er eine angedachte Bonuszahlung nun akzeptiere oder nicht. Wenn er sich dann gleichwohl bei völliger Transparenz entscheide, einen Bonus in der bekannten Höhe zu akzeptieren und einer Verrechnung zuzustimmen, erscheine es mehr als befremdlich, sich sodann auf eine fehlende Textform im Nachhinein berufen zu wollen. Dies verstoße gegen Treu und Glauben. Eine Rückforderung scheitere auch unter Berücksichtigung von § 814 BGB. Das Gericht hat die Kl. und den Partner ... der Bekl. persönlich – insb. zu Verlauf und Inhalt des Telefonats über die streitige Bonusvereinbarung – angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Terminsprotokoll vom ... verwiesen. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird im Übrigen auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie das Terminsprotokoll vom ... verwiesen. AUS DEN GRÜNDEN: Die zulässige Klage ist ganz überwiegend – mit Ausnahme von Zinsen für einen Tag – begründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das LG Koblenz gem. §§ 23, 71 GVG sachlich und gem. §§ 12, 17 ZPO örtlich zuständig. II. Die Bekl. ist gem. §§ 675, 667 BGB zur Herausgabe des einbehaltenen Fremdgeldes i.H.v. 23.800 Euro verpflichtet. Die von der Bekl. vorgenommene Verrechnung mit dem behaupteten Honoraranspruch hat nicht zum Erlöschen des Anspruchs der Kl. geführt. 1. Zwischen den Parteien bestand ein Mandatsverhältnis. Auf den Anwaltsdienstvertrag finden nach § 675 BGB auch die Vorschriften der §§ 666, 667 BGB Anwendung. Der Anspruch der Kl. auf Herausgabe des Geldes, das die Bekl. in Ausführung ihrer anwaltlichen Tätigkeit für die Kl. erlangt hat, folgt aus § 667 BGB. Unstreitig hat die Bekl. für die Kl. Geld i.H.v. 150.000 Euro in Empfang genommen, von denen sie lediglich 126.200 Euro an die Kl. weitergeleitet hat. 2. Der weitergehende Auszahlungsanspruch der Kl. i.H.v. 23.800 Euro ist nicht erloschen. Der von Beklagtenseite geltend gemachte – und mit dem Auszahlungsanspruch der Kl. verrechnete – Honoraranspruch i.H.v. 23.800 Euro ist nicht wirksam entstanden. Denn die Vereinbarung ist aufgrund Verstoßes gegen die Formvorschrift des § 3a RVG nicht formwirksam zustande gekommen. a) Der geltend gemachte Zahlungsanspruch beruht nicht auf einer Schenkung. Denn die Verknüpfung mit einer Gegenleistungspflicht kann auch noch durch nachträgliche Gewährung einer Vergütung für eine Leistung erfolgen, die ursprünglich ohne Anspruch auf dieses Entgelt erbracht worden ist. In diesem Fall liegt unstreitig dann keine unentgeltliche Zuwendung vor, wenn die ursprüngliche Leistung schon gleich in der erkennbaren Absicht erbracht worden ist, für sie unter bestimmten Umständen – etwa im Fall eines erstrebten Erfolges – eine Entlohnung zu fordern. Dann ist diese Leistung eine vorweggenommene Erfüllungshandlung in Bezug auf einen noch abzuschließenden entgeltlichen Vertrag, der sodann durch die nachträgliche Zuwendung als Entlohnung zustande kommt. (MüKoBGB/ Koch, 9. Aufl. 2023, BGB § 516 Rn. 30). So liegt der Fall hier. Die Bekl. hat die außergerichtliche Vertretung der Kl. auf Grundlage der gesetzlichen Vergütungsregelungen erbracht. Gleichwohl war bereits zu Beginn des Mandats zwischen den Parteien – schriftlich – vereinbart worden, dass im Falle des Erfolgs, die Frage einer zusätzlichen, über die gesetzliche Regelung hinausgehenden Vergütung noch einmal besprochen werde. Die Bekl. hat ihre Leistung somit in der erkennbaren Absicht erbracht, für sie im Falle des Erfolgs eine zusätzliche Entlohnung zu fordern. b) Entgegen der Ansicht der Kl. handelt es sich bei dem geltend gemachten Vergütungsanspruch auch nicht um ein Erfolgshonorar. Gemäß der Legaldefinition des § 49b II 1 BRAO ist ein kein Erfolgshonorar Erfolgshonorar gegeben, wenn der Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts oder zumindest die Anspruchshöhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird. Vorliegend ist keine Vergütung vereinbart worden, deren Entstehen von einer aufschiebenden Bedingung (§ 158 BGB) eines – je nach Einzelfall näher definierten – Erfolgs der anwaltlichen Tätigkeit abhängt. Mit der Vereinbarung zu Beginn des Mandatsverhältnisses, über eine weitere Vergütung zu sprechen, ist noch keine Vergütungsvereinbarung getroffen worden. Die nach Erfolg der Tätigkeit von der Bekl. behauptete Vergütungsvereinbarung steht nicht mehr unter der aufschiebenden Bedingung des Erfolgseintritts. c) Bei dem von Beklagtenseite zur Aufrechnung gestellten Anspruch handelt es sich um eine dem § 3a RVG unterfallende Vergütung. Die fernmündliche Absprache der Parteien über diese Vergütung war jedoch formunwirksam. aa) Die Parteien haben telefonisch eine zusätzliche Verzusätzliche Vergütung gütung zugunsten der Bekl. vereinbart. Nach der Anhörung der Parteien ist das Gericht aufgrund der insoweit übereinstimmenden Angaben davon überzeugt, dass eine fernmündliche Absprache über die Gewährung einer zusätzlichen Vergütung i.H.v. 23.800 Euro zugunsten der Bekl. zwischen der Kl. und dem Partner ... der Bekl. getroffen worden ist. Während die Kl. schriftsätzlich den Abschluss einer Vereinbarung noch bestritten hatte, hat sie bei der Anhörung erklärt: „In dem Telefonat selbst habe ich mich dann hinsichtlich der Zusatzvergütung unter Druck gesetzt gefühlt. Die Beklagtenseite sprach von einer Größenordnung von 10 oder 15 %. Dies erschien mir sehr BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 2/2025 147
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