BRAK-Mitteilungen 2/2025

tungsbefugt, so dass es insoweit nicht ausreicht, nur die Stellung als Syndikusrechtsanwalt zu kennen, sondern es auch erforderlich ist, festzustellen, bei welchem Arbeitgeber dieser angestellt ist (vgl. BVerwG, DVBl 2023, 1413 Rn. 12). [39] (bb) Die Eintragungsregelungen zum Syndikusrechtsanwalt erfolgten auch im Hinblick auf das besondere elektronische Anwaltspostfach. Dass bei einem Syndikusrechtsanwalt, der zugleich als Rechtsanwalt zugelassen ist, und einem Syndikusrechtsanwalt mit mehreren Arbeitgebern gem. § 46c V 2 BRAO jeweils eine gesonderte Eintragung im elektronischen Verzeichnis zu erfolgen hat, ist im Zusammenhang mit der Regelung zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach zu sehen und bewirkt, dass bei mehreren Eintragungen jeweils ein gesondertes besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten ist. Damit soll sichergestellt werden, dass speziell auf den jeweiligen Tätigkeitsbereich zugeschnittene Zugangsberechtigungen vergeben werden können und die Vertraulichkeit innerhalb der jeweiligen Mandats- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet ist (BT-Drs. 18/5201, 40; vgl. auch BT-Drs. 18/9521, 109 f.). [40] Die Eintragung verfolgt daher insoweit den Zweck, die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs für den Rechtsverkehr zu erleichtern. Die Nutzergruppe des elektronischen Verzeichnisses beinhaltet nach der beispielsweisen Aufzählung des Gesetzgebers auch Anwälte, die Zustellungen bewirken wollen (vgl. BT-Drs. 18/9521, 106). Ihnen ist nicht gedient, wenn ein Syndikusrechtsanwalt mehrfach eingetragen ist, aber jeweils nur mit seinem Namen und unterschiedlichen Adressen aufgeführt wird. Auch bei der Frage, ob bei der Einreichung von Schriftsätzen das besondere elektronische Anwaltspostfach genutzt werden darf bzw. muss, kann es darauf ankommen, ob jemand als Syndikusrechtsanwalt für einen bestimmten Arbeitgeber tätig ist (vgl. LAG Düsseldorf, Beschl. v. 23.3.2023 – 12 TaBV 29/22 Rn. 113 ff. und BAG, NJW 2023, 3253 Rn. 11 m.w.N.). In diesem Fall können das Gericht bzw. die am Rechtsstreit Beteiligten Anlass zu einer schnellen Klärung durch Konsultation des elektronischen Verzeichnisses haben. [41] (cc) Zudem sollte auch für die Rechtsuchenden die Information über die berufliche Tätigkeit des Rechtsanwalts verbessert werden. [42] Die Syndikusrechtsanwälte werden im elektronischen Rechtsanwaltsverzeichnis explizit als solche geführt, um auf diese Weise für einen nach Rechtsrat suchenden Bürger erkennbar zu machen, welcher Rechtsanwalt ausschließlich als Syndikusrechtsanwalt zugelassen und damit nicht gegenüber jedermann zur Rechtsberatung befugt ist und demzufolge insb. auch keine Beratungshilfe leistet (vgl. BT-Drs. 18/5201, 40). [43] Indem der Gesetzgeber die Regelungen zur AngaInformationen über konkrete Tätigkeiten be der Kanzlei erweitert hat, hat er auch zum Ausdruck gebracht, dass nicht nur darüber informiert werden soll, ob jemand als Rechtsanwalt oder als Syndikusrechtsanwalt zugelassen ist, sondern dass der Nutzer des Verzeichnisses auch einen Einblick bekommen soll, welche Tätigkeiten der betreffende Rechtsanwalt entfaltet. Im Hinblick auf die Angabe des Kanzleinamens hat der Gesetzgeber betont, dass aufgrund der zunehmend, auch vonseiten der rechtsuchenden Bevölkerung mit dem Kanzleinamen verbundenen Identifikations- und Unterscheidungskraft die generelle Eintragung des Kanzleinamens sowie der Namen von Zweigstellen in die Verzeichnisse aller Rechtsanwaltskammern und in das Gesamtverzeichnis geboten sei (BT-Drs. 18/6915, 17). Ein Rechtsanwalt dürfe in einer eigenen Kanzlei und daneben in einem oder mehreren beruflichen Zusammenschlüssen bzw. Berufsausübungsgesellschaften tätig sein. Eine Zuordnung, in welchem Rahmen die Entfaltung der beruflichen Tätigkeit bei verschiedenartig tätigen Rechtsanwälten im jeweiligen Fall erfolge, ermögliche nur das Auftreten unter dem Kanzleinamen (BT-Drs. 18/6915, a.a.O.). Damit solle zuverlässig festgestellt werden können, in welchen Formen ein Rechtsanwalt seine berufliche Tätigkeit entfalte (BT-Drs. 18/6915, a.a.O.). [44] Mit der Einführung des Begriffs der „weiteren Kanzlei“ durch das Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (BGBl. I 2017, 1121) bezweckte der Gesetzgeber eine „Verbesserung der Transparenz der anwaltlichen Berufsausübung“ und sah daher vor, dass neben der Zulassungskanzlei nach § 27 I BRAO und den bestehenden Zweigstellen auch bestehende weitere Kanzleien in die Verzeichnisse nach § 31 BRAO aufgenommen werden. Dies ermögliche dem Rechtsverkehr die eindeutige Unterscheidung, ob der neben der Zulassungskanzlei unterhaltene weitere Standort einer gesonderten, keiner Hauptkanzlei nachgeordneten Berufsausübung diene oder nur eine unselbstständige Zweigstelle darstelle. Nur hierdurch lasse sich eine den wirklichen Verhältnissen entsprechende Information des Rechtsverkehrs gewährleisten (vgl. BT-Drs. 18/9521, 105 f.). [45] Vor diesem Hintergrund gewinnt auch die Vorschrift des § 46c IV 1 BRAO an Bedeutung, wonach § 27 BRAO auf den Syndikusrechtsanwalt mit der Maßgabe Anwendung findet, dass die regelmäßige Arbeitsstätte als Kanzlei gilt. Denn wenn die Angabe der Kanzlei gerade der Information des Rechtsverkehrs zur Tätigkeit des jeweiligen Anwalts dienen soll, gilt dies auch für die Angabe zur regelmäßigen Arbeitsstätte des Syndikusrechtsanwalts, die der Kanzlei gleichgestellt wird. [46] (2) Die Aufnahme des Namens des Arbeitgebers eines Syndikusrechtsanwalts in das elektronische Verzeichnis ist auch geeignet, einen Beitrag zur Erreichung des vorgenannten Ziels zu leisten. [47] Ein Mittel ist bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinn geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt; dem GesetzBERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 2/2025 155

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