angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte [102] So hat insb. unverzüglich eine Sperrung der Angaben zu erfolgen, wenn die Zulassung des Syndikusrechtsanwalts widerrufen wird (§ 5 I 1 und 2 RAVPV). Gesperrte Eintragungen dürfen nicht durch Einsichtnahme in das Register ersichtlich sein (§ 5 II RAVPV) und werden spätestens zwei Jahre nach der Sperrung bzw. auf Antrag des Eingetragenen unverzüglich gelöscht (§ 5 III 1 und 2 RAVPV). [103] Die das Verzeichnis führende Rechtsanwaltskammer hat zu gewährleisten, dass Eintragungen, Berichtigungen, Sperrungen, Entsperrungen und Löschungen allein durch sie selbst vorgenommen werden können (Art. 8 I 1 RAVPV). Zudem muss nachträglich überprüft und festgestellt werden können, wer diese Maßnahmen innerhalb der Rechtsanwaltskammer zu welchem Zeitpunkt vorgenommen hat (Art. 8 I 2 RAVPV). Jede Rechtsanwaltskammer hat gem. Art. 8 III 1 RAVPV durch geeignete organisatorische und dem aktuellen Stand entsprechende technische Maßnahmen Vorkehrungen zu treffen, dass sie von auftretenden Fehlfunktionen des von ihr zu führenden Verzeichnisses unverzüglich Kenntnis erlangt. Schwerwiegende Fehlfunktionen hat sie unverzüglich, andere Fehlfunktionen hat sie zeitnah zu beheben (Art. 8 III 2 RAVPV). [104] Gemäß § 7 II RAVPV kann die Nutzung der Suchfunktion von der Eingabe eines auf der Internetseite angegebenen Sicherheitscodes abhängig gemacht werden. Die Suche in den Verzeichnissen auf Grundlage bestimmter Kriterien (vgl. Art. 7 I RAVPV) ermöglicht zudem eine gezielte Einsichtnahme in die Verzeichnisse und schließt eine durch das Informationsinteresse des Rechtsverkehrs nicht gebotene Einsehbarkeit einer Gesamtdarstellung aller in den Verzeichnissen eingetragenen Personen aus (BR-Drs. 417/16, 27). [105] 2. Über den Hilfsantrag des Kl. ist nicht zu entscheiden. (...) ANMERKUNG: Die vorliegende Entscheidung des BGH befasst sich mit der Frage, ob die Angaben zum Arbeitgeber eines Syndikusrechtsanwalts zwingend im elektronischen Anwaltsverzeichnis zu veröffentlichen sind. Der Kl., ein als Rechtsanwalt und Syndikusrechtsanwalt zugelassener Jurist, wehrte sich gegen die Angabe des Namens seines Arbeitgebers und verlangte von der zuständigen Rechtsanwaltskammer, dass sie auf die Veröffentlichung dieser Informationen verzichte. Arbeitgeberin des zugelassenen Syndikus ist die AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag. Er selbst ist nicht Mitglied der Partei, befürchtete durch die Angabe im elektronischen Rechtsanwaltsverzeichnis, dass er für die AfD tätig sei, private, berufliche und finanzielle Nachteile, da er in der Öffentlichkeit mit seiner Arbeitgeberin in Verbindung gebracht werde. Der Senat hat dem Begehren des Kl. richtigerweise eine klare Absage erteilt. Die mit der Angabe der Arbeitgeberin im elektronischen Rechtsanwaltsverzeichnis verbundenen Eingriffe in die Berufsfreiheit (Art. 12 I GG) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG) seien gerechtfertigt. Auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 I GG) liege nicht vor (Rn. 30 ff.). Die jeweils im Rahmen der verfassungsrechtlichen Prüfung vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Transparenz des Rechtsdienstleistungsmarktes und dem Interesse des Kl. an der Vertraulichkeit seines Beschäftigungsverhältnisses hat der Senat zu Recht zugunsten des öffentlichen Interesses getroffen. Über das elektronische Rechtsanwaltsverzeichnis soll nicht nur überprüfbar sein, ob jemand überhaupt zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist. Nach § 31 II 1 BRAO dient es vielmehr der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Das Verzeichnis stellt sicher, dass jedermann, der am Rechtsverkehr teilnimmt, die Möglichkeit hat, schnell und problemlos die Basisdaten eines Rechtsanwalts oder einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft zu ermitteln. Dies ist insb. auch dafür wichtig, um zu klären, ob eine bestimmte Person als Rechtsanwalt bzw. als Berufsausübungsgesellschaft zugelassen ist und ob sie zur Vertretung herangezogen werden kann.1 1 Prütting, in Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl. § 31 Rn. 4. Durch eine nur lückenhafte Eintragung im Rechtsanwaltsverzeichnis würde diese Möglichkeit jedoch erheblich eingeschränkt und der Zweck von § 31 II 1 BRAO könnte nicht mehr erreicht werden. Auch der Zugang zum Recht würde letztlich erschwert. Zwar ergibt sich – was der Senat zutreffend feststellt (vgl. Rn. 20 ff.) – weder aus § 31 III, IV noch aus § 46c V 1 BRAO unmittelbar, dass der Name des Arbeitgebers in das elektronische Rechtsanwaltsverzeichnis aufzunehmen ist, insoweit hat das Bundesministerium der Justiz mit § 2 IV 3 RAVPV jedoch zulässige Abhilfe geschaffen (vgl. Rn. 23), wozu es gem. § 31c Nr. 1 BRAO a.F. bzw. § 31d Nr. 1 BRAO auch ermächtigt ist. Darüber hinaus ist aber auch aus der BRAO selbst herauszulesen, dass der Arbeitgeber eines Syndikusanwalts an die Stelle einer Kanzlei für einen niedergelassenen Rechtsanwalt tritt. So findet sich in § 46c IV 1 BRAO der Hinweis, dass § 27 BRAO auf Syndikusrechtsanwälte mit der Maßgabe Anwendung findet, dass die regelmäßige Arbeitsstätte als Kanzlei gilt. Demnach ist § 31 III Nr. 2 BRAO, wonach der Name der Kanzlei und deren Anschrift in das Rechtsanwaltsverzeichnis aufzunehmen sind, so zu verstehen, dass der Name des Arbeitgebers anzugeben ist. Auch mit dem Einwand, dass bereits die Angabe einer rein postalischen Anschrift genüge und der Name des Arbeitgebers nicht erforderlich sei, konnte der Kl. richtigerweise nicht durchdringen. Im Zuge der Verhältnismäßigkeitsprüfung befand der Senat diese Alternative als nicht gleichermaßen geeignet. Es ergebe sich daraus nicht, in welchem Rahmen er beruflich tätig werSYNDIKUSANWÄLTE BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 2/2025 161
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