teln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen gem. § 132a StGB, namentlich das unberechtigte Führen der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“. AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.10.2024 – 1 AGH 16/24 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Einem Bewerber kann die (Wieder-)Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen schuldhaftem Verhaltens, das ihn als unwürdig erscheinen lässt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, versagt werden, wenn er bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblicher Umstände – wie z.B. Zeitablauf, früheres oder späteres Wohlverhalten und seine Lebensumstände im Ganzen – nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheint. Eine Unwürdigkeit ist vor allem bei strafrechtlicher Verurteilung wegen gravierender Delikte anzunehmen, wobei besondere Sorgfalt bei berufsbezogenem Fehlverhalten angezeigt ist. Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bzw. bei Entscheidung nach mündlicher Verhandlung dieser Zeitpunkt (vgl. Bayerischer AGH, BRAK-Mitt. 2021, 115 Ls.) SYNDIKUSANWALTSCHAFT PFLICHT ZUR EINTRAGUNG DES ARBEITGEBERS EINES SYNDIKUS INS ANWALTSVERZEICHNIS BRAO §§ 31 III Nr. 3, 46c IV, 27; RAVPV § 2 IV 3 * 1. Ein Syndikusrechtsanwalt hat keinen Anspruch darauf, dass es seine Rechtsanwaltskammer unterlässt, seinen Arbeitgeber in dem elektronischen Anwaltsverzeichnis namentlich aufzuführen. * 2. § 2 IV 3 RAVPV ist verfassungsgemäß. * 3. Der gemäß § 46c I BRAO auch für Syndikusrechtsanwälte geltende § 31 BRAO verfolgt die verfassungsrechtlich legitimen Ziele, die Transparenz des Rechtsdienstleistungsmarkts zu gewährleisten und die Interessen der Verbraucher zu schützen. * 4. Die Angabe des Arbeitgebernamens ermöglicht eine Zuordnung, in welchem Rahmen die Entfaltung der beruflichen Tätigkeit im jeweiligen Fall erfolgt. Zudem wird dem Rechtsverkehr dadurch ermöglicht, schnell und unbürokratisch zu klären, ob und in welchem Umfang eine bestimmte Person im konkreten Fall zur Vertretung herangezogen werden kann. * 5. Schließlich steht die Aufnahme des Namens des Arbeitgebers eines Syndikusrechtsanwalts in das elektronische Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer auch im Einklang mit den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung. BGH, Urt. v. 11.11.2024 – AnwZ (Brfg) 17/23 AUS DEM TATBESTAND: [1] Der Kl. ist im Bezirk der Bekl. zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und als Rechtsanwalt im elektronischen Verzeichnis der im Bezirk der Bekl. niedergelassenen Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte (im Folgenden: elektronisches Verzeichnis) eingetragen. Seit September 2019 ist der Kl. daneben als Leiter der Rechtsabteilung bei der (im Folgenden: Arbeitgeberin des Kl.) angestellt. Auf seinen Antrag ließ ihn die Bekl. im Hinblick auf diese Tätigkeit zusätzlich als Syndikusrechtsanwalt zu. Sie nahm den Kl. auch als Syndikusrechtsanwalt in das elektronische Verzeichnis auf, wobei dieser weitere Eintrag u.a. den Namen und die Anschrift der Arbeitgeberin des Kl. enthielt. [2] Der Kl. forderte die Bekl. auf, die Angaben zu seiner Arbeitgeberin bei der Eintragung als Syndikusrechtsanwalt zu löschen, was die Bekl. ablehnte. Daraufhin hat der Kl. den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und zudem Klage erhoben mit dem Antrag, die Bekl. zu verpflichten, in dem von ihr geführten elektronischen Verzeichnis in den mit dem Kl. verknüpften Datensätzen die Arbeitgeberin des Kl. nicht zu veröffentlichen. [3] Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. [4] Der AGH hat die Bekl. mit Beschluss v. 23.6.2020 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Namen der Arbeitgeberin des Kl. in den mit dem Kl. verknüpften Datensätzen im elektronischen Verzeichnis vorläufig und längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu streichen und durch die Privatanschrift des Kl. zu ersetzen. Mit Beschluss v. 3.11.2022 hat der AGH klargestellt, dass die Verpflichtung der Bekl. bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache gilt. [5] Der AGH hat die Klage abgewiesen. Die Bekl. sei gem. § 2 IV 3 der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) verpflichtet, die Arbeitgeberin des Kl. in dem zwingend von ihr zu führenden Verzeichnis aufzuführen. Diese Vorschrift habe in Gestalt von § 31 III Nr. 3 i.V.m. §§ 27 und 46c IV 1 und 2 BRAO eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage nach Art. 80 I GG. Der vom Gesetzgeber in § 46c IV 1 verwendete Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte als Kanzlei i.S.d. § 27 BRAO, die wiederum nach § 31 III BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 2/2025 151
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