Nr. 3 BRAO in das Verzeichnis aufzunehmen sei, sei nach der hierbei erforderlichen Auslegung als Angabe des Arbeitgebers so zu verstehen, wie es die Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung vorsehe. [6] Das elektronische Anwaltsverzeichnis diene der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Bei den danach nötigen Daten eines Syndikusrechtsanwalts sei insb. zu berücksichtigen, dass den Syndikusrechtsanwalt Vertretungshindernisse träfen, die von den Gerichten auch bei der Bestellung eines Anwalts als Pflichtverteidiger oder beigeordneter Rechtsanwalt zu beachten seien bzw. die Vertretung im Prozess durch diesen Anwalt ausschlössen. Die Kenntnis vom Arbeitgeber des Syndikusrechtsanwalts sei über den Kreis der Gerichte auch für den sonstigen am Rechtsverkehr teilnehmenden Personenkreis jedenfalls bei der Kombination der Tätigkeit als Anwalt und Syndikusrechtsanwalt sinnvoll. Ein Syndikusrechtsanwalt werde vom rechtsuchenden Publikum nicht für die Mandatierung in Betracht gezogen, da er ersichtlich an einen bestimmten Arbeitgeber geknüpft sei. Ein Syndikusrechtsanwalt, der aber zusätzlich als Anwalt zugelassen sei, sei in dieser Eigenschaft als Rechtsanwalt an der Vertretung auch in seiner Aufgabe als Rechtsanwalt in bestimmten Angelegenheiten aufgrund seiner Syndikusrechtsanwaltstätigkeit von vornherein gehindert. Dies zu erkennen und des Weiteren beurteilen zu können, in welchen Mandaten auch nur der Versuch einer Mandatsanbahnung daher untunlich sei, weil wegen der Stellung als Syndikusrechtsanwalt für einen bestimmten Arbeitgeber solche Mandate ohnehin nicht übernommen werden dürften und der potentielle Mandant diesem Rechtsanwalt Informationen zu einem bestimmten Mandat gar nicht erst mitteilen sollte, sei ein legitimes Interesse aller am Rechtsverkehr Teilnehmenden, welches mit dem elektronischen Anwaltsverzeichnis befriedigt werden solle. [7] Die Angabe einer zustellfähigen Anschrift allein genüge hingegen schon deshalb nicht, weil der Gesetzgeber zwischen dieser und der regelmäßigen Arbeitsstätte differenziere. Der Senat lege den Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte daher als Angabe des Arbeitgebers und der konkreten Adresse, unter der der Syndikusrechtsanwalt tätig sei, aus. Insbesondere bei Großunternehmen mit mehreren Örtlichkeiten, an denen gearbeitet werde, bestehe zwischen Arbeitgeber und der einzutragenden Anschrift noch ein Unterschied, da der Ort, an dem der Syndikusrechtsanwalt regelmäßig tätig sei, mit Anschrift anzugeben sei, nicht der Hauptsitz des Arbeitgebers. [8] Es seien auch keine Grundrechtsverstöße ersichtlich. Zwar seien die Schutzbereiche des informationellen Selbstbestimmungsrechts wie auch der Berufsausübungsfreiheit berührt. Die Zugänglichmachung der Kerndaten bezüglich der Tätigkeit des Kl. als Syndikusrechtsanwalt durch ein elektronisches Anwaltsverzeichnis sei aber ein legitimes Interesse der Allgemeinheit. Die Namensnennung der Arbeitgeberin des Kl. sei verhältnismäßig und zumutbar. [9] Hiergegen wendet sich der Kl. mit seiner vom AGH zugelassenen Berufung. [10] Zur Begründung führt er aus, § 2 IV 3 RAVPV fehle es bereits an einem legitimen Regelungsziel. Die Vorschrift sei auch nicht grundrechtskonform. Entgegen der Ansicht des AGH bedürfe es keines öffentlich einsehbaren Registers für Syndikusrechtsanwälte, um die Einhaltung des Vertretungsverbots nach § 46c II BRAO zu unterstützen. Das elektronische Verzeichnis diene allein dazu, überprüfbar zu machen, ob jemand überhaupt als Rechtsanwalt zugelassen sei. [11] Außerdem sei der Kl. unter der Postadresse seiner Arbeitgeberin auch ohne deren namentliche Benennung problemlos erreichbar. Gleichwohl werde es der Bekl. anheimgestellt und hiermit hilfsweise beantragt, es bei der Eintragung im elektronischen Anwaltsverzeichnis zu belassen, die dort derzeit vorzufinden sei, und mithin auch im Eintrag der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt die private Postadresse des Kl. anzugeben. [12] Der AGH habe sich nicht damit auseinandergesetzt, welche Auswirkungen die Angabe der Arbeitgeberin auf den Kl. habe, insb. auf die Wahrnehmung des Kl. durch Dritte wie bspw. Mandanten oder potentielle Arbeitgeber. [13] Der Kl. beantragt, das Urteil des I. Senats des AGH Berlin v. 22.9.2022 aufzuheben und die Bekl. zu verurteilen, in dem von ihr geführten elektronischen Verzeichnis der zugelassenen Anwälte in den mit dem Kl. verknüpften Datensätzen den Arbeitgeber des Kl. als Syndikusrechtsanwalt nicht allgemein zu veröffentlichen, hilfsweise als Angabe der Arbeitsstätte die Privatanschrift, alternativ die Anschrift des ... , anzugeben. [14] Die Bekl. beantragt, die Berufung zurückzuweisen. [15] Sie verteidigt das angefochtene Urteil. § 2 IV 3 RAVPV habe in Gestalt von § 31 III Nr. 3 BRAO i.V.m. §§ 27 und 46c IV 1 und 2 BRAO eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage und halte sich auch an diese. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt hänge von der Tätigkeit bei einem konkreten Arbeitgeber ab. Dieser bilde insoweit den entscheidenden Anknüpfungspunkt, um eine umfassende Unterscheidung und Identifizierung des Syndikusrechtsanwalts für den Rechtsverkehr zu gewährleisten. Verstöße gegen Grundrechte des Kl., insb. gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 I GG) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG), seien nicht ersichtlich. Die Publikationspflichten träfen alle Normadressaten gleichermaßen und dienten dazu, die Informationsbedürfnisse der angesprochenen Verkehrskreise zu befriedigen sowie Transparenz herzustellen. Dies gelte gleichermaßen für die Angabe der Kanzlei eines Rechtsanwalts wie für die Angabe der regelmäßigen Arbeitsstätte eines Syndikusrechtsanwalts. Der Kanzleiname, die Kanzleianschrift und der Name des Arbeitgebers bei Syndikusrechtsanwälten seien Informationen, die dem geschäftlichen Bereich zuzuordnen seien. Auch wenn der Name des Arbeitgebers möglicherweise negative Assoziationen herBRAK-MITTEILUNGEN 2/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 152
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