kein Verstoß gegen Art. 3GG Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 122, 210, 230; vgl. Senat, Urt. v. 2.7.2018 – AnwZ (Brfg) 49/17, NJW 2018, 3100 Rn. 93; jeweils m.w.N.). [71] Soweit der Kl. eine gegen den Gleichheitssatz verstoßende Ungleichbehandlung darin zu sehen glaubt, dass Rechtsanwälte nicht verpflichtet seien, die Eintragung ihrer Mandanten in ein Register zu dulden, übersieht er, dass es sich bei einer Zulassung als Rechtsanwalt und einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt um zwei unterschiedliche Arten von Anwaltszulassungen handelt und dass das Arbeitsverhältnis des Syndikusrechtsanwalts mit seinem Arbeitgeber nicht mit dem Verhältnis eines Rechtsanwalts zu einem Mandanten gleichzusetzen ist. [72] Zudem werden angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte wesentlich gleich behandelt. [73] Denn bei den Rechtsanwälten, die gem. § 46 I BRAO ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind, wird es auch oft dazu kommen, dass der Name des Arbeitgebers in das Verzeichnis eingetragen wird. Denn bei diesen angestellten Rechtsanwälten ist als Kanzlei der Kanzleiname ihres Arbeitgebers anzugeben. Unter dem Kanzleinamen ist die Bezeichnung zu verstehen, unter der ein Rechtsanwalt an dem jeweiligen Standort beruflich auftritt (vgl. BT-Drs. 18/6915, 18.; vgl. auch § 2 IV 1 RAVPV). Bei nicht in einem beruflichen Zusammenschluss tätigen Rechtsanwälten wird der Kanzleiname häufig dem um die Berufsbezeichnung ergänzten Vor- und Familiennamen entsprechen. Bei gemeinschaftlicher Berufsausübung bzw. der Berufsausübung im Rahmen einer Berufsausübungsgesellschaft ist die verwendete Kurzbezeichnung einzutragen (BT-Drs. 18/6915, 18). Dies wird mit dem Namen des Arbeitgebers oftmals übereinstimmen oder nicht wesentlich abweichen. [74] d) Die Aufnahme des Namens der Arbeitgeberin des Kl. in das elektronische Verzeichnis der Bekl. steht auch im Einklang mit den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung. [75] aa) Die Verarbeitung ist gem. Art. 6 I Buchst. c im Einklang mit derDSGVO DSGVO rechtmäßig, weil sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. [76] (1) Mit §§ 46c I, 31 I BRAO, §§ 1 ff. RAVPV beruht die mit der Eintragung verbundene Datenverarbeitung auf einer ausreichenden rechtlichen Grundlage i.S.d. Art. 6 I Buchst. c DSGVO. Die Rechtsanwaltskammern sind gem. §§ 46c I, 31 I BRAO, § 1 I 1 RAVPV verpflichtet, elektronische Verzeichnisse (auch) der in ihrem Bezirk zugelassenen Syndikusrechtsanwälte zu führen und in diese Verzeichnisse die in §§ 31 III, 46c V BRAO, § 2 RAVPV näher bestimmten Daten einzutragen. [77] (2) Der Zweck der Verarbeitung, elektronische Verzeichnisse zu führen, die der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter dienen, ist entsprechend der Vorgabe des Art. 6 III 2 DSGVO in der Rechtsgrundlage angegeben (vgl. § 31 I und II BRAO). [78] (3) Außerdem muss die Verarbeitung zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung des Verantwortlichen tatsächlich erforderlich sein, diese Rechtsgrundlage nach Art. 6 III 4 DSGVO ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen und die Verarbeitung muss innerhalb der Grenzen des unbedingt Notwendigen erfolgen (BGH, Beschl. v. 23.1.2024 – II ZB 7/23, BGHZ 239, 253 Rn. 18 m.w.N.). Auch diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. [79] (a) Da die genannten Regelungen weder Ausnahmen, sei es abstrakt-generell für bestimmte Fallgruppen oder konkret bei besonderen Umständen im Einzelfall, vorsehen noch der Anwaltskammer bei der Anwendung einen Beurteilungsspielraum oder Ermessen einräumen, ist die Datenverarbeitung auch im Fall des Kl. zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen der Rechtsanwaltskammer tatsächlich erforderlich (vgl. BGH, Beschl. v. 23.1.2024 – II ZB 7/23, BGHZ 239, 253 Rn. 27 [zu der Datenverarbeitung durch das Registergericht]). [80] (b) Die rechtlichen Verpflichtungen der Rechtsanwaltskammer stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dem damit verfolgten legitimen Zweck (Art. 6 III 4 DSGVO). [81] Bei der nach Art. 6 III 4 DSGVO vorzunehmenden Abwägung ist davon auszugehen, dass Art. 1 II DSGVO i.V.m. mit den Erwägungsgründen 1, 4 und 10 ein hohes Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleisten soll (BGH, Beschl. v. 23.1.2024 – II ZB 7/23, BGHZ 239, 253 Rn. 34 m.w.N.). Dieses Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten ist allerdings, wie in Erwägungsgrund 4 DSGVO ausgeführt, kein uneingeschränktes Recht, sondern muss im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (BGH, a.a.O. m.w.N.). [82] Für diese Abwägung sind allein die Unionsgrundrechte maßgeblich, wenn die im Rechtsstreit anwendbaren Regelungen durch das Unionsrecht vollständig vereinheitlicht sind; andernfalls ist auf die Grundrechte des Grundgesetzes abzustellen (BGH, Beschl. v. 23.1. 2024 – II ZB 7/23, BGHZ 239, 253 Rn. 35 m.w.N.). Ob danach hier wegen des von der Datenschutz-Grundverordnung angestrebten gleichmäßigen Datenschutzniveaus (Erwägungsgrund 9 und 10 DSGVO) die Unionsgrundrechte heranzuziehen sind oder in Anbetracht des in Art. 6 III DSGVO enthaltenen Regelungsspielraums für die Mitgliedstaaten die Grundrechte des Grundgesetzes (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 23.1.2024 – II ZB 7/23, BGHZ 239, 253 Rn. 35 m.w.N.), bedarf keiner EntscheiSYNDIKUSANWÄLTE BRAK-MITTEILUNGEN 2/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 158
RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0