über das – noch nicht verpflichtend zu nutzende – eBO des Verbands eingereicht. Daher stand in Frage, welches von mehreren (verpflichtend oder freiwillig) nutzbaren besonderen Postfächern das richtige ist, um das Rechtsmittel formwirksam einzureichen. Der Kläger hatte argumentiert, aufgrund seiner Stellung als Syndikusrechtsanwalt hätte der Verbandsvertreter ausschließlich sein beA als sicheren Übermittlungsweg i.S.v. § § 46c III ArbGG (entspricht § 130a III ZPO und den Parallelnormen in den übrigen Verfahrensordnungen) nutzen dürfen. Das BAG betont demgegenüber die Gleichwertigkeit aller im Gesetz vorgesehenen sicheren Übermittlungswege. Zu diesen gehört neben dem beA und den besonderen Postfächern für Notare (beN) und Steuerberater (beSt) und Behörden (beBPo) auch das eBO. Im Interesse eines effizienten elektronischen Rechtsverkehrs ergibt nur diese Gleichwertigkeit Sinn: Mit der aktiven Nutzungspflicht wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass der ERV möglichst breit genutzt wird und den Gerichten die durch Medienbrüche entstehenden Druck- und Scanaufwände erspart bleiben (vgl. BT-Drs. 17/12634, 27 zur Nutzungspflicht gem. § 130d ZPO). Das BSG (Urt. v. 29.6.2023 – B 1 KR 20/22 R Rn. 12) weist zu Recht darauf hin, dass dieser Zweck unabhängig davon erreicht wird, welcher der zugelassenen Wege für die Übermittlung elektronischer Dokumente genutzt wird. Und dafür kann auch keine Rolle spielen, ob der genutzte Weg bereits verpflichtend genutzt werden muss oder noch nicht. Konsequent ist daher auch die weitere Folgerung, die das BAG zieht: Aus der berufsrechtlichen Pflicht, ein beA zu haben (und, was das BAG nicht erwähnt: Zustellungen darin zur Kenntnis zu nehmen, § 31a VI BRAO), folgt nicht, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ausschließlich diesen Weg zur wirksamen Übermittlung elektronischer Dokumente an Gerichte nutzen dürfen. Geklärt ist dies nunmehr für Syndici in Verbänden oder im öffentlichen Dienst (wie im Fall des BSG, Urt. v. 29.6.2023 – B 1 KR 20/22 R), die alternativ das eBO bzw. beBPo ihres Arbeitgebers nutzen können. Sähe man es anders, müsste man auch für Doppelbänder beantworten, welches der von ihnen verpflichtend zu nutzenden Postfächer vorrangig ist. Dies widerspräche in gleicher Weise der Idee eines einheitlichen und effektiven elektronischen Rechtsverkehrs. Auch bei ihnen kann es daher, den Erwägungen des BAG folgend, keine Rolle spielen, ob das ihrem zweiten Beruf zugedachte besondere Postfach bereits aktiv nutzungspflichtig ist – wie etwa bei Steuerberatern oder Notarinnen – oder ob es dies erst künftig sein wird – wie etwa das eBO bei Patentanwältinnen, Wirtschaftsprüfern und anderen „professionellen Einreichern“ wie z.B. Berufsbetreuerinnen oder Insolvenzverwaltern ab dem 1.1.2026. Die Entscheidung des BAG liegt damit auf der Linie der gefestigten Rechtsprechung, die mehrfach qualifizierten Anwältinnen und Anwälten kein Wahlrecht zuspricht, ob sie ihr beA nutzen, wenn sie in ihrem anderen Beruf noch nicht nutzungspflichtig sind (s. etwa FG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8.3.2022 – 8 V 8020/22, BRAK-Mitt. 2022, 165 mit Anm. von Seltmann). Dort lag der Fall zwar anders: Der betreffende Mehrbänder hatte auf analogem Weg eingereicht und sich darauf berufen, sein beA als Steuerberater/ Wirtschaftsprüfer nicht nutzen zu müssen. Die ratio hinter der Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg ist indes auch in dieser Konstellation, die Digitalisierung der Justiz und die Effektivität des ERV zu fördern. Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ., Karlsruhe ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR PFLICHT ZUR ÜBERPRÜFUNG EINER PER beA ÜBERSANDTEN DATEI ZPO§233 Eine aus einem anderen Dateiformat in eine PDF-Datei umgewandelte Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift ist durch den signierenden Rechtsanwalt vor der Übermittlung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht per besonderem elektronischen Anwaltspostfach darauf zu überprüfen, ob ihr Inhalt dem Inhalt der Ausgangsdatei entspricht. BGH, Beschl. v. 17.12.2024 – II ZB 5/24 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de ELEKTRONISCHE ABGABE EINER EMPFANGSBEDÜRFTIGEN WILLENSERKLÄRUNG BGB §§ 126 I, III, 126a I; ZPO §§ 130e, 173 II, IV 1. Bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist es auch für die elektronische Form zur Wahrung der Form nicht ausreichend, dass die Willenserklärung formgerecht abgegeben wurde; diese muss dem Erklärungsgegner vielmehr auch in der entsprechenden Form zugehen. Für den Zugang einer in einem qualifiziert elektronisch signierten elektronischen Dokument enthaltenen Willenserklärung ist es daher erforderlich, dass dieses Dokument so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser die qualifiBRAK-MITTEILUNGEN 2/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 164
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