viel, dennoch war ich durchaus bereit, der Beklagtenseite entgegenzukommen. [...] Noch am selben Abend habe ich dann meine in dem Gespräch abgegebene Erklärung widerrufen.“ Diese Aussage der Kl., ihre im Gespräch abgegebene Erklärung später widerrufen zu haben, bezog sich nach Auffassung der Kammer eindeutig auf die Vereinbarung der Zusatzvergütung, die auch nach Schilderung der Kl. Gesprächsinhalt war. Dies wird durch die sachliche, in sich stimmige und glaubhafte Aussage des Partners ... der Bekl. bestätigt: „In dem Telefonat habe ich dann letztlich eine Zahlung von 20.000 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer vorgeschlagen.“ Die Kl. sagte hierzu dann: „Ja“. Auf meine weitergehende Frage, ob man so verfahren könne, dass dieser Betrag von dem an sie auszukehrenden Fremdgeld abgezogen und insoweit verrechnet werden könne, sagte die Kl. ebenfalls „Ja“. bb) Diese telefonische Vereinbarung war formunwirksam, da das Erfordernis des § 3a RVG – die Textform – mit dieser nicht erfüllt ist. Bereits dem Wortlaut und Wortsinn nach liegt eine VerVerstoß gegen §3aRVG gütungsvereinbarung vor, da mit dieser Vereinbarung die Bekl. für ihre erbrachte anwaltliche Tätigkeit (wenn auch zusätzlich) entlohnt, mithin vergütet werden sollte. Die Bekl. spricht selbst in der von ihr vorformulierten „Zusatzvereinbarung zur anwaltlichen Vergütung“ v. 23.2.2022 (Anl. K2), in der Textnachricht v. 31.3.2023 (Anl. K3), der Textnachricht v. 4.4.2023 (Anl. zur Klageerwiderung Bl. zu 16 GA) und der Kostenrechnung v. 31.3.2023 (Anl. K4) stets von einer „Vergütung“. Die getroffene Vereinbarung stellt eine Vergütungsvereinbarung i.S.d. § 3a RVG und insb. keine Gebührenvereinbarung gem. § 34 RVG, für die § 3a RVG nicht gilt, dar. Beide Begriffe lassen sich systematisch klar voneinanVergütungsvereinbarung der unterscheiden: Danach verwendet das Gesetz den Begriff „Vergütungsvereinbarung“ dann, wenn eine höhere oder eine niedrigere als die gesetzlich festgelegte Vergütung zwischen Anwalt und Mandant vereinbart werden soll. Im Anwendungsbereich des § 34 I 1 RVG fehlt es jedoch an gesetzlich festgelegten Gebühren, so dass die von § 34 I 1 RVG geforderte primäre Vereinbarung des Honorars zwischen Anwalt und Mandant folgerichtig als „Gebührenvereinbarung“ vom Gesetzgeber bezeichnet wird (Mayer, in Gerold/Schmidt/Mayer, 26. Aufl. 2023, RVG § 34 Rn. 4, v. Seltmann, in BeckOK RVG § 3a, Rn. 14, 65. Edition, Stand: 1.12.2021). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe – die im Übrigen auch die Bekl. ausweislich ihrer Ausführungen im Schriftsatz vom ... zugrundelegt – ist hier eindeutig eine Vergütungsvereinbarung gegeben, da bereits eine gesetzlich festgelegte Vergütung – nämlich die Geschäftsgebühr – entstanden ist, die die Bekl. auch erhalten hat. Die Bekl. spricht zudem selbst in ihrer Zusatzvereinbarung v. 23.2.2022 (Anl. K2) von einer „über die gesetzliche Regelung hinausgehenden Vergütung“ und hat in ihrer Nachricht v. 4.4.2023 an die Kl. ausdrücklich dargelegt, dass die gesetzlichen Gebühren nicht ausreichend seien. Für eine „Gebührenvereinbarung“ i.S.d. § 34 RVG ist somit kein Raum. Es geht allein um eine Erhöhung der gesetzlichen (Geschäfts-)Gebühr mittels Vergütungsvereinbarung. Von der Einschlägigkeit des § 3a RVG ist die Bekl. im Übrigen wohl selbst ausgegangen, denn mit Kostenrechnung v. 31.3.2023 (Anl. K4) hat die Bekl. eine „Erfolgsunabhängige Vergütung, Vergütungsvereinbarung § 3a RVG, §§ 4, 3a RVG“ in Rechnung gestellt. Der Einwand der Bekl., dass die Textform weder vertraglich noch gesetzlich vorgesehen ist, geht daher fehl. Die Möglichkeit einer formfreien Vereinbarung ergibt sich auch nicht aus der von Beklagtenseite zitierten Rechtsprechung. Das OLG Düsseldorf stellt in der zitierten Entscheidung (AGS 2006, 480) in diesem Zusammenhang lediglich fest: „Kein unzulässiges Erfolgshonorar liegt hingegen vor, wenn Rechtsanwalt und Mandant nach Erledigung des Mandats vereinbaren, dass das ursprünglich vereinbarte Honorar erhöht wird (honorarium; vgl. nur Hartung/Holl, a.a.O., § 49b Rn. 34 m.w.N.).“ Nähere Ausführungen hierzu, insb. zur Frage der Formbedürftigkeit einer solchen Vereinbarung, hat das OLG nicht gemacht, da dort die Vereinbarung über das Honorar vor Erledigung des Mandats erfolgte und so weitere Ausführungen hierzu nicht erforderlich waren. Auch dem in Bezug genommenen Aufsatz von Rechtsanwältin Dr. Jessica Blattner (AnwBl. 2012, 562-571) lässt sich eine Aussage dahingehend, dass die Vereinbarung einer zusätzlichen Vergütung nach Erledigung des Mandats ohne Einhaltung einer Form möglich wäre, nicht entnehmen. Allein die Kommentierung des § 3a RVG in dem RVGKommentar Hartung/Schons/Enders ... (dort § 3a Rn. 32, 3. Aufl. 2017) stellt die Behauptung auf, dass es erst recht ohne Einhaltung von irgendwelchen Formalien möglich sein müsse, mit dem Mandanten nach Abschluss des Mandats einen wie auch immer gestalteten Zuschlag oder Bonus zu vereinbaren. Dieser Auffassung vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Die Vereinbarung unterfällt, wie dargelegt, § 3a RVG. Überzeugende Gründe, die es rechtfertigen würden, von der gesetzlichen Vorgabe der Textform abzuweichen, sind nicht dargetan oder ersichtlich. Die unterschiedliche Situation zu Beginn und nach Abkein Grund für Abweichung von der Textform schluss des Mandats vermag entgegen der Auffassung der Bekl. ein Abweichen von der Formvorschrift nicht zu begründen. Zwar ist die Situation zu Beginn eines Mandatsverhältnisses, wenn der Mandant dem Rechtsanwalt hilfesuchend, ggf. auch in Not gegenübersteht und von diesem abhängig ist, eine andere als nach Abschluss des BRAK-MITTEILUNGEN 2/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 148
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