hinterziehung) jeweils zu eigenen Gunsten sowie zugunsten von M. A-H (Ehemann) jeweils in Mittäterschaft mit dem anderweitig Beschuldigten M. A-H sowie Hinterziehung von Gewerbesteuer 2017 bis 2021 (2021 versuchte Steuerhinterziehung) Hinterziehung von Umsatzsteuer 2017 bis 2021 jeweils zu eigenen Gunsten durch die pflichtwidrige Abgabe inhaltlich unrichtiger und unvollständiger Steuererklärungen. Das Gericht hat das Vorliegen des Anfangsverdachts der Steuerhinterziehung anhand des Verdachtsprüfungsvermerks der Steuerfahndung in den Ermittlungsakten geprüft. Die Verdachtsgründe werden in dieser Durchsuchungsanordnung wegen des Steuergeheimnisses (§ 30 Abgabenordnung) nicht weitergehend ausgeführt. Die von dieser Durchsuchungsanordnung Betroffene kann ihre Rechte auch ohne die Kenntnis der weitergehenden Verdachtsgründe wahrnehmen. Aus folgenden Tatsachen ist zu schließen, dass die gesuchten Gegenstände sich in den zu durchsuchenden Räumen befinden: Die Beschuldigte ist Geschäftspartner der M. GmbH. Es erfolgten Verkäufe durch ihre Einzelfirma an die GmbH, deren Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der anderweitig Beschuldigte und Ehemann der Beschuldigten, M. A-H, ist. Die Beschuldigte ist daneben Miteigentümerin des Grundstücks, auf dessen Gelände die M. GmbH ihren Sitz hat. Die Mittelherkunft für dieses Grundstücksgeschäft ist ungeklärt. Die erwähnten Unterlagen können als Beweismittel für die Untersuchung im o.g. Steuerstrafverfahren von Bedeutung sein. Die Maßnahmen stehen im angemessenen Verhältnis zur Schwere der Straftat sowie zur Stärke des Tatverdachts. Für Verfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung können regelmäßig auch Unterlagen vor und nach dem Verdachtszeitraum als Beweismittel erheblich sein. Aus diesen Beweismitteln können Tathergang und Tatumfang, Geldherkunft und Geldverwendung sowie Vermögensentwicklung für die strafbefangenen Zeiträume ersichtlich sein.“ [7] 5. Die Durchsuchungen wurden teilweise am 22.5. 2024 vollzogen (Bl. 465 ff.). Die Durchsuchung in den Wohn- und Geschäftsräumen der Beschwerdeführerin, ... erfolgte in deren Abwesenheit. Im Rahmen der Durchsuchungen wurden zahlreiche Unterlagen, Laptops, Smartphones und weitere elektronische Datenträger in den Wohn- und Geschäftsräumen der Beschuldigten (..., Bl. 465-472) und in den Geschäftsräumen der M. GmbH ... ([Betriebsgelände], Bl. 477-512), in den Geschäftsräumen der Steuerberatungsgesellschaft ... Partnerschaftsgesellschaft mbB, Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Rechtsanwälte (..., Bl. 529-534) und in den Geschäftsräumen der ... gefunden. Der Durchsuchungsbeschluss bzgl. des Objekts in der ... konnte nicht vollzogen werden, da das Gebäude an ein Fremdunternehmen vermietet ist und die Beschwerdeführerin keinen Gebäudeteil selbst nutzte (Bl. 513). Auch der Durchsuchungsbeschluss bzgl. der ... konnte nicht vollzogen werden (Bl. 525-528). [8] Bei dem Vollzug des Beschlusses 57 Gs 1461514616/23 (...) wurde niemand angetroffen. Die Einsatzleiterin der Steuerfahndungsstelle bei dem Finanzamt N.-Süd telefonierte daraufhin mit dem Mitbeschuldigten M. A-H, der hinsichtlich sämtlicher Beschuldigter mitteilte, sie seien unterwegs, und einen Rechtsanwalt kontaktierte, der sich daraufhin zu dem Objekt begab und mitteilte, er sei der Verteidiger („anwaltliche Vertreter“) von M. A-H (Bl. 474-476). Es erfolgte eine vorläufige Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht nach § 110 StPO und es wurde vermerkt, dass die Durchsuchung noch andauere, weil die Durchsicht der Papiere noch nicht abgeschlossen sei, § 110 II StPO (Bl. 465 und 477). Im Durchsuchungsbericht (Bl. 475) heißt es hinsichtlich des anwesenden Rechtsanwaltes: „Die über die Maßnahme gefertigte Niederschrift wurde abschließend mit Herrn ...als Vertreter des Herrn AH besprochen. Er stimmte dem niedergeschriebenen Ablauf der Maßnahme vollumfänglich zu.“ [9] Beim Vollzug des Beschlusses 57 Gs 14617-14618/ 23 (... [Betriebsgelände]) wurde lediglich eine Mitarbeiterin der M. GmbH angetroffen. Auch hier erfolgte eine vorläufige Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht nach § 110 StPO und es wurde vermerkt, dass die Durchsuchung noch andauere, weil die Durchsicht der Papiere noch nicht abgeschlossen sei, § 110 II StPO (Bl. 477). Im Durchsuchungsbericht (Bl. 510) heißt es hinsichtlich der anwesenden Mitarbeiterin: „Die über die Maßnahme gefertigte Niederschrift wurde abschließend mit Frau ... besprochen. Sie stimmte dem niedergeschriebenen Ablauf der Maßnahme vollumfänglich zu.“ [10] 6. Mit Schriftsatz v. 11.6.2024 und Vollmacht v. 22.5.2024 zeigte sich für die Beschwerdeführerin eine Verteidigerin an und beantragte Akteneinsicht sowie die Herausgabe der aufgefundenen und in amtlicher Verwahrung befindenden Laptops und Notizbücher mit der Begründung, diese beinhalteten vertrauliche Dokumente aus der Übersetzertätigkeit ihrer Mandantin, die sie in der Regel für behördliche Belange oder gerichtliche Verfahren ausübe und die einer Vertraulichkeitsvereinbarung und Verschwiegenheitspflicht unterlägen (Bl. 549–551). Mit Schriftsatz ihrer Verteidigerin v. 12.6. 2024 und Eingang am 13.6.2024 legte die Beschwerdeführerin „gegen die Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Nürnberg sowie gegen die erfolgte Beschlagnahme Beschwerde ein“ und stellte den Antrag, „die Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts Nürnberg zu den Aktenzeichen 57 Gs 14615-14616/23 und 57 Gs 14617-14618/23 vom 14.12.2023 aufzuheben und die sichergestellten Gegenstände herauszugeben.“ [11] Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdebegründung verwiesen. Das AG Nürnberg BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 2/2025 167
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