BRAK-Mitteilungen 2/2025

und gemeinsamen Abgabe der Einkommensteuererklärungen (§§ 26 II 2, 26b EStG) als Mittäterin anzusehen sei, ist – in Anlehnung an die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdebegründung (Ziff. 2 Seite 3) – Folgendes anzumerken: Zusammenveranlagte Eheleute müssen nach § 25 III 2 EStG eine gemeinsame Einkommensteuererklärung abgeben. Beide haben den Vordruck eigenhändig zu unterschreiben und versichern damit, die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben. Daraus lässt sich aber nicht folgern, dass alle Angaben von beiden Ehegatten mitgetragen werden. Vielmehr beschränkt sich der Erklärungsgehalt der Unterschrift auf die Tatsachen, die den jeweiligen Ehegatten betreffen. Betrifft die Erklärung Einkünfte, die nur von einem Ehegatten erzielt werden, so macht nur derjenige Ehegatte ,Angaben‘, der den Tatbestand dieser Einkunftsart verwirklicht (vgl. BGH, Beschl. v. 3.5.2022 – 1 StR 10/22). [55] (VI) Der Kauf des Erbbaurechts an dem Grundstück Grundbuch ... für 1.000.000 Euro durch die M. GmbH am 19.5.2022 belegt ebenso wenig wie der Kauf dieses Grundstücks durch die Beschwerdeführerin für 450.000 Euro am 21.4.2023 eine die Durchsuchung rechtfertigende Verdachtslage. Nach wirtschaftskriminalistischer Erfahrung können finanzielle Mittel eines Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit Steuerhinterziehungsdelikten stehen, stellen aber lediglich ein Indiz dar. Vergleichbar hierzu reichen Feststellungen nur zu einem Fehlen von ausreichendem, legalen Einkommen des Betroffenen auch zur Annahme einer Geldwäsche nach § 261 StGB nicht aus (Seiten 2, 13, 29, 30 der BTDrs. 19/24180 v. 9.11.2020). [56] (VII) Aus einer Fahndungsprüfung für die Jahre 2004 bis 2006 im Einzelunternehmen, anlässlich derer wegen Kassenfehlbeträgen und unvollständiger Buchhaltung eine Zuschätzung der Einnahmen durchgeführt worden sein soll, kann nicht abgeleitet werden, dieses sei auch in den Jahren 2017 bis 2021 der Fall gewesen. [57] (D) (I) Die Stellungnahmen der Steuerfahndungsstelle bei dem Finanzamt N.-Süd v. 19.6.2024 und 21.8. 2024 rechtfertigen keine andere Betrachtung. Sie wiederholen im Ergebnis lediglich Inhalte des Verdachtsprüfungsvermerks v. 20.9.2023. [58] (II) Eines weiteren Eingehens auf die in der Beschwerdebegründung v. 12.6.2024 genannten Aspekte bedarf es (nur) wie folgt: Die Frage, ob und inwieweit eine die Durchsuchung rechtfertigende Sachlage hinsichtlich der M. GmbH bestanden haben könnte, etwa weil Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer zu ihren Gunsten verkürzt worden sein könnte, ist nicht Gegenstand der hiesigen Entscheidung, die sich ausschließlich mit der Verdachtslage hinsichtlich der Beschwerdeführerin befasst. [59] III. Die Kostenfolge ergibt sich aus entsprechender Anwendung des § 467 StPO und des § 473 IV StPO. Da die Beschwerdeführerin nur in einem kleinen Teil mit ihrer Beschwerde nicht durchdringt und es unbillig ist, sie mit den Kosten zu belasten, werden diese ganz der Staatskasse auferlegt. [60] IV. Ergänzend wird Folgendes bemerkt: [61] 1. Für die Rechtmäßigkeit der richterlichen Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung (§§ 110 IV, 98 II StPO), welche dem Grunde nach notwendig wäre, weil bei dem Vollzug der Beschlüsse jeweils niemand seitens der Beschwerdeführerin angetroffen wurde (der Verteidiger des M. A-H war nicht ihr erwachsener Hausgenosse und konnte für sie keine Erklärungen abgeben; entsprechendes gilt für die Mitarbeiterin der M. GmbH) kommt es darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Durchsuchung im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegen. Sind diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Durchsicht dagegen nicht mehr gegeben, dann ist auch sie als Teil der Durchsuchung nicht mehr zulässig. Es muss also weiterhin ein Anfangsverdacht bestehen und die Durchsicht zur Auffindung von Beweismitteln geeignet und verhältnismäßig sein (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 20.9.2018 – 2 BvR 708/18; BGH, Beschl. v. 24.10.2023 – StB 59/23; BGH, Beschl. v. 20.4.2023 – StB 5/23). Die Aufhebung der Durchsuchungsanordnung entzieht der vorläufigen Sicherstellung die Grundlage (vgl. BGH, Beschl. v. 18.5.2022 – StB 17/22). [62] 2. Die Annahme, die bezüglich der „... Partnerkeine Ermittlungsmaßnahme gegen einen Rechtsanwalt schaftsgesellschaft mbH Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte“ beantragte Durchsuchung sei gem. § 160a II 4 StPO unzulässig, da dort auch Rechtsanwälte tätig seien (Bl. 456), ist unzutreffend. Soweit sich Rechtsanwälte zulässigerweise (§ 59c I 1 Nr. 1 BRAO) mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 59b BRAO verbunden haben oder umgekehrt Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sich zulässigerweise (§ 50 I 1 Nr. 1 StBerG) mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer sowie mit Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zu einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 49 StBerG zusammengeschlossen haben, gemeinsam Räumlichkeiten nutzen und im konkreten Fall lediglich ein Vertrauensverhältnis i.S.d. § 160a II StPO lediglich zu einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer betroffen sein kann, richtet sich die Ermittlungsmaßnahme nicht gegen einen Rechtsanwalt (§ 160a I 1, II 4 StPO). Im Übrigen erlaubt auch § 160a I StPO Durchsuchungen bei Rechtsanwälten, die auf nach § 97 StPO zulässige Beschlagnahmen abzielen, der wiederum nur das Vertrauensverhältnis zwischen dem Zeugnisverweigerungsberechtigten und dem Klienten schützt, wenn dieser der Beschuldigte ist. Wenn nur ein Vertrauensverhältnis i.S.d. § 160a II StPO zu einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer betroffen sein kann, zielt die Maßnahme nicht auf eine Beschlagnahme beim Rechtsanwalt ab. [63] a) Soweit durch eine Ermittlungsmaßnahme insb. ein Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 2/2025 175

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