BRAK-Mitteilungen 2/2025

dass die Zusage formunwirksam war und daher keine Leistungspflicht bestand, ist weder dargetan noch ersichtlich. 4. (...) HINWEISE DER REDAKTION: Einem Rechtsanwalt ist es vor der Annahme eines Mandats, während des Mandats sowie auch noch nach Beendigung des Mandats möglich, eine höhere als die gesetzliche Vergütung zu vereinbaren. In allen drei Fällen muss sich der Anwalt an der Formvorschrift des § 3a I RVG orientieren. Eine höhere als die gesetzliche Vergütung einschließlich Auslagen ist jedoch sittenwidrig, wenn eine zwischen den Parteien eines Anwaltsvertrags vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben unangemessen hoch ist. Für die Frage, ob ein für eine Sittenwidrigkeit sprechendes Missverhältnis vorliegt, sind auch der nach dem Anwaltsvertrag geschuldete tatsächliche Aufwand sowie Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit zu berücksichtigen. Gerade bei Fällen mit niedrigem oder mittlerem Streitwert kann auch ein Honorar, dass die gesetzlichen Gebühren um ein Mehrfaches übersteigt, angemessen sein (vgl. insofern OLG München, Urt. v. 2.2.2022 – 15 U 2738/21). ZULASSUNG HOHE HÜRDEN FÜR AUSSCHLUSS AUS DER ANWALTSCHAFT BRAO §§ 43a V a.F., 114 I Nr. 4, 115b S. 2; GG Art. 12 * 1. Ein Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft kommt nur dann in Betracht, wenn er als Ahndung schwerer Pflichtverletzungen zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes, nämlich des Interesses der Allgemeinheit an einer funktionstüchtigen Rechtspflege unter Wahrung des Vertrauens der Rechtsuchenden in die Integrität der Anwaltschaft – soweit dies über bloße berufsständische Belange hinaus im Interesse der Rechtspflege liegt – geeignet und erforderlich ist und wenn eine Gesamtabwägung ergibt, dass mildere Maßnahmen nach § 114 I Nr. 4 BRAO nicht ausreichen. * 2. Aus diesem Grund genügt die Feststellung, dass der Rechtsanwalt eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen hat, für sich allein nicht. * 3. Liegt eine Tat von erheblicher objektiver Schwere vor, die den Angeschuldigten in der Regel als Berufsträger untragbar erscheinen lässt, kann die dann erforderliche Gesamtabwägung ergeben, dass aufgrund besonderer Umstände nicht auf Ausschluss bzw. Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis zu erkennen ist. Dies kann der Fall sein, wenn sowohl die Tat als auch die Persönlichkeit des Rechtsanwalts Besonderheiten aufweisen, die es rechtfertigen, von der schwersten in der BRAO vorgesehenen Maßnahme abzusehen. * 4. Hierzu gehören u.a. das Verhalten nach der Tat, aber auch die persönlichen Lebensumstände und die beruflichen Verhältnisse des Rechtsanwalts, der Umstand, ob er erstmals anwaltsgerichtlich belangt werden musste, das Verhalten des Betroffenen seit der Tatbegehung und der strafgerichtlichen Ahndung sowie ein etwaiges Geständnis bzw. Reueerklärungen. Schleswig-Holsteinischer AGH, Urt. v. 18.11.2024 – 1 AGH 1/24 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Ein Rechtsanwalt ist aus der Anwaltschaft auszuschließen, wenn es zu mehreren erheblichen Verurteilungen wegen Untreue aufgrund nicht rechtzeitiger Auszahlung von Fremdgeldern gekommen ist. In solchen Fällen ist die Ausschließung der Regelfall. Mithin müssen besondere Umstände hinzutreten, damit von dieser Maßnahme ausnahmsweise abgesehen werden kann. Bei der Entscheidung, ob ein Rechtsanwalt aus der Anwaltschaft auszuschließen ist, ist zu dessen Lasten insb. zu werten, dass dieser jahrelang Fremdgelder nicht ausgezahlt hat und die Mandanten Klageverfahren einleiten mussten, die der Rechtsanwalt durch Versäumnisurteile und Einsprüche auch noch verzögert hatte und dass der Anwalt trotz vorangegangener Verurteilungen kein Anderkonto für die Verwahrung von Fremdgeldern eingerichtet hat (AGH Nordrhein-Westfalen, BRAK-Mitt. 2019, 196). VERSAGUNG DER ZULASSUNG WEGEN UNWÜRDIGKEIT BRAO §§ 7 S. 1 Nr. 5, 14 II Nr. 7 * Zu den Fallgruppen schuldhaften Fehlverhaltens bzw. zu den Straftaten, die typischerweise auf eine Unwürdigkeit für den Beruf des Rechtsanwalts schließen lassen, zählt insb. der Missbrauch von TiZULASSUNG BRAK-MITTEILUNGEN 2/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 150

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