gründet (Bl. 65-70), und mit Rechnung v. 2.3.2018 verkaufte die Einzelfirma ihren „gebrauchten kompletten Bestand im Paket“ für 800.000 Euro an die M. GmbH (Bl. 375-379). Hieraus folgt schon nach Aktenlage, dass die Beschwerdeführerin für den Rest des Jahres 2018 und in den Jahren 2019 bis 2021 mit ihrer Einzelfirma keine Umsätze (§ 1 I Nr. 1 UStG) und keinen Gewinn (§§ 2 I 1 Nr. 2, 15 EStG; § 7 GewStG) mehr erzielt haben dürfte. Insofern kann bezogen auf die Einzelfirma unter diesem Gesichtspunkt entgegen der Annahme in den Durchsuchungsbeschlüssen für 2018 (restliches Jahr) und 2019 bis 2021 keine Einkommen-, Gewerbeund Umsatzsteuer mehr verkürzt worden sein. Die Beschwerdebegründung v. 12.6.2024 greift diesen Umstand zutreffend auf (dort Seite 2). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag v. 21.4.2023 (Bl. 56 bis 70) den Kaufpreis i.H.v. 450.000 Euro bezahlt haben könnte, rechtfertigt – ohne weitere Anhaltspunkte – nicht im Sinne einer eine Durchsuchung nach den §§ 102, 103 StPO rechtfertigenden Beweislage die Annahme, dieser Geldbetrag entstamme „Schwarzgeschäften“ des Einzelunternehmens aus den Jahren 2018 (Rest) bis 2021 (aber auch nicht aus den Jahren 2017 bis 2018) bzw. es handele sich um „unversteuerte Gelder der Unternehmen der Ehegatten aus den Vorjahren“ (Bl. 417). Steuerliche Fiktionen und Beweisvermutungen zu Lasten eines Steuerpflichtigen, die das abgabenrechtliche Verfahren erleichtern sollen, gelten im Strafverfahren im Übrigen nicht (vgl. Joecks/Jäger/Randt/Grötsch, 9. Aufl. 2023, AO § 370 Rn. 94 m.w.N.). [51] (III) Die durch den Verdachtsprüfungsvermerk v. 20.9.2023 (Bl. 406) in Bezug genommenen Bl. 6 bis 10 und 27 bis 28 rechtfertigen nicht im Sinne einer einen Durchsuchungsbeschluss begründenden Beweislage die Annahme, die Beschwerdeführerin habe für die Jahre 2017 bis 2018 in Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärungen Umsätze (§ 1 I Nr. 1 UStG) bzw. Gewinne (§§ 2 I 1 Nr. 2, 15 EStG; § 7 GewStG) verschwiegen. Dem Grundgedanken nach wäre diese Annahme unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass zu den – der Höhe nach falsch und zu gering verbuchten – Kaufpreisen „schwarze“ Kaufpreise geflossen wären. Die Berechnungen der Betriebsprüfungsstelle bei dem Finanzamt ... (Bl. 6–10 und 27–28) tragen bei genauerer Betrachtung aber nicht die Behauptung im Verdachtsprüfungsvermerk, die Verkaufspreise seien „oftmals unter den Einkaufspreisen“ erfolgt oder die Fahrzeuge seien „laut Aufzeichnungen ohne jegliche Marge weiterveräußert“ worden (Bl. 414). Lediglich 35,16 % der Fälle betreffen solche, in denen Fahrzeuge unter dem Einkaufspreis verkauft werden. 32 Verkäufe fanden mit einem Verlust i.H.v. insgesamt 64.800 Euro und 59 mit einem Gewinn i.H.v. insgesamt 120.586,98 Euro statt, was insgesamt bezogen auf den Zeitraum v. 1.1. 