BRAK-Mitteilungen 2/2025

verantwortenden Verbandssyndikusrechtsanwältin signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden. [8] a) Die Syndikusrechtsanwältin des die Bekl. nach § 11 II 2 Nr. 4 ArbGG vertretenden Arbeitgeberverbands hat den Widerrufsschriftsatz durch maschinenschriftliche Wiedergabe ihres Namens einfach signiert (§ 46c III 1 Alt. 2 ArbGG). [9] b) Die Einreichung des Widerrufsschriftsatzes als elektronisches Dokument ist auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 46c IV 1 ArbGG erfolgt. Sichere Übermittlungswege sind sowohl die Übersendung aus dem beA nach § 46c IV 1 Nr. 2 ArbGG als auch die Übersendung aus dem eBO nach § 46c IV 1 Nr. 4 ArbGG. [10] c) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erWahlrecht kannt, dass als Syndikusrechtsanwälte zugelassene Verbandsvertreter, die für Bevollmächtigte i.S.v. § 11 II 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG auftreten, für die Übermittlung elektronischer Dokumente sowohl das beA als auch das eBO nutzen können (Natter/Bader, NZA 2024, 165, 166 f.; Prinz, SAE2023, 61, 62 f.; Tiedemann, in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 11. Aufl., § 46c ArbGG Rn. 41; vgl. auch BAG, Beschl. v. 23.5.2023 – 10 AZB 18/22 Rn. 9; zum Wahlrecht eines Syndikusrechtsanwalts einer Behörde zwischen dem beA und dem elektronischen Postfach für den Datenaustausch zwischen Behörden und Gerichten (beBPo) für die Einreichung einer Revision: BSG, Urt. v. 29.6.2023 – B 1 KR 20/22 R Rn. 12; a.A. LAG Hamm, Beschl. v. 4.4.2023 – 7 TaBV 177/22 zu B III 2 a dd der Gründe; Beschl. v. 27.9.2022 – 10 Sa 229/22 – B II 3 d cc der Gründe). [11] aa) Aus § 46c IV ArbGG ergibt sich kein Rangverhältnis zwischen den unterschiedlichen sicheren Übermittlungswegen (Natter/Bader, NZA 2024, 165, 167). Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Übersendung aus dem eBO um einen sog. nicht-personenbezogenen sicheren Übermittlungsweg handelt (H. Müller, in Ory/Weth jurisPK-ERV, Band 2, 2. Aufl., Stand 17.12. 2024, § 130a ZPO Rn. 223). Die damit verbundene Unmöglichkeit der zweifelsfreien Zuordnung einer versandten Nachricht zu einer handelnden Person ist grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BAG, Beschl. v. 24.10.2024 – 2 ABR 38/23 Rn. 20 zur Übermittlung aus dem beBPo). Für die Prozessvertretung im arbeitsgerichtlichen Verfahren durch die Verbände des Arbeitslebens und deren juristische Personen i.S.v. § 11 II 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG korrespondiert dies mit dem Umstand, dass diese selbst Bevollmächtigte sind, die lediglich nach § 11 II 3 ArbGG durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter handeln. [12] bb) Verbandssyndikusrechtsanwälte sind entgegen der Auffassung des Kl. auch nicht aufgrund von § 46g S. 1 ArbGG gehalten, ausschließlich ihr personenbezogenes beA nach § 46c II 1 Nr. 2 ArbGG als sicheren Übermittlungsweg zu nutzen. Zwar ist ein Syndikusrechtsanwalt, der für einen Verband nach § 11 II 2 Nr. 4 und Nr. 5, S. 3 ArbGG erlaubte Rechtsdienstleistungen gegenüber Verbandsmitgliedern erbringt (§ 46 V 2 Nr. 2 BRAO), nach § 46g S. 1 ArbGG zur aktiven Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs verpflichtet (BAG, Beschl. v. 23.5.2023 – 10 AZB 18/22 Rn. 16 ff.). Jedoch ergibt sich aus § 46g S. 1 ArbGG nicht, dass eine formgerechte Übermittlung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs zwingend eine Nutzung des beA voraussetzt (vgl. BAG, Beschl. v. 23.5.2023 – 10 AZB 18/22 Rn. 9). § 46g S. 1 ArbGG besagt lediglich, dass vorbereitende Schriftsätze als elektronisches Dokument zu übermitteln sind. Eine Pflicht zur Nutzung des beA ergibt sich daraus nicht. Vielmehr eröffnet § 46c IV ArbGG mehrere alternative Übermittlungswege. Aus § 31a I i.V.m. § 46c V BRAO folgt lediglich, dass ein Syndikusrechtsanwalt über ein beA verfügen muss. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass ausschließlich auf diesem Wege eine wirksame Übermittlung elektronischer Dokumente möglich ist (Natter/Bader, NZA 2024, 165, 166 f.). ANMERKUNG: Mit seiner Entscheidung hat das BAG Klarheit in einer weiteren Frage im Zusammenhang mit der aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) für Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälte geschaffen. Ob für sie, insb. für Syndici in nach dem ArbGG prozessführungsbefugten Verbänden, überhaupt eine Nutzungspflicht gilt, war umstritten (s. Schrade/Elking, NZA 2021, 1675, einerseits und Heimann/Steidle, NZA 2021, 521 andererseits). Das BAG (Urt. v. 23.5.2023 – 10 AZB 18/22, BRAK-Mitt. 2023, 255 Rn. 21 ff.) hat diesen Streit geklärt: (Verbands-)Syndici sind nach § 46g S. 1 ArbGG nutzungspflichtig. Ebenfalls geklärt ist, was für Verbandsvertreter gilt, die nicht als Syndikus für ihren Arbeitgeber zugelassen sind: Verbände und andere in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen – hier: nach § 11 ArbGG prozessführungsbefugte Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände – müssen erst ab dem 1.1. 2026 den ERV verpflichtend nutzen. In dem vom BAG (Beschl. v. 21.9.2023 – 10 AZR 512/21, BRAK-Mitt. 2024, 62) entschiedenen Fall war der Verbandsvertreter zwar außerhalb seiner Tätigkeit für den Verband auch als Rechtsanwalt zugelassen, er war aber nicht vom Verband mandatiert. Nach Ansicht des BAG ist in einer solchen Konstellation die noch nicht bestehende Nutzungspflicht des Verbands maßgeblich; die umfassende ERV-Nutzungspflicht als Rechtsanwalt betreffe ein anderes Rechtsverhältnis. Im Ergebnis ebenso hat es auch der BFH (Urt. v. 25.10.2022 – IX R 3/22) gesehen, der allein auf die noch nicht bestehende Nutzungspflicht einer Steuerberatungs-GmbH abstellte, an der die Nutzungspflicht des für sie handelnden angestellten Rechtsanwalts nichts ändere. Um die Frage der Nutzungspflicht ging es vorliegend aber nicht, denn hier wurde der Schriftsatz tatsächlich BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 2/2025 163

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