BRAK-Mitteilungen 3/2025

genheit durch den Mandanten vor Inkrafttreten der Änderung erteilt worden ist. Wird nach der Beauftragung durch den Mandanten eine Beiordnung oder Bestellung im Rahmen von Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe oder in strafrechtlichen Angelegenheiten vorgenommen, ist ebenfalls auf den Zeitpunkt der Beauftragung durch den Mandanten abzustellen. Das neue Recht ist also anzuwenden, wenn der Auftrag am 1.6.2025 oder später durch den Mandanten erteilt worden ist oder wenn ohne vorherige Beauftragung durch den Mandanten die Beiordnung oder Bestellung ab 1.6.2025 oder später erfolgt. Ist ein Auftrag für eine Tätigkeit in einem definierten Verfahrensabschnitt erledigt und wird ein unbedingter Auftrag für einen folgenden Verfahrensabschnitt (Widerspruchsverfahren, Klageverfahren oder sonstiges Rechtsmittelverfahren) erteilt, so kommt es auf den Zeitpunkt der Erteilung dieses unbedingten Auftrags an. Soweit die Änderungen durch die Wertänderungen des FamFG eintreten, ist der Stichtag der 11.4.2025. III. DIE LINEAREN ÄNDERUNGEN IM ÜBERBLICK Die neue Regelung enthält sowohl lineare Anpassungen als auch strukturelle Verbesserungen. Die lineare Anpassung beträgt bei nicht vom Gegenstandswert abhängigen Gebühren 9 %. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Gebühren im Sozialrecht, soweit § 3 RVG anwendbar ist, sowie um die Gebühren im Strafund Bußgeldrecht. Bei den wertabhängigen Gebühren beträgt die Anpassung 6 %. Der Grund hierfür ist, dass bedingt durch die in den letzten Jahren höhere Inflation bei Wertgebühren jedenfalls im Falle, dass hierdurch ein Gebührensprung ausgelöst wird, bereits eine Gebührenanpassung ausgelöst wird. Des Weiteren sind die Auswirkungen der strukturellen Änderungen des RVG bzw. der Streitwertregelungen, die eine die Vergütung erhöhende Wirkung haben, bei der Gesamtanpassung berücksichtigt worden. In der Summe aller Anpassungen bei Wertgebühren entspricht die Anhebung ebenfalls etwa 9 %, bezogen auf den Durchschnitt der Anwaltschaft. Die lineare Anpassung findet sich bei den Betragsrahmengebühren in den jeweiligen Gebührentatbeständen des Vergütungsverzeichnisses. Bei den Wertgebühren ist sie § 13 Abs. 1 und der Tabelle zu § 13 RVG, sowie der Anlage 2 zum RVG zu entnehmen. Der Mindestbetrag für eine Gebühr ist bei 15 Euro verblieben. Die herabgesetzte Wertgebühren für außergerichtliche Inkasso-Dienstleistungen ist von 30 auf 31,50 Euro angehoben worden. Bei den sozialrechtlichen Gebühren ist der Höchstbetrag der Anrechnung unverändert geblieben. IV. STRUKTURELLE VERBESSERUNGEN 1. PROZESSKOSTEN- UND VERFAHRENSKOSTENHILFE Bei der Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe ist es dabei geblieben, dass die verstärkte Degression bei der Wertabhängigkeit bei 5.000 Euro einsetzt. Allerdings ist beim Einstiegswert von 5.000 Euro der Abschlag auf die Wahlgebühr um ein Halb vermindert worden. Die Steigerung der Prozesskostenhilfegebühren durch das KostBRÄG liegt leicht oberhalb von 9 %. Zudem tritt das Ende der Wertabhängigkeit nicht wie bisher bei 50.000 Euro, sondern erst bei 80.000 Euro ein. 2. FAMILIENRECHT Ein Schwerpunkt der strukturellen Verbesserungen liegt im Familienrecht. Die Verbesserungen ergeben sich hier jedoch nicht aus dem RVG, sondern aus den Wertregeln des FamFG – die im Übrigen bereits seit dem 11.4. 2025 in Kraft sind – und denen des FamGKG, die wie die Änderungen des RVG am 1.6.2025 in Kraft treten. Die im FamGKG festgelegten Werte bestimmen nicht nur die entstehenden Gerichtsgebühren, sondern über § 23 I RVG auch die Gegenstandswerte für die anwaltliche Tätigkeit. Die Pauschalvergütung des Verfahrensbeistands erhöht sich gem. § 158c FamFG n.F. von 350 Euro auf 690 Euro, sowie um weitere 555 Euro für jedes weitere betreute Kind. Zudem sind Sprachmittlerkosten nicht mehr von der Pauschale abgedeckt, sondern sind ergänzend erstattungsfähig. Zugleich sind allerdings in § 158b FamFG n.F. die Aufgaben des Verfahrensbeistands genauer gefasst und damit erweitert worden. In § 44 II 1 FamGKG wird der Maximalwert der Erhöhung bei den Tatsachen von 4.000 Euro auf 5.000 Euro heraufgesetzt. In § 45 I FamGKG wird der Verfahrenswert bei bestimmten Kindschaftssachen von 4.000 Euro auf 5.000 Euro heraufgesetzt. In den Abstammungssachen wird nach § 47 I FamGKG der Wert von 2.000 Euro auf 3.000 Euro heraufgesetzt. In den Ehewohnungssachen werden nach § 48 I FamGKG die Werte um jeweils 1.000 Euro auf 3.000 Euro, bzw. 4.000 Euro heraufgesetzt. Nach § 49 I FamGKG werden in Gewaltschutzsachen die Werte um jeweils 1.000 Euro auf 3.000 Euro, bzw. 4.000 Euro angehoben. 3. BETREUUNGSRECHT Die Vergütung der (anwaltlichen) Berufsbetreuer wird mit Wirkung ab dem 1.1.2026 neu geregelt. Aus der bisherigen Vergütungstabelle C (für an Hochschulen ausgebildete Betreuer) wird die Stufe 2 der Anlage zu §8 I VBVG. Die bisherige Differenzierung zwischen dem ersten und zweiten Jahresquartal und der zweiten Jahreshälfte AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 3/2025 179

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