BRAK-Mitteilungen 2/2025

Zuordnung – aus, es seien drei Vorgänge mit größeren Preisnachlässen festgestellt worden, bei denen sich unter Verwendung von „mobile.de“ die Marge auf 17.700 Euro kalkulieren lasse, sich diese anhand der Fibu allerdings nur mit 1.500 Euro bemesse. Aus einem privaten Veräußerungsgeschäft, bei dem zwischen Anschaffung und Verkauf keine zwei Jahre gelegen hätten, sei Verlust erzielt worden, obwohl „die Preise in dem Zeitraum nach oben gegangen“ seien. Insgesamt seien „4 Objekte und eine Photovoltaikanlage zwischen den Parteien hin- und herverkauft“ worden, wobei „die in den Verträgen festgelegten Kaufpreise (...) im Einzelnen zu gering bemessen zu sein“ schienen. [44] Der Verdachtsprüfungsvermerk (Bl. 406-416) verweist ferner auf eine als Bl. 29 bis 30 abgelegte Geldwäscheverdachtsanzeige v. 11.5.2023, die sich auf Grundstücksgeschäfte bezieht. Die Mittelherkunft sei ungeklärt und aus dem Einzelunternehmen habe eine so hohe Zahlung nicht geleistet werden können. Die Urkunden lassen Folgendes erkennen: Mit Urkunde v. 19.5.2022 (Bl. 41-54) verkauften S. und R. A. an die M. GmbH ein Erbbaurecht an dem Grundstück Grundbuch ... für 1.000.000 Euro. Mit Urkunde v. 21.4.2023 (Bl. 56-64) verkaufte H. Z. an die Beschwerdeführerin das Grundstück Grundbuch ... für 450.000 Euro. Sodann nennt der Verdachtsprüfungsvermerk die Steuererklärungsdaten (Bl. 408-409) und die Einkünfte in den Jahren 2016 bis 2020 laut den eingereichten Einkommensteuererklärungen (Bl. 411). Auf Bl. 414 heißt es: Auch in der Einzelfirma der Beschuldigten (und hiesigen Beschwerdeführerin) bestehe der Verdacht der Einnahmenverkürzung. Bereits bei einer Fahndungsprüfung für die Jahre 2004 bis 2006 im Einzelunternehmen sei wegen Kassenfehlbeträgen und unvollständiger Buchhaltung eine Zuschätzung der Einnahmen durchgeführt worden. Insgesamt ergebe sich rechnerisch für die Jahre 2008 bis 2019 ein Gesamtverlust i.H.v. 188.933 Euro aufgrund der erklärten Gewinne/Verluste aus dem Einzelunternehmen. Aus betriebswirtschaftlichen Gründen sei die dauerhafte Erwirtschaftung von Verlusten in dieser Höhe nicht glaubhaft. Der Eindruck, dass im Einzelunternehmen der Beschwerdeführerin bereits in gleicher Weise verfahren und Einnahmen verkürzt worden seien wie in der „Folgefirma M. GmbH des Ehemannes“ ergebe sich auch dadurch, dass laut Betriebsprüfung der Gewerbebetrieb der Beschuldigten hauptverantwortlich von M. A-H, Ehemann der Beschuldigten, mitgeführt worden sei. Bl. 416 und 417 beschreiben nochmals eingehend die bereits zitierten Grundstücksgeschäfte v. 19.5.2022 und 21.4.2023 und schließen mit der Feststellung, die Mittelherkunft für die Grundstücksgeschäfte sei unklar. Es bestehe der Verdacht, dass hier „unversteuerte Gelder der Unternehmen der Ehegatten aus den Vorjahren Verwendung“ gefunden hätten. Blatt 418 beschreibt Grundstücksgeschäfte, die im Jahre 2016 stattfanden und hinsichtlich derer angemerkt wird, diese Vorgänge seien „in den Einkommensteuererklärungen nicht erklärt“ worden. Ein auf das Objekt ... in ... bezogenes Veräußerungsgeschäft sei als Verlust aus einem solchen in der Einkommensteuererklärung 2017 erklärt worden. [45] (B) Im Übrigen enthalten die Akten noch folgende für die Beurteilung des Anfangsverdachts relevanten Erkenntnisse: Bis zu dessen Löschung am 31.12.2021 war die Beschwerdeführerin unter der Steuernummer ... mit dem Gewerbe „...“ steuerlich erfasst (Bl. 148). Zu einem sich nicht aus den Akten ergebenden Zeitpunkt im Jahre 2018 wurde dieses Einzelunternehmen in die M. GmbH eingebracht (Bl. 1). Am 27.12.2017 gründeten M. A-H und J. N. als gleichberechtigte Gesellschafter die M. GmbH mit Sitz in ... und M. A-H wurde zum Geschäftsführer bestellt (Bl. 65 bis 70). Die Bl. 375 bis 379 geben eine Rechnung v. 2.3.2018 wieder, ausweislich derer die Einzelfirma „einen gebrauchten kompletten Bestand im Paket“ für 800.000 Euro an die M. GmbH verkaufte. [46] (C) Diese sich aus den Akten ergebenden Anhaltsvage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen punkte gehen über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen nicht hinaus. [47] (I) Dieses gilt eingangs bereits für die im Beschluss 57 Gs 1461514616/23 getroffene Feststellung „Die Beschuldigte betrieb bis zur Abmeldung am 31.12.2021 einen Autound Nutzfahrzeugehandel ...“ als Einzelunternehmen (...).“ [48] Die Betriebsprüfungsstelle bei dem Finanzamt Fürth führte ausdrücklich aus (Bl. 28): „Der Gewerbebetrieb läuft zwar auf den Namen von Frau M. N., jedoch ist als hauptsächlch (sic) verantwortliche Person des Unternehmens Herr M. A-H anzusehen.“ [49] Der Verdachtsprüfungsvermerk v. 20.9.2023 (Bl. 415) nimmt dieses in Bezug und beschreibt, der Gewerbebetrieb sei „hauptverantwortlich von Herrn M. AH Ehemann der Beschuldigten, mitgeführt“ worden. Eine bloße Gewerbeanmeldung rechtfertigte zwar grundsätzlich (noch) im Sinne einer eine Durchsuchung rechtfertigenden Verdachtslage den Schluss auf eine entsprechende Steuerpflicht (§ 2 I UStG, § 5 GewStG; §§ 2 I 1 Nr. 2, 15 I 1 Nr. 1 1 EStG). Wenn die Akten selbst aber in diesem Fall die Annahme begründen, der Gewerbebetrieb sei nur formal auf die Person angemeldet und tatsächlich von jemand anderem (§§ 34 I, 35 AO) geführt worden, ist die eingangs zitierte Feststellung in dieser Form nicht mehr gerechtfertigt. [50] (II) Die Betriebsprüfungsstelle bei dem Finanzamt Fürth hat ausgeführt (Bl. 28): „Das Einzelunternehmen hat im Februar 2018 die aktive Verkaufstätigkeit eingestellt.“ Zu einem sich nicht aus den Akten ergebenden Zeitpunkt im Jahre 2018 wurde das Einzelunternehmen in die M. GmbH eingebracht (Bl. 1), wie ein Vermerk der Steuerfahndungsstelle bei dem Finanzamt N.-Süd ausführt. Dementsprechend enthalten die Bl. 6 bis 8 auch nur tabellarische Darstellungen über An- und Verkaufsvorgänge des Einzelunternehmens im Zeitraum 1.1. 2017 bis 22.2.2018. Passend hierzu wurde die M. GmbH mit Gesellschaftsvertrag v. 27.12.2017 geSONSTIGES BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 2/2025 173

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