BRAK-Mitteilungen 3/2025

nen Einzelkanzleien (ohne weitere dort tätige Personen) und 16,7 % in Sozietäten mit mehr als 50 tätigen Personen.21 21 Zur Aufteilung im Detail s. STAR 2024, Abb. 4.4. Ferner zeigt sich, dass fachlich spezialisierte Anwältinnen und Anwälte mit 11 % deutlich häufiger Erfolgshonorare vereinbarten als solche ohne fachliche Spezialisierung (3,7 %). Am häufigsten wurden Erfolgshonorare von denjenigen Anwältinnen und Anwälte vereinbart, die schwerpunktmäßig im Medizinrecht (Anteil 18,7 %), Versicherungsrecht (16,9 %), Urheber- und Medienrecht (16,1 %), ITRecht (15,4 %), Steuerrecht (15,4 %) und Energierecht (14,8 %) tätig sind. Diese Rechtsgebiete lagen im Rahmen der BRAK-Umfrage eher im Mittelfeld und umgekehrt; die große Streuung dürfte durch die in beiden Umfragen relativ geringen Fallzahlen zu erklären sein. b) GRÜNDE, AUS DENEN ERFOLGSHONORARE VEREINBART WERDEN Beide Untersuchungen befassten sich auch mit den Gründen, aus denen Anwältinnen und Anwälte Erfolgshonorare vereinbaren. aa) BRAK-UMFRAGE Von den 261 Anwältinnen und Anwälten, die seit dem 1.10.2021 Erfolgshonorare vereinbart haben, wurde die Frage 8, aus welchen Gründen sie Erfolgshonorare vereinbaren, von 251 beantwortetet; Mehrfachnennungen waren dabei möglich. Als häufigste Gründe wurden genannt: (1) die höhere Vergütung im Erfolgsfall (45,42 %), (2) dass die Mandantschaft im Voraus keine hohen Gebühren zahlen muss, was ihr finanzielles Risiko verringert und sie nur zahlt, wenn der Fall erfolgreich ist (45,02 %), (3) dass die Vergütung damit leistungsrecht ist (37,45 %), (4) dass die Vereinbarung eines Erfolgshonorars fair ist (37,05 %), (5) dass die Mandantschaft diese Form der Vergütung fordert (36,25 %), (6) dass der Mandantschaft die Durchsetzung ihrer Rechte so erleichtert wird (34,26 %) und (7) dass es ein Anreiz für die Mandatserteilung ist (32,67 %).22 22 Vgl. BRAK-Umfrage, 11. bb) STAR Mit etwas abweichender Fragestellung befasste sich auch die STAR-Untersuchung mit den Gründen, aus denen Anwältinnen und Anwälte Erfolgshonorare vereinbarten. 31,7 % der Teilnehmenden gaben an, ihrer Ansicht nach sprächenkeineGründe dafür, Erfolgshonorare zu vereinbaren, die übrigen Teilnehmenden nannten Gründe, wobei Mehrfachnennungen möglich waren. Als Gründe, die für den Abschluss eines Erfolgshonorars sprechen, wurden am häufigsten genannt: (1) Vorteile für (v.a. wirtschaftlich schwächere) Mandanten (35,4 %), (2) es ermöglicht der Anwältin bzw. dem Anwalt ein höheres Honorar (27,3 %), (3) es erhöht den Anreiz, das Mandat zu erteilen (26,8 %), (4) Leistungsanreiz für die Anwältin bzw. den Anwalt (18,3 %), (5) leistungsgerecht(er)e Vergütung für die Anwältin bzw. den Anwalt (17,7 %) und (6) hohe Transparenz bei der Gebührenabrechnung für die Mandantschaft (17,2 %).23 23 Vgl. STAR 2024, Abb. 4.60. Unter denjenigen, aus deren Sicht keine Gründe für den Abschluss eines Erfolgshonorars sprechen, befinden sich im Verhältnis mehr Anwältinnen als Anwälte (37 % vs. 29 %). Zudem zeigt sich ein deutlicher Anstieg der Skepsis mit zunehmendem Alter: Für 17 % der unter 35Jährigen gibt es keine Gründe für eine Erfolgshonorarvereinbarung, bei den über 65-Jährigen sind es 42,9%.24 24 S. im Detail STAR 2024, Abb. 4.61. Ein Gefälle zeigt sich auch in Bezug auf den Kanzleisitz: In Kleinstädten bis 20.000 Einwohner sehen 38,1 % keinen Grund für Erfolgshonorar, während dies in Großstädten mit über 500.000 Einwohnern nur 28,4 % angaben.25 25 S. im Detail STAR 2024, Abb. 4.63. In Bezug auf die Kanzleiform und -größe ergaben sich nur relativ geringe Unterschiede. Sozietäten sind hierbei insgesamt etwas zurückhaltender als Einzelkanzleien; mit zunehmender Größe der Sozietät nimmt die Skepsis jedoch ab.26 26 S. im Detail STAR 2024, Abb. 4.63. c) FÄLLE, IN DENEN ERFOLGSHONORARE VEREINBART WURDEN Sowohl die BRAK-Umfrage als auch STAR geben Aufschluss über die Anzahl der Fälle, in denen Anwältinnen und Anwälte Erfolgshonorare vereinbarten. aa) ANZAHL VEREINBARTER ERFOLGSHONORARE (1) BRAK-Umfrage In Frage 15 wurde danach gefragt, in wie vielen Fällen in den Jahren 2021, 2022, 2023 und 2024 Erfolgshonorare vereinbart wurden. Von den 261 Anwältinnen und Anwälten, die seit dem 1.10.2021 Erfolgshonorare vereinbart haben, beantworteten 197 diese Frage.27 27 Vgl. BRAK-Umfrage, 18. So haben im Jahr 2021 38,92 % nie, 46,11 % bis zu fünfmal, 6,59 % bis zu zehnmal, 1,8 % bis zu zwanzigmal, 2,99 % bis zu fünfzigmal, 1,2 % bis zu hundertmal und 2,4 % mehr als hundertmal Erfolgshonorare vereinbart. Im Jahr 2022 haben 30,22 % nie, 52,75 % bis zu fünfmal, 4,4 % bis zu zehnmal, 6,59 % bis zu zwanzigmal, 1,65 % bis zu fünfzigmal, 1,65 % bis zu hundertmal und 2,75 % mehr als hundertmal Erfolgshonorare vereinbart. Im Jahr 2023 haben 29,67 % nie, 53,30 % bis zu fünfmal, 4,4 % bis zu zehnmal, 6,04 % bis zu zwanzigmal, 3,3 % bis zu fünfzigmal, 0,55 % bis zu hundertmal und BRAK-MITTEILUNGEN 3/2025 AUFSÄTZE 184

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