mit der Vollziehung der Anordnung betrauten Beamten aufzeigen, worauf sie ihr Augenmerk richten sollten, und damit den Zweck der Durchsuchungsanordnung erfüllen, den Zugriff auf Beweisgegenstände bei der Vollziehung der Durchsuchung zu begrenzen (BVerfG, Beschl. v. 11.2.2015 – 2 BvR 1694/14; BVerfG, Beschl. v. 1.8.2014 – 2 BvR 200/14; BVerfG, Beschl. v. 24.3. 2003 – 2 BvR 180/03; BVerfG, Beschl. v. 6.3.2002 – 2 BvR 1619/00). [21] Mängel bei der Umschreibung des Tatvorwurfs Mängel bei der Umschreibung des Tatvorwurfs und der zu suchenden Beweismittel können im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. v. 19.4.2023 – 2 BvR 2180/20 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 11.2.2015 – 2 BvR 1694/14; LG NürnbergFürth, Beschl. v. 7.6.2023 – 12 Qs 24/23). [22] bb) Bei einem Durchsuchungsbeschluss wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung gilt insb. Folgendes: Strafbar macht sich, wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht (§ 370 I Nr. 1 AO) oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt (§ 370 I Nr. 2 AO). Ein Durchsuchungsbeschluss wegen des Verdachts einer Steuerstraftat erfüllt die rechtsstaatlichen Mindestanforderungen insb. dann nicht, wenn nach der Beschlussbegründung unklar ist, ob der Beschuldigte unrichtige Angaben gemacht hat oder ob die (wann und mit welchem Inhalt auch immer) ergangenen Steuerbescheide wegen Nichterklärung aufgrund von Schätzungen erlassen wurden und sich auch nicht einmal ein Normzitat in dem Beschluss findet, das die Begehungsweise klären könnte. Sollten unrichtige Angaben gemacht worden sein, muss klar sein, wann was erklärt wurde und zu welcher Steuerfestsetzung dies geführt hat (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 7.6. 2023 – 12 Qs 24/23). Erforderlich ist die Angabe, durch welche Handlung der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Steuerhinterziehung begangen haben soll, ob und wann er bspw. Steuererklärungen eingereicht hat (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 15.5.2023 – 18 Qs 8/23). Insofern muss es zu einer – im Ermittlungsverfahren ausreichenden vergröbernden – Schilderung des Verdachts einer Steuerhinterziehung gehören, dass angegeben wird, durch welche Verletzung einer steuerrechtlichen Verpflichtung welche konkrete Steuerverkürzung oder welcher Steuervorteil bewirkt worden sein soll (vgl. Rixe/Hölters, jurisPR-StrafR 19/2023 Anm. 3). [23] cc) Die Offenbarung oder Verwertung nach § 30 I Offenbarung oder Verwertung nach §30 I AO AO (Steuergeheimnis) geschützter Daten ist zulässig, soweit sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat oder eines Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit dient (§ 30 IV Nr. 1 i.V.m. II Nr. 1 Buchst. b AO). Dieses gilt dem Grund nach auch für die Mitteilung steuerlicher Verhältnisse anderer in einem Beschluss nach § 103 StPO (vgl. LG Koblenz, Beschl. v. 1.3.2004 – 10 Qs 61/03). Ob § 30 AO gleichwohl – trotz § 30 IV Nr. 1 i.V.m. II Nr. 1 Buchst. b AO – eine Einschränkung gebietet, wird uneinheitlich beurteilt. [24] (A) Einerseits wird vertreten, das Steuergeheimnis könne es gebieten, in der Anordnung Steuerdaten des Beschuldigten nicht im Rahmen der Beschreibung des steuerstrafrechtlichen Vorwurfs Dritten zu offenbaren (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. v. 6.3.2002 – 2 BvR 1619/00; LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 4.8. 2023 – 12 Qs 57/23; LG Bielefeld, Beschl. v. 22.11. 2007 – Qs 587/07 I; Alber, in Hübschmann/Hepp/Spitaler: AO/FGO, 283. Lieferung, 11/2024, § 30 AO 1977, Rn. 291; MüKoStPO/Pflaum, 1. Aufl. 2018, AO §30Rn. 22; von Saucken, in Esser/Rübenstahl/Saliger/ Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, § 105 StPO, Rn. 3 (sogar „ohne nähere Begründung“); Tipke/Kruse, 183. Lieferung 10/2024, § 30 AO Rn. 70; Radon, NZWiSt 2024, 209 (213)). Allerdings müsse dann der Dritte, bei dem eine Durchsuchung durchgeführt werden solle, zumindest so genau informiert werden, dass er Grund und auch Ziel und Zweck der Durchsuchungsmaßnahmen nachvollziehen könne, um diese ggf. zu akzeptieren oder im Beschwerdeweg anzugreifen (LG Bielefeld, Beschl. v. 22.11.2007 – I Qs 587/07). Der Beschluss muss die steuerlich relevanten Daten des Beschuldigten enthalten, die für die Überprüfungsmöglichkeit des Dritten unbedingt erforderlich sind. Aus der Begründung des Durchsuchungsbeschlusses sind die steuerlich relevanten Informationen auszuscheiden, die für die Umsetzung des Beschlusses nicht zwingend erforderlich sind. Das Steuergeheimnis wird im Übrigen nicht verletzt, wenn dem Dritten z.B. als umfassend bevollmächtigtem Steuerberater, die zu offenbarenden Daten bereits bekannt sind (vgl. Buse, AO-StB 2024, 126 (128)). Dieses gilt auch, wenn sich die Ermittlungen gegen Führungskräfte oder Mitarbeiter eines Unternehmens wegen des Vorwurfs der Hinterziehung von unternehmensbezogenen Steuern (z.B. USt) richten und das Unternehmen nach § 103 I 1 StPO durchsucht werden soll (vgl. Hi´eramente, jurisPR-StrafR 17/2023 Anm. 1). [25] (B) Andere sind folgender Meinung: Auch in diesen Fällen müssten – entsprechend den allgemeinen Grundsätzen – die den Tatverdacht begründenden Tatsachen dargestellt werden. Das Steuergeheimnis rechtfertige es nicht, die Begründung im Vergleich zu einer Durchsuchungsanordnung nach § 102 StPO zu reduzieren oder gar den Sachverhalt wegzulassen. Ansonsten könne die Rechtmäßigkeit des Beschlusses, besonders auch dessen Verhältnismäßigkeit, nicht beurteilt werden, was der Willkür Vorschub leisten würde. Insoweit habe auch der Dritte einen Anspruch auf Grundrechtsschutz und müsse erfahren können, warum bei ihm durchsucht werden solle und inwieweit beim Beschuldigten der Verdacht der Steuerhinterziehung wirklich bestehe (vgl. Tormöhlen, in Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 187. Ergänzungslieferung,11/2024, § 30 AO SONSTIGES BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 2/2025 169
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