Rechtsanwaltskammer sowie mit Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zu einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 49 StBerG zusammengeschlossen haben, gemeinsam Räumlichkeiten nutzen und im konkreten Fall bei einer Durchsuchungsmaßnahme lediglich ein Vertrauensverhältnis i.S.d. § 160a II StPO zu einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer betroffen sein kann, richtet sich diese Ermittlungsmaßnahme nicht gegen einen Rechtsanwalt und ist nicht nach § 160a I 1, II 4 StPO unzulässig. (Rn. 62) LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 8.1.2025 – 18 Qs 27/24, 18 Qs 28/24 AUS DEN GRÜNDEN: [1] I.1. Gegen die Beschwerdeführerin und Beschuldigte und die Mitbeschuldigten M. A-H und J.N. wird durch die Bußgeld- und Strafsachenstelle bei dem Finanzamt N.-Süd ein Ermittlungsverfahren geführt, wegen des Verdachts, Steuern wie folgt hinterzogen zu haben: - in Mittäterschaft zu eigenen Gunsten sowie zugunsten des Ehemannes M. A-H Einkommensteuer mit Solidaritätszuschlag (2017 bis 2021 – 2021 im Versuch), - zu eigenen Gunsten Gewerbesteuer (2017 bis 2021 – 2021 im Versuch) und Umsatzsteuer (2017 bis 2021). [2] 2. Die Bußgeld- und Strafsachenstelle bei dem Finanzamt N.-Süd beantragte beim AG Nürnberg – Ermittlungsrichter – mit Verfügung v. 13.12.2023 (Bl. 402) die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume der Beschwerdeführerin in der ... sowie ihrer selbstgenutzten Räumlichkeiten im fremdvermieteten Objekt in der ... Zudem beantragte die Bußgeld- und Strafsachenstelle bei dem Finanzamt N.-Süd den Erlass verschiedener Durchsuchungsbeschlüsse gem. § 103 StPO, u.a. zur Durchsuchung in den Geschäftsräumen der M. GmbH in der ... und ... (Betriebsgelände). [3] 3. Das AG Nürnberg – Ermittlungsrichter – erließ am 14.12.2023 einen Beschluss gem. § 102 StPO, Az.: 57 Gs 14615-14616/23, zur Durchsuchung der Wohnund Geschäftsräume der Beschuldigten in der ... sowie der selbstgenutzten Räumlichkeiten im fremdvermieteten Objekt in der ... (Bl. 429-432). Ferner wurde die Durchsuchung der Geschäftsräume der ... angeordnet (Bl. 433-438). [4] Die Gründe des Beschlusses 57 Gs 14615-14616/ 23 lauten wie folgt: „Die beschuldigte Person ist verdächtig, folgende Steuerstraftaten begangen zu haben (§§ 369, 370 Abgabenordnung): Hinterziehung von Einkommensteuer mit Solidaritätszuschlag 2017 bis 2020 Hinterziehung von Einkommensteuer mit Solidaritätszuschlag 2021 (versuchte Steuerhinterziehung) jeweils zu eigenen Gunsten sowie zugunsten von M. A-H (Ehemann) jeweils in Mittäterschaft mit dem anderweitig Beschuldigten M. A-H sowie Hinterziehung von Gewerbesteuer 2017 bis 2021 (2021 versuchte Steuerhinterziehung) Hinterziehung von Umsatzsteuer 2017 bis 2021 jeweils zu eigenen Gunsten durch die pflichtwidrige Abgabe inhaltlich unrichtiger und unvollständiger Steuererklärungen. Die beschuldigte Person wird beim Finanzamt ... unter der Steuernummer ... zusammen mit ihrem Ehemann M. A-H zur Einkommensteuer veranlagt. Die Beschuldigte betrieb bis zur Abmeldung am 31.12. 2021 einen Auto- und Nutzfahrzeugehandel „...“ als Einzelunternehmen und war mit Betriebssteuern erfasst beim Finanzamt Fürth unter der Steuernummer ... Laut Feststellungen der laufenden Betriebsprüfung des Finanzamts Fürth für die Jahre 2017 bis 2019 ergeben sich Verdachtsgründe, dass Einnahmen nicht oder nicht in richtiger Höhe erklärt und versteuert wurden. In den Jahren 2017 und 2018 erfolgten laut Feststellungen der Betriebsprüfung 32 von 91 Verkäufen ins Ausland mit negativer Marge unter Einbeziehung von Transport und Ausfuhrkosten. In der festgestellten Häufigkeit ist das unter kaufmännischen und wirtschaftlichen Aspekten nicht begründbar. Es liegt der Verdacht nahe, dass laufend Einnahmen verkürzt werden. Es ist zu erwarten, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird. Die Maßnahmen stehen im angemessenen Verhältnis zur Schwere der Straftat sowie zur Stärke des Tatverdachts. Für Verfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung können regelmäßig auch Unterlagen vor und nach dem Verdachtszeitraum als Beweismittel erheblich sein. Aus diesen Beweismitteln können Tathergang und Tatumfang, Geldherkunft und Geldverwendung sowie Vermögensentwicklung für die strafbefangenen Zeiträume ersichtlich sein.“ [5] 4. Mit Verfügungen v. 14.12.2023 (Bl. 448 und 456) leitete der Ermittlungsrichter die Akten an die Bußgeldund Strafsachenstelle bei dem Finanzamt N.-Süd zurück und bat hinsichtlich des Antrags auf Erlass weiterer Durchsuchungsbeschlusses nach § 103 StPO (darunter jener bezüglich der M. GmbH) um ergänzende Übersendung von Beweismitteln. Hinsichtlich der „... Partnerschaftsgesellschaft mbH Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte“, deren Geschäftsräume ebenfalls durchsucht werden sollten, sei die Durchsuchung gem. § 160a II 4 StPO unzulässig. Mit Verfügung v. 1.2.2024 wurden die erbetenen Beweismittel dem AG Nürnberg übermittelt (Bl. 440). Dieses erließ am 6.2.2024 den beantragten Beschluss gem. § 103 StPO, Az.: 57 Gs 14617-14618/23, zur Durchsuchung in den Geschäftsräumen der M. GmbH in der ... (Firmensitz) und ... (Betriebsgelände) (Bl. 445-447). Ferner erließ das AG Nürnberg – Ermittlungsrichter – Beschlüsse gem. § 103 StPO zur Durchsuchung der Räumlichkeiten der ... (Bl. 449-451), des ... (Bl. 453-455) sowie der Steuerberatungsgesellschaft ... Partnerschaftsgesellschaft mbB Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Rechtsanwälte, soweit sie der Tätigkeit als Steuerberatung und Buchhaltung dienen, in der ... (Bl. 462-464). [6] Die Gründe des Beschlusses 57 Gs 14617-14618/ 23 lauten wie folgt: „Die beschuldigte Person ist verdächtig, folgende Steuerstraftaten begangen zu haben (§§ 369, 370 Abgabenordnung): Hinterziehung von Einkommensteuer mit Solidaritätszuschlag 2017 bis 2020 Hinterziehung von Einkommensteuer mit Solidaritätszuschlag 2021 (versuchte SteuerSONSTIGES BRAK-MITTEILUNGEN 2/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 166
RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0