BRAK-Mitteilungen 3/2025

einer Betreuung entfällt zugunsten einer pauschalen Vergütung für das gesamte erste Jahr. Ebenso entfällt die Unterscheidung zwischen dem zweiten Betreuungsjahr und den Folgejahren zugunsten einer einheitlichen Vergütung ab Beginn des zweiten Betreuungsjahres. Während im ersten Jahr der Betreuung eine Steigerung der Vergütung vorgesehen ist, wird in den Folgejahren das bisherige Vergütungsniveau kaum erreicht. 4. AUSWIRKUNGEN Wie die neuen Regelungen sich netto auswirken, soll im Folgenden an einigen typischen Fallkonstellationen verdeutlicht werden. a) GERICHTLICHES VERFAHREN ÜBER EINE ZIVILKLAGE BEIM STANDARDSTREITWERT VON 5.000 EURO Altes Recht Neues Recht Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV-RVG 434,20 Euro 460,85 Euro Terminsgebühr Nr. 3104 VV-RVG 400,80 Euro 425,40 Euro Kommunikationskostenpauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro 20,00 Euro Summe 855,00 Euro 906,25 Euro b) GERICHTLICHES VERFAHREN ÜBER EINE ZIVILKLAGE BEIM STANDARDSTREITWERT VON 5.000 EURO AUF BASIS VON PROZESSKOSTENHILFE Altes Recht Neues Recht Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV-RVG 369,20 Euro 414,70 Euro Terminsgebühr Nr. 3104 VV-RVG 340,80 Euro 382,80 Euro Kommunikationskostenpauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro 20,00 Euro Summe 730,00 Euro 817,50 Euro c) GERICHTLICHES VERFAHREN ÜBER EINE ZIVILKLAGE, STREITWERT ÜBER 80.000 EURO AUF BASIS VON PROZESSKOSTENHILFE Altes Recht Neues Recht Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV-RVG 856,70 Euro 1.021,80 Euro Terminsgebühr Nr. 3104 VV-RVG 790,80 Euro 943,20 Euro Kommunikationskostenpauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro 20,00 Euro Summe 1.667,50 Euro 1.985,00 Euro d) GERICHTLICHES VERFAHREN IN SOZIALRECHT NACH MITTELGEBÜHREN Altes Recht Neues Recht Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV-RVG 360,00 Euro 392,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3104 VV-RVG 335,00 Euro 365,00 Euro Kommunikationskostenpauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro 20,00 Euro Summe 715,00 Euro 777,00 Euro e) STRAFRECHTLICHE HAUPTVERHANDLUNG BEIM STRAFRICHTER NACH MITTELGEBÜHREN Altes Recht Neues Recht Grundgebühr Nr. 4100 VV-RVG 220,00 Euro 240,00 Euro Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV-RVG 181,50 Euro 198,00 Euro Terminsgebühr Nr. 4108 VV-RVG 302,50 Euro 330,00 Euro Kommunikationskostenpauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro 20,00 Euro Summe 724,00 Euro 788,00 Euro f) GEWALTSCHUTZSACHE NACH § 2 GEWALTSG MIT MÜNDLICHER VERHANDLUNG Altes Recht Wert: 3.000 Euro Neues Recht Wert: 4.000 Euro Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV-RVG 288,60 Euro 383,50 Euro Terminsgebühr Nr. 3104 VV-RVG 266,40 Euro 354,00 Euro Kommunikationskostenpauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00Euro 20,00Euro Summe 575,00 Euro 757,50 Euro Die Aufstellung kann natürlich nicht alle Fälle abbilden, insbesondre die familienrechtlichen Fallgestaltungen sind vielschichtig. Die Bedeutung der Steigerung der Vergütung in den familienrechtlichen Fällen lässt sich am Beispiel der Gewaltschutzsache jedoch abschätzen. V. FAZIT Die Anpassung der Vergütung ist maßvoll, aber immerhin spürbar. BRAK-MITTEILUNGEN 3/2025 AUFSÄTZE 180

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