal, 0,67 % bis zu fünfzigmal, 0 % bis zu hundertmal, 3,36 % mehr als hundertmal und 85,23 % nie. Insgesamt zeigt sich ein recht geringes Interesse an allen drei Varianten dieses Erlaubnistatbestands. Nur ein geringer Anteil von +/- 3 % der Antwortenden nutzt Erfolgshonorare insoweit offenbar systematisch. (2) STAR In Bezug auf Inkassodienstleistungen entfällt mit 78,8 % ebenfalls der Großteil der Fälle auf außergerichtliche Mandate, 21,3 % der Fälle betrafen gerichtliche Mandate.46 46 Vgl. STAR 2024, Abb. 3.27. Eine weitere Ausdifferenzierung nach der Höhe der Streitwerte (wie in der BRAK-Umfrage) machte hier aufgrund der geringen Fallzahl keinen Sinn. Eine weitere Ausdifferenzierung der Daten zu Inkassodienstleistungen erfolgte im STAR-Bericht nicht. ee) GEWÄHRLEISTUNG DER RECHTSVERFOLGUNG IM EINZELFALL Beide Untersuchungen befassten sich zudem näher mit den Fällen, in denen Erfolgshonorare zur Gewährleistung der Rechtsverfolgung im Einzelfall vereinbart wurden (§ 4a I Nr. 3 RVG). (1) BRAK-Umfrage In Frage 14 der BRAK-Umfrage wurde erhoben, in wie vielen Fällen seit dem 1.10.2021 Erfolgshonorare vereinbart wurden, bei denen die Mandanten im Einzelfall bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung des Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten worden wären. Von den 261 Anwältinnen und Anwälten, die seit dem 1.10.2021 Erfolgshonorare vereinbart haben, beantworteten 192 diese Frage. Weit überwiegend waren es sowohl bei den außergerichtlichen als auch bei den gerichtlichen Mandaten bis zu fünf Mandate (außergerichtlich 65,09 %, gerichtlich 55,49 %). 16,57 % (außergerichtlich) bzw. 27,44 % (gerichtlich) gaben an, nie von diesem Erlaubnistatbestand Gebrauch gemacht zu haben. 1,78 % (außergerichtlich) bzw. 1,22 % (gerichtlich) gaben an, dies in 50 bis 100 Fällen getan zu haben, 3,55 % (außergerichtlich) bzw. 3,05 % (gerichtlich) in mehr als 100 Fällen.47 47 Vgl. im Detail BRAK-Umfrage, 17. Die hohen Fallzahlen von über 50 bzw. über 100 mögen auf den ersten Blick dem in § 4a I 1 Nr. 3 RVG verankerten Einzelfall-Erfordernis widersprechen; eine entsprechende strategische Ausrichtung der Kanzlei dürfte jedoch mit § 4a I 1 Nr. 3 RVG vereinbar sein.48 48 Vgl. Remmertz/Nitschke, Legal Tech-Strategien für die Rechtsanwaltschaft, 2. Aufl. 2025, Rn. 566. Das Gesamtbild ähnelt folglich demjenigen bei den Inkassodienstleistungen (s. oben dd) (1)). (2) STAR Auch in der STAR-Untersuchung wurde nach der Fallzahl gefragt. Auch hier entfällt der größte Teil – insgesamt 70,9 % – auf maximal fünf Mandate: 46,4 % gaben ein bis zwei Fälle an, 24,5 % gaben drei bis fünf Fälle an. Lediglich 5,1 % – aber dennoch etwas mehr als im Rahmen der BRAK-Umfrage (s. soeben unter (1)) – vereinbarten dagegen in mehr als 50 Fällen ErfolgshoBRAK-MITTEILUNGEN 3/2025 AUFSÄTZE 188
RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0