BRAK-Mitteilungen 2/2025

München v. 6.12.2023, und die Erteilung der Zulassung für die Kl. begehrt wird. Ein Vorverfahren gem. § 68 VwGO ist gem. § 112c I 1 BRAO, Art. 15 BayAGVwGO entbehrlich. 2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Zurecht hat die Bekl. den Antrag auf Zulassung der Kl. gem. §§ 59f II Nr. 1, 59j II, 7 Nr. 10 BRAO zurückgewiesen. Die Kl. ist als Berufsausübungsgesellschaft aus Rechtsanwälten und Steuerberatern sowie Wirtschaftsprüfern organisiert (§ 59b I BRAO). Die Haftung der für die Kl. tätigen Personen ist beschränkt. Sie ist unter ... als Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung beim AG Augsburg im Partnerschaftsregister eingetragen. Gemäß § 59f I BRAO bedarf sie der Zulassung. Die Zulassung kann gem. §§ 59f II Nr. 1, 59j II 2 BRAO §59j BRAO nur erteilt werden, wenn die Mitglieder der Geschäftsführung und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen gem. § 59j BRAO erfüllen. Dies ist hinsichtlich des Steuerberaters ... nicht der Fall. ... ist als Gesellschafter und vertretungsberechtigtes Mitglied für die Kl. tätig. In seiner Person liegt der Versagenstatbestand gem. § 7 Nr. 10 BRAO vor. Durch die Ernennungsurkunde des Freistaates Sachsen v. 6.11.2018 wurde Herr ... in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Gemäß § 7 Nr. 10 BRAO wäre ihm daher die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen. Die Vorschrift sieht weder eine Ausnahme für Berufsträger einer Berufsausübungsgesellschaft, die nicht Rechtsanwälte sind, noch für Hochschulprofessoren vor. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift scheidet eine den Wortlaut korrigierende verfassungskonforme Auslegung für diesen Personenkreis aus. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Kl. gegen die Wirksamkeit dieser Vorschriften teilt der Senat nicht. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass Repräsentanten einer Gesellschaft, die anwaltliche Dienstleistungen erbringt, auch persönlich die Voraussetzungen i.S.v. § 7 BRAO erfüllen müssen (Henssler, in Prütting/Henssler, BRAO, 6. Aufl. 2024, § 59j Rn. 8; Kleine-Cosack, BRAO, 9. Aufl. 2022, § 59j Rn. 10; BeckOK-BRAO/Römermann 1.2.2024, § 59j Rn. 5); denn es wäre widersprüchlich, dass einem Berufsträger gem. § 7 BRAO die Zulassung versagt werden muss, wenn er diese für sich beantragt, nicht aber einer Gesellschaft für eine vergleichbare Tätigkeit, die er repräsentiert. Auch aus dem Beschluss des BVerfG v. 14.1.2014, 1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12, NJW 2014, 613, lassen sich entgegen der Auffassung der Kl. keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den hier inmitten stehenden Versagungstatbestand ableiten. Das BVerfG hatte die Frage zu beantworten, ob zum Schutz der Unabhängigkeit anwaltlicher Berufsträger in die Berufsfreiheit eingreifende Regelungen erforderlich und verhältnismäßig sind, die die Einflussmöglichkeiten anderer Berufsträger im Rahmen einer Berufsausübungsgesellschaft beschränken. Die angegriffenen Regelungen sahen vor, dass in Form einer Kapitalgesellschaft organisierte Berufsausübungsgesellschaften nur zugelassen werden konnten, wenn sichergestellt war, dass anwaltliche Berufsträger die Gesellschaft mehrheitlich vertreten, mehrheitlich stimmberechtigt sind und für die Gesellschaft tatsächlich tätig sind. Das BVerfG hielt die diese Voraussetzungen normierenden §§ 59e II 1 und 59f I 1 bzw. 59f II 1 BRAO in der am 14.1.2014 geltenden Fassung für unwirksam. Bereits durch die berufsrechtlichen Regelungen werde die Unabhängigkeit der anwaltlichen Berufsträger hinreichend sichergestellt. Hiervon abweichend geht es vorliegend aber nicht um Unabhängigkeit der Gesellschaft das Verhältnis und das Machtgefüge unterschiedlicher Berufsträger untereinander in der Berufsausübungsgesellschaft, sondern um die Frage, ob die Unabhängigkeit der Gesellschaft dadurch infrage gestellt wird, dass eines ihrer vertretungsberechtigten Mitglieder in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit steht. Da die negativen Voraussetzungen gem. § 7 BRAO auch für die Repräsentanten einer Berufsausübungsgesellschaft gelten, geht es im Kern also darum, ob § 7 BRAO verfassungskonform ist. Hinsichtlich § 7 Nr. 10 BRAO wird diese Frage unter- § 7 Nr. 10 BRAO schiedlich beantwortet. Zum Teil wird vertreten, dass § 7 Nr. 10 BRAO verfassungskonform sei. Der Status als Beamter auf Lebenszeit sei mit der freien Advokatur nicht vereinbar (Henssler, in Prütting/Henssler, a.a.O., § 7 Rn. 191, 192; Weyland/ Vossenbürger, BRAO, 11. Aufl. 2024, § 7 Rn. 152). Nach anderer Auffassung sei die Regelung unverhältnismäßig, soweit Hochschullehrer betroffen seien. Diese könnten aufgrund der Freiheit von Forschung und Lehre ihrer Tätigkeit weisungsfrei nachgehen. Es sei daher nicht zu besorgen, dass sie durch die Ausübung ihrer Tätigkeit in Konflikt mit ihrer Stellung als unabhängiges und freies Mitglied der Advokatur geraten könnten. Hinsichtlich dieses Personenkreises sei der Ausschluss daher nicht gerechtfertigt (Kleine-Cosack, a.a.O, § 7 Rn. 138, 139, 141; Michalski/Römermann, MDR 1996, 433). Schließlich wird vertreten, im Wege der verfassungskonformen Auslegung Hochschullehrer von dem Ausschlusstatbestand gem. § 7 Nr. 10 BRAO auszunehmen (Wolf, in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, S. 273 f.). Es mag zwar zutreffen, dass die Unabhängigkeit eines Hochschulprofessors bei Ausübung des anwaltlichen Mandats durch seine universitären Verpflichtungen in vielen Fällen nicht berührt wird. Gleichwohl ist es vom Gestaltungsermessen des Gesetzgebers gedeckt, Hochschulprofessoren vom Ausschluss zur Anwaltschaft nicht auszunehmen, wenn sie als Beamte auf Lebenszeit ernannt sind; denn die Tätigkeit für eine Berufsausübungsgesellchaft erfolgt nicht im Rahmen der universitären Tätigkeit des Hochschullehrers, die durch die Grundrechte der Freiheit von Forschung und Lehre gegen Weisungen von außen gesichert ist. Sogar für eine BRAK-MITTEILUNGEN 2/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 144

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