sind die wesentlichen Verdachtsgründe nicht angegeben. [31] (I) Zwar enthält der Beschluss die zitierten knappen Ausführungen, worauf sich der Anfangsverdacht stützt. Diese sind aber nicht ausreichend und zum Teil in sich nicht schlüssig. Laut Feststellungen der Betriebsprüfung sollen in den Jahren 2017 und 2018 insgesamt 32 von 91 Fahrzeugverkäufen ins Ausland mit negativer Marge unter Einbeziehung von Transport- und Ausfuhrkosten erfolgt sein. Inwiefern sich daraus, wie im Beschluss behauptet, ein Verdacht für das Jahr 2019 ergibt, wird nicht erläutert. Für die Jahre 2020 und 2021 werden überhaupt keine Tatsachen für eine die Begründung einer Verdachtslage genannt. Die im Ergebnis pauschale Behauptung, „dass laufend Einnahmen verkürzt werden“ reicht für die Darlegung der wesentlichen Verdachtsmomente nicht aus. Aus dem Satz „Für Verfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung können regelmäßig auch Unterlagen vor und nach dem Verdachtszeitraum als Beweismittel erheblich sein.“ ergibt sich auch keine Verdachtslage für 2019 bis 2021. Die unzureichende Mitteilung der Verdachtsgründe ist zwar für den Durchsuchungsbeschluss nicht i.S.v. Art. 13 GG konstitutiv und kann deshalb in der Beschwerdeentscheidung nachgeholt werden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 24.3.2003 – 2 BvR 180/03; BGH, Beschl. v. 18.12.2008 – StB 26/08; LG Offenburg, Beschl. v. 20.1.2023 – 3 Qs 129/22; LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 24.9.2021 – 12 Qs 66/21). Hierzu besteht jedoch kein Anlass, weil bereits nicht heilbare relevante Mängel bei der Umschreibung des Tatvorwurfs vorliegen. [32] (II) Gesehen wurde, dass die Bußgeld- und Strafsachenstelle bei dem Finanzamt N.-Süd in ihrem Beschlussentwurf folgenden Satz einfügte, den der Ermittlungsrichter allerdings strich (Bl. 432): „Im Zusammenhang mit den Grundstücksgeschäften der M. GmbH und der Ehefrau des Beschuldigten (u.a. Erwerb des Betriebsgrundstücks der M. GmbH und dazugehörendem Erbbaurecht) ist die Mittelherkunft trotz Nachfrage Verlauf der Betriebsprüfung nicht aufgeklärt worden. Es liegt der Verdacht nahe, dass im Betrieb der Beschuldigten nicht oder unvollständig versteuerte Einnahmen für die Grundstückskäufe verwendet wurden. Hierfür spricht auch die ungeklärte Mittelherkunft zum Zwecke von Grundstücksgeschäften, die die Beschuldigte in den Jahren 2016 bis 2023 getätigt hat.“ [33] Hierdurch hätten Verdachtsgründe beschrieben werden können. Der Durchsuchungsbeschluss 57 Gs 14615-14616/23 erhielt aber nicht diese Fassung. [34] bb) Auch der Durchsuchungsbeschluss gem. § 103 StPO (57 Gs 4617-14618/23 – M. GmbH) erfüllt ebenfalls nicht die unter II 2. a) aa) bis cc) genannten rechtsstaatlichen Mindestanforderungen. Folgte man der – durch die Kammer nicht – vertretenen Meinung, nach der wegen § 30 IV Nr. 1 AO auch das Steuergeheimnis keine Rechtfertigung für ein Abweichen von den sonst geltenden Begründungsanforderungen bietet, durfte sich der Beschluss keinesfalls auf den oben zitierten Text beschränken. Geht man zutreffenderweise davon aus, das Steuergeheimnis könne es gebieten, in der Anordnung Steuerdaten des Beschuldigten nicht im Rahmen der Beschreibung des steuerstrafrechtlichen Vorwurfs Dritten zu offenbaren, wobei dann wenigstens Grund, Ziel und Zweck der Durchsuchungsmaßnahmen nachvollziehbar dargestellt sein müssten, sind die rechtsstaatlichen Mindestanforderungen ebenfalls nicht erfüllt. Der Beschluss ähnelt eher dem Text einer Beschlussausfertigung ohne Gründe, die gemäß den obigen Vorgaben (vgl. BGH, Beschl. v. 18.11.2021 – StB 6+7/21; BGH, Beschl. v. 28.6.2017 – 1 BGs 148/17) ggf. unter Zurückstellung der Mitteilung der ausführlichen Beschlussgründe ausgehändigt werden darf: Enthalten ist einzig die Mitteilung der Tatsachen, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit ergibt, dass sich die gesuchten Gegenstände in den Räumlichkeiten der Drittbetroffenen befinden. Aus dem Text „Hinterziehung von Einkommensteuer mit Solidaritätszuschlag 2017 bis 2020 Hinterziehung von Einkommensteuer mit Solidaritätszuschlag 2021 (versuchte Steuerhinterziehung) jeweils zu eigenen Gunsten sowie zugunsten von M. A-H (Ehemann) jeweils in Mittäterschaft mit dem anderweitig Beschuldigten M. A-H sowie Hinterziehung von Gewerbesteuer 2017 bis 2021 (2021 versuchte Steuerhinterziehung) Hinterziehung von Umsatzsteuer 2017 bis 2021 jeweils zu eigenen Gunsten durch die pflichtwidrige Abgabe inhaltlich unrichtiger und unvollständiger Steuererklärungen.“ lassen sich Grund, Ziel und Zweck der Durchsuchungsmaßnahme nicht nachvollziehbar entnehmen. Der einzige Satz, der der Aufklärung dienen könnte ist: „Die Beschuldigte ist Geschäftspartner der M. GmbH. Es erfolgten Verkäufe durch ihre Einzelfirma an die GmbH, deren Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der anderweitig Beschuldigte und Ehemann der Beschuldigten, M. A-H, ist.“ [35] Es fehlen die Angabe dazu, wann denn diese Verfehlende Angaben käufe gewesen sein sollen und inwieweit sie für die Steuerhinterziehung (vor allem hinsichtlich welcher Jahre) relevant sein sollen. Auch unter Würdigung der Vorgabe, in der Anordnung keine oder nur möglichst wenige Steuerdaten des Beschuldigten in einer Anordnung nach § 103 StPO Drittbetroffenen zu offenbaren, wäre es ohne Weiteres möglich und auch geboten gewesen, wenigstens diese Zusammenhänge darzulegen. Jener Satz sollte im Übrigen lediglich die Funktion haben, Tatsachen darzulegen, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit ergibt, dass sich die gesuchten Gegenstände in den Räumlichkeiten des Drittbetroffenen befinden. Die Auflistung der zu suchenden Beweismittel ermöglicht auch hier keine weitergehende Konkretisierung. [36] c) Eine die Durchsuchung rechtfertigende Verkeine hinreichende Verdachtslage dachtslage bestand überdies nicht. Die durch die Betriebsprüfungsstelle bei BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 2/2025 171
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