anwalt nach § 46b II BRAO zu widerrufen und – bei Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen – eine neue Zulassung für die anschließend aufgenommene Tätigkeit nach § 46a BRAO zu erteilen (vgl. Senat, Urt. v. 30.3. 2020 – AnwZ (Brfg) 49/19, NJW 2020, 2190 Ls. und Rn. 10 ff.). [29] Die Zulassung kann gem. § 46a I 2 BRAO für mehrere Arbeitsverhältnisse erteilt werden. § 46c IV 2 BRAO stellt klar, dass Syndikusrechtsanwälte für jede Tätigkeit eine weitere Kanzlei zu errichten und zu unterhalten haben, wenn sie im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt tätig oder – wie der Kl. – zugleich als Rechtsanwalt nach § 4 BRAO zugelassen sind. Eine verlässliche Unterscheidung zwischen den verschiedenen Einträgen im elektronischen Verzeichnis ist nur dann möglich, wenn diese Informationen darüber enthalten, welcher Tätigkeit der jeweilige Eintrag zuzuordnen ist. Insbesondere in den Fällen, in denen die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt mehrere Arbeitsverhältnisse umfasst, ließen sich die verschiedenen Einträge als Syndikusrechtsanwalt aber nicht verlässlich voneinander unterscheiden, wenn sie keine Angaben zum Arbeitgeber enthielten. Eine Arbeitsstätte wird auch nicht allein durch ihre Anschrift charakterisiert. Denn an einer Adresse können eine Vielzahl von Personen verzeichnet sein, so dass aus ihr allein nicht ersichtlich ist, wer Arbeitgeber des Syndikusrechtsanwalts ist. [30] c) Die mit der Angabe der Arbeitgeberin des Kl. in dem elektronischen Verzeichnis verbundenen Eingriffe in die Berufsfreiheit (Art. 12 I GG) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG) sind gerechtfertigt. Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 I GG) liegt nicht vor. [31] aa) Die Eintragung des Arbeitgebernamens nach bloße Berufsausübungsregelung §§ 46c I und V 1, 31 III Nr. 3 BRAO, § 2 IV 3 RAVPV steht im Einklang mit der grundgesetzlich verbürgten Berufsfreiheit (Art. 12 I GG). Sie stellt eine bloße Berufsausübungsregelung dar. Denn sie enthält keine Vorschriften über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, sondern eine Regelung, die an die bereits erfolgte Zulassung zur Rechtsanwaltschaft geknüpft ist und die Art und Weise der Berufsausübung betrifft. [32] Regelungen, die lediglich die Berufsausübung betreffen, sind mit Art. 12 I GG vereinbar, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie als zweckmäßig erscheinen lassen und das Grundrecht nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird (vgl. BVerfGE 7, 377, 404 ff.; 97, 228, 255). Gemessen an diesem Maßstab ist der Kl. in seiner Berufsfreiheit nicht verletzt. [33] (1) Die gem. § 46c I BRAO auch für SyndikusTransparenz des Rechtsdienstleistungsmarkts rechtsanwälte geltenden Regelungen des § 31 BRAO verfolgen die verfassungsrechtlich legitimen Ziele, die Transparenz des Rechtsdienstleistungsmarkts zu gewährleisten und die Interessen der Verbraucher zu schützen (vgl. BT-Drs. 16/513, 15; Siegmund, in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 31 BRAO Rn. 2) und mithin hinreichende Gründe des Gemeinwohls. Entgegen der Auffassung des Kl. erschöpft sich die Aufgabe des Verzeichnisses dabei nicht darin, überprüfbar zu machen, ob ein Rechtsdienstleister überhaupt als Rechtsanwalt zugelassen ist. [34] (a) § 31 II BRAO ist weiter gefasst und sieht vor, dass die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und das Gesamtverzeichnis der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter dienen. Die Vorschrift schränkt die Information daher nicht auf den vom Kl. bezeichneten Umstand der Zulassung ein. [35] Auch die weiteren gem. § 31 III BRAO in das elektronische Verzeichnis aufzunehmenden Angaben sprechen für einen umfassenderen Informationszweck i.S. einer Transparenz des Rechtsdienstleistungsmarkts (vgl. BT-Drs. 16/513, 15 und BT-Drs. 18/9521, 105 f.). So geht etwa die gem. § 31 III Nr. 7 BRAO verpflichtende Angabe zu bestehenden Berufs-, Berufsausübungs- und Vertretungsverboten – die der Gesetzgeber für dringend geboten hält (vgl. BT-Drs. 16/513, 15) – über die Information, dass eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vorliegt, hinaus. Auch die Angaben zu Fachanwaltsbezeichnungen (§ 31 III Nr. 5 BRAO), zu dem Zeitpunkt der Zulassung (§ 31 III Nr. 6 BRAO) und zu einem von dem Rechtsanwalt angezeigten Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen (§ 31 III Nr. 10 BRAO) führen Informationen auf, die es einem Rechtsuchenden erleichtern, einen geeigneten Rechtsanwalt zu finden, und die daher über den bloßen Umstand, ob überhaupt eine Zulassung besteht, hinausreichen. [36] (b) In den Gesetzgebungsverfahren ist mehrfach zum Ausdruck gebracht worden, dass die mit dem Register bezweckte Transparenz des Rechtsdienstleistungsmarkts über die Frage der Zulassung hinausgeht. [37] (aa) In der Beschlussempfehlung und dem Bericht Motive des Gesetzgebers des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte wird ausgeführt, dass die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und das Gesamtverzeichnis der BRAK der Klärung der Frage dienen, ob eine bestimmte Person als Rechtsanwalt zugelassen ist und ob sie zur Vertretung herangezogen werden kann (BT-Drs. 18/6915, 18). Die Frage der Vertretungsbefugnis stellt sich beim Syndikusrechtsanwalt nicht nur in Bezug auf die in § 46c II BRAO geregelten Vertretungsverbote, sondern bereits dann, wenn eine Person als Syndikusrechtsanwalt auftritt. Für den Rechtsverkehr kann insoweit das Interesse bestehen, die Vertretungsbefugnis zu überprüfen. [38] So sind vor dem Verwaltungsgericht gem. § 67 II 2 Nr. 1 Hs. 1 VwGO Beschäftigte eines Beteiligten vertreSYNDIKUSANWÄLTE BRAK-MITTEILUNGEN 2/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 154
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