BRAK-Mitteilungen 2/2025

vorrufen könnte, so handele es sich dabei doch um geschäftliche, nicht dem privaten Leben zuzurechnende Informationen. Aus der Sicht eines objektiven Empfängers (§§ 133, 157 BGB) stelle sich der Name des Arbeitgebers als schlichte Information über das berufliche Tätigkeitsfeld des Syndikusrechtsanwalts dar. [16] Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. AUS DEN GRÜNDEN: [17] Die vom AGH zugelassene Berufung ist nach § 112e S. 1 BRAO statthaft und auch im Übrigen gem. § 112e S. 2 BRAO, § 124a II und III VwGO zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. [18] I. Der AGH hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Hauptantrag des Kl. ist darauf gerichtet, dass die Arbeitgeberin des Kl. in dem elektronischen Verzeichnis nicht namentlich aufgeführt wird. [19] Der Kl. hat keinen Anspruch darauf, dass die Bekl. es unterlässt, die Arbeitgeberin des Kl. in dem den Kl. betreffenden Eintrag im elektronischen Verzeichnis als Syndikusrechtsanwalt namentlich zu benennen. [20] 1. Die Bekl. ist gem. § 2 IV 3 RAVPV verpflichtet, in dem bei ihr zu führenden Verzeichnis bei einem Syndikusrechtsanwalt dessen Arbeitgeber mit Namen anzugeben. Diese Vorschrift ist verfassungsgemäß. [21] a) Nach § 1 I 1 RAVPV führt jede RAK ein elektroni- § 2 IV 3 RAVPV sches Verzeichnis der in ihrem Bezirk zugelassenen Rechtsanwälte einschließlich der Syndikusrechtsanwälte. Gemäß § 2 IV 1 RAVPV ist als Name der Kanzlei, Zweigstelle oder Berufsausübungsgesellschaft die Bezeichnung einzutragen, unter der die eingetragene Person oder Berufsausübungsgesellschaft am jeweiligen Standort beruflich auftritt. Bei Syndikusrechtsanwälten ist als Name der Arbeitgeber in das Verzeichnis einzutragen (§ 2 IV 3 RAVPV). Demnach ist die Bekl. verpflichtet, den Kl. als in ihrem Bezirk zugelassenen Syndikusrechtsanwalt unter Nennung der Arbeitgeberin in das elektronische Verzeichnis einzutragen. [22] b) Die Verpflichtung der Bekl., den Namen des Arbeitgebers eines Syndikusrechtsanwalts in das elektronische Verzeichnis einzutragen, geht – entgegen der Auffassung des Kl. – nicht über die Verordnungsermächtigung hinaus, sondern hält sich in deren Grenzen. [23] aa) Gemäß Art. 80 I GG i.V.m. § 31c Nr. 1 BRAO in der v. 18.5.2017 bis zum 31.7.2022 geltenden Fassung/§ 31d Nr. 1 BRAO ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ermächtigt, die Einzelheiten der Datenerhebung für die elektronischen Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern, der Führung dieser Verzeichnisse und der Einsichtnahme in diese zu regeln. § 2 IV RAVPV soll sich nach seiner Zielsetzung in diesem Rahmen bewegen und nur den Begriff des Kanzleinamens in § 31 III Nr. 2 BRAO konkretisieren (vgl. BRDrs. 417/16, 22). Der AGH ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass sich bereits aus den Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung ergibt, dass als Name der Kanzlei bei einem Syndikusrechtsanwalt der Name der Arbeitsstätte anzugeben ist und dass der Name der Arbeitsstätte durch den Namen des Arbeitgebers charakterisiert wird. [24] Gemäß § 31 I 1 BRAO führen die Rechtsanwalts- §31 I 1BRAO kammern elektronische Verzeichnisse der in ihren Bezirken zugelassenen Rechtsanwälte und der zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften, deren Sitz sich in ihrem Bezirk befindet. Darin einzutragen sind u.a. der Name und die Anschrift der Kanzlei eines Rechtsanwalts (§ 31 III Nr. 2 Hs. 1 BRAO) sowie der Name und die Anschrift bestehender weiterer Kanzleien und Zweigstellen (§ 31 III Nr. 4 BRAO). [25] Dass diese Angabepflichten auch für Syndikusrechtsanwälte gelten, ergibt sich aus § 46c I und V 1 BRAO, wonach ergänzend zu den in § 31 III BRAO genannten Angaben aufzunehmen ist, dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt erfolgt ist. Es sind somit sämtliche der in § 31 III BRAO aufgeführten Angaben auch für den Syndikusrechtsanwalt einzutragen, darunter auch der Name und die Anschrift der Kanzlei (§ 46c I und V 1 i.V.m. § 31 III Nr. 2 Hs. 1 BRAO). Gemäß § 46c IV 1 BRAO findet § 27 BRAO – wonach der Rechtsanwalt im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten muss – mit der Maßgabe Anwendung, dass die regelmäßige Arbeitsstätte als Kanzlei gilt. Aus diesen Regelungen ergibt sich, dass bei einem Syndikusrechtsanwalt Name und Anschrift seiner Arbeitsstätte im elektronischen Verzeichnis anzugeben sind. [26] Soweit § 31 III Nr. 2 Hs. 2 BRAO bestimmt, dass eine zustellfähige Anschrift anzugeben ist, wenn keine Kanzlei geführt wird, bezieht sich dies nicht auf den Syndikusrechtsanwalt. Die Vorschrift ist auf die Fälle zugeschnitten, in denen es an einer beruflichen Niederlassung (noch) fehlt und der Rechtsanwalt daher die private Wohnanschrift als zustellfähige Anschrift angeben muss (vgl. BT-Drs. 18/6915, 18). Dadurch, dass bei einem Syndikusrechtsanwalt die regelmäßige Arbeitsstätte als Kanzlei gilt, ist eine berufliche Niederlassung vorhanden. [27] bb) Dass der Name der Arbeitsstätte durch den Namen des Arbeitgebers charakterisiert wird und daher dieser einzutragen ist, ergibt sich ebenfalls aus den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung (a.A. Posegga, AnwBl Online 2018, 824, 826 f.). [28] Schon in der Definition der Syndikusrechtsanwälte in § 46 II 1 BRAO wird darauf abgestellt, dass diese „im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind“. So ist im Falle eines Arbeitgeberwechsels die bisherige Zulassung als SyndikusrechtsSYNDIKUSANWÄLTE BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 2/2025 153

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