zierte elektronische Signatur des Erklärenden und damit die Echtheit des Dokuments prüfen kann. 2. Diese Voraussetzungen sind in dem Zeitraum vor dem Inkrafttreten der Vorschrift des § 130e ZPO am 17.7.2024 erfüllt, wenn in einem Zivilprozess ein elektronischer Schriftsatz mit einer gültigen qualifizierten elektronischen Signatur, der eine empfangsbedürftige Willenserklärung enthält, vom Gericht unter Aufrechterhaltung der elektronischen Signatur elektronisch an den Empfänger der Willenserklärung weitergeleitet wird. BGH, Urt. v. 27.11.2024 – VIII ZR 155/23 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: § 130e ZPO ist am 17.7.2024 in Kraft getreten. Danach gilt eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die der schriftlichen oder elektronischen Form bedarf, als in schriftlicher oder elektronischer Form zugegangen, wenn sie klar erkennbar in einem vorbereitenden Schriftsatz enthalten ist, der als elektronisches Dokument nach § 130a ZPO bei Gericht eingereicht und dem Empfänger zugestellt oder mitgeteilt wurde. Dies gilt auch dann, wenn die Ersetzung der schriftlichen Form durch die elektronische Form ausgeschlossen ist. SONSTIGES KEIN PRESSERECHTLICHER AUSKUNFTSANSPRUCH ÜBER DIE HÖHE EINES HONORARS BRAO § 43a II 1; IFG § 3 1. Dem presserechtlichen Auskunftsanspruch gegen eine Behörde zu der Höhe vereinbarter Anwaltshonorare können sowohl das anwaltliche Berufsgeheimnis als auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entgegenstehen. 2. Entscheidend ist in beiden Fällen, ob die begehrte Auskunft Rückschlüsse auf die zwischen der Behörde und der von ihr beauftragen Anwaltskanzlei getroffene Honorargestaltung zulässt. 3. Für die Beeinträchtigung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen genügt es, wenn der Arbeitsaufwand, der hinter den in Rechnung gestellten Beträgen steht, jedenfalls grob geschätzt werden kann, so dass konkrete Rückschlüsse auf die vereinbarten Honorarkonditionen und damit auf die Kalkulationsgrundlagen der Anwaltskanzlei möglich sind. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.12.2024 – 6 S 33/24 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Dieser Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: Ein Journalist begehrte Auskunft zu den Anwaltskosten, die für das Robert-Koch-Institut während der CoronaPandemie für IFG-Verfahren sowie für ein konkretes Verfahren, in dem der Journalist selbst Kläger war, entstanden sind. ANFORDERUNGEN AN DURCHSUCHUNGSBESCHLUSS WEGEN STEUERHINTERZIEHUNG BRAO § 59c I 1 Nr. 1; StPO § 160a I 1, II; AO §§ 30, 369, 370 I Nr. 1 1. Ein Durchsuchungsbeschluss wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung erfüllt die an seinen Inhalt zu stellenden rechtsstaatlichen Mindestanforderungen nur dann, wenn nach der Beschlussbegründung klar ist, ob und wann der/die Beschuldigte unrichtige Angaben gemacht hat oder ob die (wann und mit welchem Inhalt auch immer) ergangenen Steuerbescheide wegen Nichterklärung aufgrund von Schätzungen erlassen wurden. Sollten unrichtige Angaben gemacht worden sein, muss klar sein, wann was erklärt wurde und zu welcher Steuerfestsetzung dies geführt hat. (Rn. 22) 2. Wie sich aus § 30 IV Nr. 1 i.V.m. II Nr. 1 Buchst. b AO ergibt, steht das Steuergeheimnis bei Durchsuchungsbeschlüssen gem. § 103 StPO wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung einer Sachverhaltsbeschreibung nicht grundsätzlich entgegen. Steuerdaten des/der Beschuldigten sollen im Rahmen der Beschreibung des steuerstrafrechtlichen Vorwurfs Dritten aber nur insoweit offenbart werden, als dieses notwendig ist. Mindestens müssen aber Grund, Ziel und Zweck der Durchsuchungsmaßnahmen nachvollziehbar dargestellt sein. (Rn. 23–35) 3. Sofern sich Rechtsanwälte gem. § 59c I 1 Nr. 1 BRAO mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern in einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 59b BRAO verbunden haben oder umgekehrt Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sich gem. § 50 I 1 Nr. 1 StBerG mit Mitgliedern einer SONSTIGES BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 2/2025 165
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