2,75 % mehr als hundertmal Erfolgshonorare vereinbart. Und im Jahr 2024 haben 31,46 % nie, 50 % bis zu fünfmal, 5,06 % bis zu zehnmal, 4,49 % bis zu zwanzigmal, 4,49 % bis zu fünfzigmal, 0,56 % bis zu hundertmal und 3,93 % mehr als hundertmal Erfolgshonorare vereinbart. Über alle abgefragten Jahre ergibt sich das Bild, dass der weitaus größte Teil der Teilnehmenden in höchstens fünf Fällen pro Jahr Erfolgshonorare vereinbart hat. Die Zahl hat sich von rund 53 % in den Jahren 2022 und 2023 auf 50 % im Jahr 2024 leicht verringert; dafür stieg der Anteil derer, die in bis zu zehn Fällen Erfolgshonorare vereinbarten, von etwa 4,5 % in den Jahren 2022 und 2023 geringfügig auf ca. 5 %. Der Großteil der (wenigen) Teilnehmenden, die überhaupt Erfolgshonorare vereinbarten, zeigt sich also seit der Gesetzesänderung insgesamt relativ gleichbleibend zurückhaltend. Gleichzeitig lässt sich ein kleiner, aber zunehmender – 2,4 % im Jahr 2021, jeweils 2,75 % in den Jahren 2022 und 2023, 3,93 % im Jahr 2024 – Anteil an Anwältinnen und Anwälten beobachten, die Erfolgshonorare in mehr als hundert Fällen vereinbarten, also offenbar ihr Geschäftsmodell entsprechend ausgerichtet haben. (2) STAR Auch in der STAR-Untersuchung wurde danach gefragt, in wie vielen Fällen Erfolgshonorare vereinbart wurden, allerdings, wie die gesamte Untersuchung, nur bezogen auf das Wirtschaftsjahr 2023. Wie bereits zuvor wurde auch hier nach Alter, Kammerbezirken, Lokalisierung der Kanzlei, Spezialisierung und Rechtsgebieten differenziert. Insgesamt beantworteten 196 Anwältinnen und Anwälte diese Frage. 46,4 % von ihnen vereinbarten in ein oder zwei Fällen Erfolgshonorare, 24,5 % in bis zu fünf Fällen, 13,3 % in bis zu zehn Fällen, 10,7 % in bis zu 50 Fällen und 5,1 % in mehr als 50 Fällen.28 28 Vgl. STAR 2024, Abb. 4.33. Im Vergleich zu den Ergebnissen der BRAK-Umfrage für das Jahr 2023 zeigt sich hier eine größere Zurückhaltung. Der Anteil derer, die ein bis fünfmal Erfolgshonorare vereinbarten, liegt bei insgesamt 70,9 % und damit erheblich über den 50 % bei derselben Fallzahl in der BRAK-Umfrage. Ähnlicher ist die Zahl derer, die in 50 oder mehr Fällen Erfolgshonorare vereinbarten: Insgesamt 3,3 % fielen (in dem von der STAR-Untersuchung betrachteten Jahr 2023) in der BRAK-Umfrage in diese Gruppe, 5,1 % waren es in der STAR-Untersuchung. Die STAR-Untersuchung gibt noch differenziertere Aufschlüsse über die Anwältinnen und Anwälte, die im Jahr 2023 Erfolgshonorare vereinbarten. Am aufgeschlossensten zeigt sich die Altersgruppe der bis 35-Jährigen, hier vereinbarten 21,1 % in über 50 Fällen Erfolgshonorare, während die über 65-Jährigen dies gar nicht taten.29 29 Vgl. STAR 2024, Abb. 4.33. Betrachtet man die regionale Verteilung, so lässt sich feststellen, dass sich die Anwaltschaft in den GroßstadtKammerbezirken (Frankfurt, Köln) am aufgeschlossensten gegenüber der Nutzung von Erfolgshonoraren zeigt, während in eher ländlich geprägten Kammerbezirken die Zurückhaltung größer ist.30 30 S. im Detail STAR 2024, Abb. 4.34. In Großstädten31 31 Vgl. STAR 2024, Abb. 4.35. ist der Anteil derer, die in 11–50 bzw. über 50 Fällen Erfolgshonorare vereinbarten, mit insgesamt 16,4 % (Großstädte zwischen 100.000 und 500.000 Einwohner) bzw. 13,6 % (Großstädte über 500.000 Einwohner) deutlich größer als in Mittelstädten mit 20.000 bis 100.000 Einwohner (insgesamt 9,1 %). Allerdings zeigte sich hier nicht das erwartbare Muster, dass in ländlichen Gegenden und Kleinstädten der Anteil am geringsten ist, vielmehr vereinbarten dort 20,7 % in 11– 50 Fällen und 6,9 % in über 50 Fällen Erfolgshonorare. Hierin eine gezielte strategische Ausrichtung ländlicher Kanzleien sehen zu wollen, wäre jedoch angesichts der relativ geringen Fallzahlen zu unsicher. Differenziert nach der Kanzleiform und -größe zeigt sich, dass bei Einzelkanzleien und Bürogemeinschaften die Zurückhaltung insgesamt am größten ist. Lokale Sozietäten liegen mit insgesamt 23 % für 11–50 und über 50 Fälle von Erfolgshonoraren deutlich vor den überörtlichen und internationalen Sozietäten mit insgesamt 5,5%.32 32 Vgl. STAR 2024, Abb. 4.35. Bei den Einzelkanzleien und Bürogemeinschaften zeigt sich, dass reine Einzelkanzleien oder solche mit wenigen dort tätigen Personen häufiger Erfolgshonorare nutzen als solche mit mehr Beschäftigten. Bei den Sozietäten zeigt sich, dass solche mit mehr als 50 dort tätigen Personen nur in Einzelfällen Erfolgshonorare nutzen, die Optionen 11–50 und über 50 Fälle wurden dort gar nicht angegeben. Sozietäten mit 11–50 dort tätigen Personen nutzen insgesamt am häufigsten Erfolgshonorare.33 33 Vgl. zu Einzelkanzleien sowie Sozietäten im Detail STAR 2024, Abb. 4.36. bb) VERTEILUNG AUF DIE ERLAUBNISTATBESTÄNDE Beide Untersuchungen fragten zudem danach, wie sich die vereinbarten Erfolgshonorare auf die gesetzlichen Erlaubnistatbestände verteilen. Mehrfachnennungen waren jeweils möglich. Die Frage 9 der BRAK-Umfrage, in welchen Konstellationen seit dem 1.10.2021 Erfolgshonorare vereinbart wurden, beantworteten 224 der 261 Anwältinnen und Anwälte, die seit dem 1.10.2021 Erfolgshonorare vereinbart haben (s. Abb. 1). Die häufigste Konstellation war hierbei mit 77,68 % ganz deutlich die Gewährleistung der Rechtsverfolgung im Einzelfall (§ 4a I 1 Nr. 3 RVG). Die beiden übrigen Konstellationen – außergerichtliche oder gerichtliche Mandate, die pfändbare NEUMANN/NITSCHKE, ERFOLGSHONORAR UND KOSTENFINANZIERUNG IN DER ANWALTLICHEN PRAXIS AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 3/2025 185
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