BRAK-Mitteilungen 2/2025

Juniorprofessor hat es das BVerfG dementsprechend gebilligt, das diesem auch ohne konkreten Interessenkonflikt die Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwalt mit der Begründung versagt wurde, dass für das rechtsuchende Publikum der Eindruck entstehen könne, dem Betroffenen mangele es als Rechtsanwalt an der nötigen Unabhängigkeit (BVerfG, NJW 2009, 3710). Das muss erst recht für einen auf Lebenszeit ernannten Hochschulprofessor gelten. Für diesen Personenkreis hat der Gesetzgeber eine andere Lösung gewählt, indem er diesen Personen ermöglicht hat, in Strafverfahren und Verwaltungsverfahren die Rechtsvertretung zu übernehmen, ohne dass es der Zulassung zur Anwaltschaft bedarf. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG ist ebenfalls nicht ersichtkein Verstoß gegen Art. 3GG lich. Es trifft zwar zu, dass das Zulassungserfordernis gem. § 59 I 2 BRAO für Berufsausübungsgesellschaften nicht gilt, wenn die Haftung der natürlichen Personen nicht beschränkt ist und Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich mit Rechtsanwälten und Berufsträgern der in § 59c I 1 Nr. 1 BRAO genannten Berufe besetzt sind. Letztere Voraussetzung würde die Kl. erfüllen. Im Übrigen ist es von der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers gedeckt, davon auszugehen, dass die geschäftsführenden und vertretungsberechtigten Gesellschafter verstärkt darauf achten und eine entsprechende Organisation schaffen werden, die gewährleistet, dass die Tätigkeit der Gesellschaft den berufsrechtlichen Anforderungen entspricht, wenn sie unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen für die Tätigkeit der Gesellschaft einstehen müssen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber für diesen Fall davon abgesehen hat, zusätzlich zur Zulassung der anwaltlich tätigen Mitglieder auch die Zulassung der Berufsausübungsgesellschaft und damit mittelbar auch hinsichtlich berufsfremder Personen die Einhaltung der Ausschlusstatbestände gem. § 7 BRAO zu normieren. Schließlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe v. 7.7.2021 (BGBl. I 2363) keine weitergehenden Übergangsvorschriften zum Schutz bereits tätiger Rechtsanwaltsgesellschaften enthält. Angesichts der bisherigen Regelungen, die vorsahen, dass die Gesellschaftsanteile und Stimmrechte an einer Rechtsanwaltsgesellschaft mehrheitlich Rechtsanwälten vorbehalten bleiben müssen, die Geschäftsführung mehrheitlich durch Rechtsanwälte ausgeübt werden muss und die Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft aktiv für die Gesellschaft tätig sein müssen, durften die betroffenen Gesellschaften nicht darauf vertrauen, dass Lockerungen in diesem Bereich entsprechend der Rechtsprechung des BVerfG nicht dadurch kompensiert werden, dass die Tätigkeit einer Berufsausübungsgesellschaft formal unter den Vorbehalt der (gebundenen) Zulassung gestellt wird und materiell von der Einhaltung von Mindestanforderungen, die auch für die Zulassung eines Anwalts als natürlicher Person gelten, in Bezug auf die geschäftsführenden Gesellschafter abhängig gemacht wird. Aus dem vorgelegten Bescheid der RAK Sachsen v. 5.9. 2024 ergibt sich kein anderes Ergebnis. Der Bescheid lässt nicht erkennen, dass er unter Berücksichtigung des Beamtenstatus von ... erlassen wurde. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, könnte die Kl. hieraus aber keinen Anspruch auf Erteilung der Zulassung ableiten; denn dass die RAK Sachsen der ... Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwalt ggf. entgegen §§ 59f II Nr. 1, 59j II BRAO die Zulassung erteilt hat, vermag keinen Anspruch der Kl. gegen die Bekl. zu begründen, ihr ebenfalls – rechtswidrig – die Zulassung zu erteilen. HINWEISE DER REDAKTION: Bereits mit Beschluss v. 22.7.2020 (BRAK-Mitt. 2020, 291) hat der BGH klargestellt, dass ein Hochschullehrer ohne Anwaltszulassung auch im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft nicht Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeiten ausüben darf. VERGÜTUNG KEIN ANSPRUCH AUF ERSTATTUNG DER KOPIERKOSTEN RVG § 46; RVG-VV 7.000 Nr. 1 lit. a * 1. Ein Pflichtverteidiger hat keinen Anspruch auf Erstattung von Kopierkosten für den Ausdruck digital überlassener Akten, wenn ein Ausdruck zur sachgemäßen Bearbeitung nicht erforderlich ist. * 2. Wegen der fortschreitenden Digitalisierung ist es für eine sachgemäße Bearbeitung einer Rechtssache im Grundsatz nicht erforderlich, eine in elektronischer Form vorhandene Akte auszudrucken. * 3. Möchte ein Rechtsanwalt den Ausdruck der elektronischen Akte vergütet bekommen, trifft ihn eine besondere Begründungs- und Darlegungslast, warum dies ausnahmsweise notwendig war. Das Fehlen eines Laptops bzw. eine Präferenz für Papierausdrucke bei Mandantenbesprechungen rechtfertigen die Erstattung der Kopierkosten jedenfalls nicht. OLG Nürnberg, Beschl. v. 25.9.2024 – Ws 649/24 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de VERGÜTUNG BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 2/2025 145

RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0