2017 bis 22.2.2018 einen „Überschuss“ i.H.v. 55.786,98 Euro bedeutet. Diese Berechnungen rechtfertigen noch keine Verdachtslage, die eine Durchsuchung zulässt, insb. schon deshalb nicht, weil es überhaupt keine konkreten Anhaltspunkte für eine unzutreffende Bemessung der Verkaufspreise gibt. Die Betriebsprüfungsstelle bei dem Finanzamt Fürth, die im Übrigen lediglich Daten von „mobile.de“ für den Zeitraum ab 2018 zur Verfügung hatte, führt – ohne genauere zeitliche und sachliche Zuordnung – aus, es seien drei Vorgänge mit größeren Preisnachlässen festgestellt worden, bei denen sich die unter Verwendung von „mobile.de“ die Marge auf 17.700 Euro kalkulieren lasse, sich diese anhand der Fibu allerdings nur mit 1.500 Euro bemesse. Es ist nach Aktenlage schon offen, ob diese Vorgänge überhaupt dem strafbefangenen Zeitraum entstammen. Bezogen auf 91 Verkaufsvorgänge wurden 3,29 % anhand „mobile.de“ abgeglichen, wobei die dort vorhandenen und verwendeten Daten für andere Jahre gelten. Die Ausführungen im Verdachtsprüfungsvermerk (Bl. 418) „Der Eindruck, dass im Einzelunternehmen der Beschuldigten bereits in gleicher Weise verfahren und Einnahmen verkürzt wurden wie in der Folgefirma M. GmbH des Ehemannes ergibt sich auch dadurch, dass laut Betriebsprüfung der Gewerbebetrieb der Beschuldigten hauptverantwortlich von Herrn M. AH, Ehemann der Beschuldigten, mitgeführt wurde.“ begründen gegen die Beschwerdeführerin keine Verdachtslage, die eine Durchsuchung rechtfertigt. Daraus, dass verdachtsweise bezogen auf die M. GmbH „Einnahmen verkürzt“ wurden, deren Geschäftsführer M. A-H ist, der wiederum vormals auch den Gewerbebetrieb der Beschwerdeführerin geführt haben soll, kann nicht geschlossen werden, auch diese habe selbst „Einnahmen verkürzt“. [52] (IV) Private Veräußerungsgeschäfte aus dem Jahre 2016 (Bl. 418) sind für die Jahre 2017 bis 2021 nicht maßgeblich, dieses gilt auch für die §§ 2 I 1 Nr. 7, 22 Nr. 2, 23 EStG. Hinsichtlich des Objekts ... erfolgte ausweislich des Verdachtsprüfungsvermerks v. 20.9.2023 eine entsprechende Erklärung, wenngleich als Verlust. Selbst wenn es in dem Vermerk der Betriebsprüfungsstelle bei dem Finanzamt ... (Bl. 28) heißt, „am Immobilienmarkt“ seien „die Preise in dem Zeitraum nach oben gegangen“ und die „in den Verträgen festgelegten Kaufpreise“ erschienen „im Einzelnen zu gering bemessen zu sein“, werden dort nur Vermutungen ohne Belege geschildert. [53] Der Satz „In den Jahren 2018 bis 2022 gab es weitere Grundstücksgeschäfte, deren Erlöse in den Steuererklärungen keinen Eingang fanden. Die Grundstückspreise weichen regelmäßig vom marktüblichen Wert ab. Es besteht der Verdacht, dass nicht versteuerte Einnahmen aus den Firmen der Ehegatten für die Grundstückskäufe verwendet wurden.“ stellt keinen Akteninhalt dar, aus dem im Sinne eines Anfangsverdachts auf ein Verschweigen von Einkünften i.S.d. §§ 2 I 1 Nr. 7, 22 Nr. 2, 23 EStG geschlossen werden könnte. [54] (V) Soweit darauf abgestellt werden sollte, der (Mit-) Beschuldigte M. A-H habe in Einkommensteuererklärungen Einkünfte verschwiegen, weshalb die Beschwerdeführerin aufgrund der Zusammenveranlagung SONSTIGES BRAK-MITTEILUNGEN 2/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 174
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