de (Rn. 52). Dies ist bei Syndikusrechtsanwälten jedoch von besonderer Bedeutung. Es steht ihnen nach § 46a I 1 BRAO nämlich offen, mehrere Syndikustätigkeiten nebeneinander auszuüben. Die Angabe Arbeitgebernamens ist jedoch von entscheidender Bedeutung, um die Vertretungsbefugnisse wegen der Vertretungsverbote in § 46c II BRAO richtig einordnen zu können. Gleiches gilt für die Kommunikation über das besondere elektronische Anwaltspostfach i.S.d. § 31a BRAO (vgl. Rn. 39 ff.). Für jede Syndikustätigkeit ist nämlich ein gesondertes beA-Postfach einzurichten.2 2 BT-Drs. 18/5201, 40. Damit soll die Vertraulichkeit innerhalb des jeweiligen Arbeitsverhältnisses gewährleistet werden. Würde auf die Angabe des Arbeitgebers verzichtet und lediglich eine postalische Adresse im elektronischen Anwaltsverzeichnis ersichtlich sein, wäre im Rechtsverkehr nicht ersichtlich, welches Postfach zu nutzen ist bzw. ob dies überhaupt erforderlich ist. Insgesamt handelt es sich um eine erfreuliche Entscheidung des BGH, die sich gut in die Systematik der (Sonder-)Regelungen rund um den Syndikusrechtsanwalt einfügt. Sie stärkt nicht nur die Transparenz des Rechtsverkehrs, sondern auch die anwaltlichen Grundpflichten, namentlich das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen und die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht, was für die Ausübung eines Vertrauensberufs von wesentlicher Bedeutung ist. Für Syndizi, die jedoch nicht möchten, dass ihr Arbeitgeber öffentlich bekannt ist, bleibt nach diesem Urteil letztlich nur noch die Möglichkeit, auf die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu verzichten und als bloßer Unternehmensjurist zu arbeiten. Richterin Dr. Lena Özman, Köln WAHLRECHT FÜR VERBANDSSYNDICI: EIGENES beA ODER VERBANDS-eBO BRAO §§ 31a, 46c; ArbGG §§ 11, 46c, 46g, 78 1. Syndikusrechtsanwälte, die für einen Verband nach § 11 II 2 Nr. 4 und Nr. 5, S. 3 ArbGG Rechtsdienstleistungen gegenüber Verbandsmitgliedern erbringen, können sowohl das eigene besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) als auch das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) des Verbands als sichere Übermittlungswege nutzen. * 2. Aus § 46c IV ArbGG ergibt sich kein Rangverhältnis zwischen den unterschiedlichen sicheren Übermittlungswegen. BAG, Beschl. v. 19.12.2024 – 8 AZB 22/24 AUS DEN GRÜNDEN: [1] I. Der Kl. begehrt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines gerichtlichen Vergleichs. [2] Die Parteien streiten im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens vorrangig darüber, ob der Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet ist. Diesen haben die Parteien in der Güteverhandlung geschlossen und die Bekl. hat diesen innerhalb der darin vereinbarten Frist widerrufen. Der Schriftsatz, mit dem der von der Bekl. bevollmächtigte Arbeitgeberverband den Widerruf erklärt hat, schließt mit der maschinenschriftlichen Wiedergabe des Namens einer Syndikusrechtsanwältin ab. Der Schriftsatz wurde über das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) des Arbeitgeberverbands an das Arbeitsgericht übermittelt. Als Absender weist der Authentizitäts- und Integrationsnachweis den Arbeitgeberverband aus. Eine qualifizierte elektronische Signatur ergibt sich aus dem Authentizitäts- und Integrationsnachweis nicht. [3] Der Kl. hat beim Arbeitsgericht die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs nebst Rechtskraftvermerk beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, der Vergleich sei nicht wirksam widerrufen worden. Der Widerrufsschriftsatz enthalte keine qualifizierte elektronische Signatur. Ein einfach signiertes elektronisches Dokument könne von einer Verbandssyndikusrechtsanwältin nicht wirksam aus dem eBO des Arbeitgeberverbands übermittelt werden, sondern müsse aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) versandt werden. [4] Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat den Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des gerichtlichen Vergleichs abgelehnt und der dagegen eingelegten Erinnerung nicht abgeholfen. Der Vorsitzende Richter der Kammer des Arbeitsgerichts hat die Erinnerung des Kl. zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Kl. zurückgewiesen. Dagegen wendet sich dieser mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. Die Bekl. begehrt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. [5] II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 78 S. 1 und S. 2 ArbGG i.V.m. § 574 I 1 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. BAG, Beschl. v. 28.2.2019 – 10 AZB 44/18 Rn. 8). Sie ist auch im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Kl. zu Recht zurückgewiesen. Der Kl. kann nicht verlangen, dass das Arbeitsgericht ihm eine vollstreckbare Ausfertigung des gerichtlichen Vergleichs erteilt. Der Vergleich ist von der Bekl. fristgerecht widerrufen worden. Der Widerruf ist wirksam als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht worden. [6] 1. Nach § 46c I ArbGG kann der Widerruf eines gerichtlichen Vergleichs als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden. Dazu muss dieses nach § 46c III 1 ArbGG mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. [7] 2. Der Schriftsatz, mit dem die Bekl. den Vergleich widerrufen hat, ist i.S.v. § 46c III 1 Alt. 2 ArbGG von der SYNDIKUSANWÄLTE BRAK-MITTEILUNGEN 2/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 162
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