Abb. 1: In welchen Fällen wurden seit dem 1.10.2021 Erfolgshonorare vereinbart? Quelle: BRAK-Umfrage Geldforderungen von bis zu 2.000 Euro betreffen (§ 4a I 1 Nr. 1 RVG – 20,98 %) und die außergerichtlichen Inkassodienstleistungen für pfändbare Forderungen oder im gerichtlichen Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahren (§ 4a I 1 Nr. 2 RVG –18,30 %) – waren wesentlich seltener.34 34 Vgl. BRAK-Umfrage, 12. In der STAR-Untersuchung ergab sich für den Erlaubnistatbestand zur Gewährleistung der Rechtsverfolgung im Einzelfall (§ 4a I Nr. 3 RVG) ein noch deutlicheres Übergewicht, 82,1 % Antwortenden gaben dies an. 13,6 % nannten Geldforderungen bis 2.000 Euro (§ 4a I Nr. 1 RVG), 11,1 % nannten Inkassodienstleistungen (§ 4a I Nr. 2 RVG).35 35 Vgl. STAR 2024, Abb. 4.21. Differenziert nach dem Alter zeigt sich hierbei, dass die mittleren und älteren Altersgruppen die beiden neuen Erlaubnistatbestände zurückhaltender nutzen als die jüngeren (bis 35 Jahre bzw. bis 45 Jahre). Bei den über 65-Jährigen kamen Inkassoleistungen nur mit 3,3 % und Geldforderungen bis 2.000 Euro gar nicht vor.36 36 S. im Detail STAR 2024, Abb. 4.21. Insgesamt lässt sich festhalten: Die beiden neu geschaffenen Erlaubnistatbestände – Geldforderungen bis 2.000 Euro und Inkassodienstleistungen – werden nur in sehr geringem Umfang genutzt. Der weit überwiegende Teil der Fälle, in denen Erfolgshonorare vereinbart wurden, betrifft die bereits (wenn auch etwas modifiziert) nach der alten Rechtslage mögliche Vereinbarung zur Ermöglichung der Rechtsverfolgung im Einzelfall. Dazu passt, dass von den Teilnehmenden der BRAKUmfrage, die angaben, seit dem 1.10.2021 Erfolgshonorare vereinbart zu haben, rund 40 % angaben, dies auch bereits vorher getan zu haben.37 37 S. unten k). cc) PFÄNDBARE GELDFORDERUNGEN BIS 2.000 EURO Zum neu geschaffenen Erlaubnistatbestand der pfändbaren Geldforderungen bis 2.000 Euro (§ 4a I 1 Nr. 1 RVG) wurde sodann weiter nachgefragt. (1) BRAK-Umfrage Mit den folgenden Fragen wurden in der BRAK-Umfrage näheren Angaben zu den Fällen erhoben, in denen Erfolgshonorare bei pfändbaren Geldforderungen bis 2.000 Euro vereinbart wurden. (a) Anzahl der Fälle Von den 261 Anwältinnen und Anwälten, die seit dem 1.10.2021 Erfolgshonorare vereinbart haben, beantworteten 201 die Frage 10 der BRAK-Umfrage nach der Anzahl ihrer Erfolgshonorar-Mandate, die pfändbare Geldforderungen von bis zu 2.000 Euro betreffen, wie folgt: 26,98 % gaben an, in bis zu fünf außergerichtlichen Mandanten Erfolgshonorare vereinbart zu haben, 6,35 % in bis zu 10 Mandaten, 4,76 % in bis zu 20 Mandanten, 2,65 % in bis zu 50 Mandaten, 1,06 % in bis zu 100 Mandaten, 2,12 % in mehr als 100 Mandaten und 56,08 % haben in keinem einzigen außergerichtlichen Mandat ein Erfolgshonorar vereinbart. Des Weiteren gaben 18,39 % an, in bis zu fünf gerichtlichen Mandanten Erfolgshonorare vereinbart zu haben, 2,87 % in bis zu 10 Mandaten, 1,72 % in bis zu 20 Mandanten, 1,15 % in bis zu 50 Mandaten, 1,15 % in bis zu 100 Mandaten, 2,87 % in mehr als 100 Mandaten und 71,84 % haben in keinem einzigen gerichtlichen Mandat ein Erfolgshonorar vereinbart.38 38 Vgl. BRAK-Umfrage, 13. (b) Streitwerte bei außergerichtlichen Mandaten Die Frage 11 nach der durchschnittlichen Streitwerthöhe der außergerichtlichen Mandate mit ErfolgshonorarNEUMANN/NITSCHKE, ERFOLGSHONORAR UND KOSTENFINANZIERUNG IN DER ANWALTLICHEN PRAXIS BRAK-MITTEILUNGEN 3/2025 AUFSÄTZE 186
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