1977, Rn. 105; MAH WirtschaftsStrafR/Bohnert/Szesny, 3. Aufl. 2020, § 33 Rn. 369; Webel, wistra 2024, 260, 262; Burkhard, wistra 2000, 118; Matthes, wistra 2008, 10 (12)). [26] (C) Die Kammer neigt der erstgenannten Meinung unter Hinweis darauf zu, dass dann jedenfalls Grund, Ziel und Zweck der Durchsuchungsmaßnahmen nachvollziehbar dargestellt sein müssen. Weder verbietet § 30 AO entsprechende Ausführungen, noch gebietet § 30 IV Nr. 1 AO eine ausführliche Fassung. Nicht zwingend notwendig erscheint es bspw. im Beschluss nach § 103 StPO (anders bei jenen vorerwähnten) auszuführen, wann was erklärt wurde, zu welcher Steuerfestsetzung dies geführt hat oder in welcher Höhe verdachtsweise Steuerverkürzungen stattgefunden haben könnten, bzw. weitere persönliche Daten der Besteuerung mitzuteilen. § 30 IV Nr. 1 AO lautet (Hervorhebung durch die Kammer) „Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit sie der Durchführung eines Verfahrens i.S.d. Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b dient.“ Die Formulierung, „soweit sie ... dient“, bestimmt zugleich den Umfang und das Ausmaß der zulässigen Offenbarung (vgl. Alber, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/ FGO, 283. Lieferung, 11/2024, § 30 AO 1977, Rn. 152). Bei jeder Durchbrechung des Steuergeheimnisses ist die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Diese zu beurteilen steht nicht im Ermessen der Finanzbehörde, sondern erfordert eine Rechtsentscheidung (vgl. Klein/Maetz, 18. Aufl. 2024, AO § 30 Rn. 96). Liegen die Voraussetzungen einer Offenbarungsbefugnis vor, hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob sie von dieser Befugnis Gebrauch machen will (vgl. Koenig/ Pätz, 5. Aufl. 2024, AO § 30 Rn. 116; Baum, in AO – eKommentar, § 30 AO 1977, Rn. 54_1). Die Offenbarung dient nur dann einem einschlägigen Verfahren, wenn sie erforderlich ist (vgl. Fleckenstein-Weiland, in Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, § 30 AO Rn. 42). Dem von einer Durchsuchungsmaßnahme nach § 103 StPO betroffenen Dritten ist im Übrigen grundsätzlich bei Vollzug der Maßnahme eine Ausfertigung des Anordnungsbeschlusses mit vollständiger Begründung auszuhändigen. Die Bekanntgabe der (vollständigen) Gründe kann in Ausnahmefällen bei einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs oder entgegenstehenden schutzwürdigen Belangen des Beschuldigten vorläufig zurückgestellt werden. Die Zurückstellung der Bekanntgabe umfasst jedoch im Regelfall nicht die Mitteilung der Tatsachen, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit ergibt, dass sich die gesuchten Gegenstände in den Räumlichkeiten des Drittbetroffenen befinden (vgl. BGH, Beschl. v. 18.11.2021 – StB 6+7/21; BGH, Beschl. v. 28.6.2017 – 1 BGs 148/17). [27] b) aa) Der Durchsuchungsbeschluss gem. § 102 StPO, Az.: 57 Gs 14615-14616/23, erfüllt nicht die sich aus Art. 13 I, 2 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes ergebenden rechtsstaatlichen Mindestanforderungen, die an den Inhalt eines Beschlusses zur Durchsuchung einer Wohnung zu stellen sind. [28] (A) (I) Zwar lässt sich aus der Formulierung „durch Mindestanforderungen nicht erfüllt die pflichtwidrige Abgabe inhaltlich unrichtiger und unvollständiger Steuererklärungen“ noch erkennen, dass die Tatvariante des § 370 I Nr. 1 AO gemeint sein soll. Die Darstellung der vorgeworfenen Straftaten erschöpft sich sonst allerdings im Wesentlichen in der Nennung der hinterzogenen Steuerarten, des Tatzeitraums und der mittäterschaftlichen Begehungsweise. Hieraus kann keine vorgeworfene Tat konkret hergeleitet werden. Es ist unklar, wann Steuerklärungen abgegeben und wann und wie diese verbeschieden wurden. Die für die Prüfung der Versuchsstraftaten notwendigen Tatsachen werden nicht genannt. Aus dem dargestellten Sachverhalt lässt sich keine konkrete Tat ableiten. Auch der Satz „In den Jahren 2017 und 2018 erfolgten laut Feststellungen der Betriebsprüfung 32 von 91 Verkäufen ins Ausland mit negativer Marge unter Einbeziehung von Transport und Ausfuhrkosten. In der festgestellten Häufigkeit ist das unter kaufmännischen und wirtschaftlichen Aspekten nicht begründbar. Es liegt der Verdacht nahe, dass laufend Einnahmen verkürzt werden.“ macht nicht deutlich, durch welches Verhalten i.S.d. § 370 I Nr. 1 AO Steuern verkürzt worden sein sollen. Es ließe sich allenfalls vermuten, man gehe davon aus, tatsächlich wären die Verkäufe mit Gewinn erfolgt und die Buchführung und Aufzeichnungen der Steuerpflichtigen seien insoweit unrichtig (§§ 158 II Nr. 1, 162 II 2 AO). Es ist aber nicht Sache des von einem Durchsuchungsbeschluss Betroffenen, Spekulationen darüber anzustellen, was die ihn beantragende Ermittlungsbehörde und das ihn erlassende Gericht wohl gemeint haben könnten. Hinsichtlich der Annahme von Mittäterschaft mit M. A-H fehlt es an jedweden Angaben, worin diese begründet sein könnte. Hinsichtlich der Hinterziehung von Umsatzsteuer lässt der Beschluss völlig offen, ob auf die Umsatzsteuervoranmeldungen oder die Umsatzsteuerjahreserklärungen abgestellt wurde. Die Auflistung der zu suchenden Beweismittel ermöglicht letztlich auch keine Konkretisierung. [29] (II) Eine die obigen Vorgaben erfüllende Umschreibung der aufzuklärenden Straftaten wäre ohne Weiteres möglich gewesen: Die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2017 bis 2021 nebst allen Eingangsund sonstigen Daten ergeben sich aus den Bl. 187 bis 253. Die Steuerbescheide sind als Bl. 93 bis 116 abgelegt. Die Erklärungen zur Festsetzung des Steuermessbetrags der Gewerbesteuer die Jahre 2018 bis 2021 und die Umsatzsteuerjahreserklärungen 2018 bis 2021 sind als Blätter 255 bis 292 abgelegt. Die sich hieraus ergebenden Daten wären leicht in den Text eines Durchsuchungsbeschlusses zu übernehmen gewesen. Sämtliche Daten sind auch im Verdachtsprüfungsvermerk v. 20.9.2023 (Bl. 409) enthalten. [30] (B) Unabhängig davon, dass es an einer die obigen keine wesentlichen Verdachtsgründe Vorgaben erfüllende Umschreibung der aufzuklärenden Straftaten fehlt, SONSTIGES BRAK-MITTEILUNGEN 2/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 170
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