BRAK-Mitteilungen 2/2025

befugnis und die Einhaltung von Berufs-, Berufsausübungs- und Vertretungsverboten schnell und zuverlässig zu klären, gilt dies gleichermaßen im Hinblick auf Rechtsuchende, die eine schnelle und zuverlässige Auskunft darüber gewinnen wollen, welche Rechtsanwälte sie zu ihrer Vertretung heranziehen können. [60] Soweit der Kl. hiergegen einwendet, ein Syndikusrechtsanwalt schreibe auf dem Briefbogen seines Arbeitgebers, weshalb für alle Beteiligten ohnehin eindeutig sei, wer sein Arbeitgeber ist, greift dies insb. in den Fällen der Doppelzulassung nach §§ 4 und 46a I BRAO zu kurz. Gerade in diesen Fällen sind Rechtsuchende besonders schützenswert. Insoweit hat der AGH zutreffend darauf verwiesen, dass sich Rechtsuchende durch eine zuverlässige Auskunft auch darüber informieren können müssen, für wen ein Rechtsanwalt daneben als Syndikusrechtsanwalt tätig wird. Andernfalls liefen sie Gefahr, im Rahmen der Mandatsanbahnung Informationen an jemanden preiszugeben, der bei der Gegenseite angestellt ist. Dieser Gefahr kann nur durch eine zuverlässige Information im Vorfeld wirksam begegnet werden. [61] (bb) Demgegenüber steht es dem für einen nichtanwaltlichen Arbeitgeber tätigen (Unternehmens-)Juristen frei, seinen Beruf auch ohne die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt – im Rahmen der Grenzen des Rechtsdienstleistungsgesetzes – auszuüben (vgl. Senat, Urt. v. 2.7.2018 – AnwZ (Brfg) 49/17, NJW 2018, 3100 Rn. 90; vgl. auch Senat, Urt. v. 20.3.2023 – AnwZ (Brfg) 12/21, NJW 2023, 2724 Rn. 75). In dem Fall entfiele der zweite Eintrag des Kl. als Syndikusrechtsanwalt. Bereits deshalb wiegt der Wunsch des Kl. nach Geheimhaltung des Namens seiner Arbeitgeberin weniger schwer. [62] Soweit der Kl. private, berufliche und finanzielle Nachteile befürchtet, wenn er in der Öffentlichkeit mit seiner Arbeitgeberin in Verbindung gebracht würde, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis der Abwägung. Der Kl. ist der Ansicht, dass die öffentliche Meinung weder zwischen Anwalt und Mandant noch zwischen ... und ... unterscheide, und sieht daher die Gefahr, durch die Veröffentlichung des Namens seiner Arbeitgeberin ausgegrenzt zu werden. [63] Die Tätigkeit des Kl. für seine Arbeitgeberin wird jedoch nicht allein deshalb bekannt, weil das elektronische Verzeichnis seine Arbeitgeberin benennt. Auch jedes nach außen wirkende Tätigwerden des Kl. in seiner Funktion als Syndikusrechtsanwalt seiner Arbeitgeberin trägt zur Verbreitung dieser Information bei. Dass der Syndikusrechtsanwalt befugt ist, nach außen verantwortlich aufzutreten (vgl. § 46 III Nr. 4 BRAO), zeichnet nach der gesetzlichen Konzeption die Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts gerade aus. Der Kl. musste demnach durch die Aufnahme einer solchen Tätigkeit mit der auch öffentlichen Verbreitung von Informationen über diese Tätigkeit rechnen. Soweit der Kl. in einem LinkedIn-Beitrag auf eine „Beratung im ...bereich in ...“ verweist, trägt er ferner selbst dazu bei, Nachfragen von Nachbarn oder Eltern von Mitschülern seiner Kinder nach der genauen Art seiner Tätigkeit hervorzurufen. [64] Zudem ist zu berücksichtigen, dass das elektronische Verzeichnis von seiner Konzeption her nicht darauf ausgerichtet ist, eine öffentliche Fehlvorstellung zu fördern. Es richtet sich an einen bestimmten Personenkreis, nämlich an die am Rechtsverkehr Beteiligten (vgl. § 31 II 1 BRAO). Durch die Gestaltung und den Umfang der Eintragung wird auch nach außen deutlich, dass es allein um die Darstellung der beruflichen Tätigkeit des jeweiligen Anwalts geht. Aus der gesetzlichen Regelung zur Stellung eines Syndikusrechtsanwalts ergibt sich für den Nutzer des Verzeichnisses zudem, dass das Arbeitsverhältnis des Syndikusrechtsanwalts durch fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten geprägt ist (vgl. § 46 III BRAO). [65] bb) Die Aufnahme des Namens der Arbeitgeberin des Kl. in das elektronische Verzeichnis der Bekl. verstößt zudem nicht gegen das verfassungsmäßige Recht des Kl. auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG). [66] Der Senat hat bereits entschieden, dass die elekkein Verstoß gegen Art. 2GG tronischen Verzeichnisse mit den darin einzutragenden Angaben keinen Bedenken im Hinblick auf das als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung begegnen (vgl. Senat, Beschl. v. 2.11.2012 – AnwZ (Brfg) 50/12, BRAK-Mitt. 2013, 38 Rn. 10 und Beschl. v. 18.7.2016 – AnwZ (Brfg) 43/15, NJW-RR 2017, 310 Rn. 21; vgl. auch Siegmund, in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 31 BRAO Rn. 46 ff.). [67] Der mit §§ 46c I, 31 III Nr. 3 BRAO, § 2 IV 3 RAVPV verbundene Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung erweist sich aus den o.g. Gründen als verhältnismäßig und den Kl. nicht unzumutbar belastend. [68] Die Veröffentlichung personenbezogener Daten stellt im Vergleich zu anderen Eingriffsmöglichkeiten, etwa der bloßen Erhebung, verwaltungsinternen Speicherung und Weitergabe an bestimmte Dritte, zwar eine besonders weitgehende Form des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar (BVerfG, NJW 2008, 1435 Rn. 32). Mit dem Register wird jedoch ein erheblicher öffentlicher Belang – nämlich die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege – verfolgt, der durch die Gestaltung des Registers auch nach außen hervortritt. Eine diesen Gemeinwohlbelang überragende Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Kl. ist nicht ersichtlich. [69] cc) Die Aufnahme des Namens des Arbeitgebers eines Syndikusrechtsanwalts verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 I GG). [70] Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich SYNDIKUSANWÄLTE BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 2/2025 157

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