BRAK-Mitteilungen 2/2025

stand gem. § 7 Nr. 10 BRAO. Da er zur Geschäftsführung und Vertretung der Kl. berechtigt sein solle, könne der Kl. gem. §§ 59f II Nr. 1, 59j II BRAO die Zulassung nicht erteilt werden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben v. 23.3.2023 verwiesen. Nach Fristverlängerung trat die Kl. mit Schriftsatz v. 3.7.2023 dieser Auffassung entgegen. Sie konzedierte zwar, dass der Wortlaut der §§ 59f II Nr. 1, 59j II, 7 BRAO die Rechtsauffassung der Bekl. trage. Allerdings seien diese Vorschriften vor dem Hintergrund des Beschlusses des BVerfG v. 14.1.2014 – 1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12, BVerfGE 135, 90 ff. verfassungskonform auszulegen. Durch die Ablehnung der Zulassung werde die Kl., aber auch Herr ... jeweils in ihrem Grundrecht aus Art. 12 GG verletzt. Die Unabhängigkeit der Berufsträger sei durch die Einhaltung ihrer Berufspflichten bereits hinreichend sichergestellt. Es stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 GG von Herrn ... dar, wenn ihm als Steuerberater auferlegt werde, nicht nur im Einzelfall „fremde“ anwaltliche Berufspflichten zu beachten, sondern zusätzlich zumindest partiell Voraussetzungen für den Zugang zum Anwaltsberuf zu erfüllen. Es stehe dem Beschluss des BVerfG v. 14.4.2014 diametral entgegen, einer Berufsausübungsgesellschaft die Zulassung zu versagen, wenn eines ihrer vertretungsberechtigten Mitglieder den Ausschlusstatbestand gem. § 7 Nr. 10 BRAO erfülle. Ein weiterer Verstoß liege darin, dass auch einem fremden Berufsträger die generelle Einhaltung der negativen anwaltlichen Zulassungsvoraussetzung gem. § 7 Nr. 10 BRAO auferlegt werde. Dies sei im vorliegenden Fall auch deswegen nicht gerechtfertigt, weil Herr ... allein als Steuerberater zugelassen sei und ausschließlich steuerrechtliche Mandate betreue. Die interprofessionelle Zusammenarbeit von Steuerberatern und Rechtsanwälten schaffe keine spezifischen Gefährdungen, die weitergehende Eingriffe in die Berufsfreiheit rechtfertigen könnten, als dies das Berufsrecht für den jeweiligen Berufsträger vorsehe. Auch aus dem Transparenzerfordernis für Bürger, Bürgerinnen und Gerichte könnten keine weitergehenden Anforderungen abgeleitet werden. Bereits aus dem Gesellschaftsnamen gehe für jeden erkennbar hervor, dass für die Kl. Rechtsanwälte und Steuerberater tätig seien. Schließlich verstoße die erstmalige Begründung einer Zulassungspflicht nur für Gesellschaften mit beschränkter Haftung der natürlichen Person gegen Art. 3 GG. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, für Berufsausübungsgesellschaften ohne Ausnahme eine Zulassungspflicht einzuführen, wenn die Haftung aller Mitglieder, die natürliche Personen seien, beschränkt sei, auch wenn diese als Rechtsanwälte oder Angehörige eines in § 59c I 1 Nr. 1 genannten Berufs als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane angehören. Es fehle an einer Übergangsregelung um den Besitzstand der Kl. zu wahren. Durch Bescheid v. 6.12.2023 wies die Bekl. den Antrag der Kl. auf Zulassung zurück. Gemäß §§ 59f II Nr. 1, 59j II, 7 Nr. 10 BRAO könne der Kl. die Zulassung nicht erteilt werden. Herr ... solle die Stellung als Partner bzw. Geschäftsführer der Kl. innehaben. In seiner Person sei der Versagungstatbestand des § 7 Nr. 10 BRAO erfüllt, da er als Beamter auf Lebenszeit ernannt sei. Dementsprechend sei der Antrag auf Zulassung zurückzuweisen. In Anbetracht des eindeutigen Wortlauts der §§ 59f II Nr. 1, 59j II, 7 Nr. 10 BRAO sei eine verfassungskonforme Auslegung nicht möglich. Der Bekl. stehe keine Normverwerfungskompetenz zu. Der Bescheid wurde der Kl. am 13.12.2023 zugestellt. Gegen den Bescheid richtet sich die Klage v. 22.12. 2023, eingegangen beim BayAGH am 24.12.2023. Mit der Klage verfolgt die Kl. ihr Begehren weiter. Sie macht weiter verfassungsrechtliche Bedenken gegen die §§ 59f II Nr. 1, 59j II, 7 Nr. 10 BRAO geltend. Jedenfalls seien die Vorschriften verfassungskonform auszulegen und der Kl. die Zulassung zu erteilen. Die Bekl. verweist darauf, dass mit Inkrafttreten von § 59f I BRAO die Kl. zulassungspflichtig geworden sei. Herr ... sei Mitglied der Kl., Geschäftsführungsorgan und zu deren Vertretung berechtigt. Er erfülle den Versagungstatbestand gem. § 7 Nr. 10 BRAO. Der Antrag auf Zulassung sei deswegen zu Recht zurückgewiesen worden. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschriften sei eine verfassungskonforme Auslegung nicht möglich. Die Kl. beantragt, die Bekl. unter Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts zu verpflichten, der Kl. die beantragte Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft gem. §§ 59b ff. BRAO zu erteilen. Die Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen. Dies begründet sie im Wesentlichen entsprechend dem Bescheid über die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Kl. Durch Bescheid der RAK Sachsen v. 27.8.2024 wurde die „... und ...“ als Berufsausübungsgesellschaft zugelassen. ... ist Mitglied und Geschäftsführer dieser Berufsausübungsgesellschaft. Auf die Problematik, dass Herr ... als Professor verbeamtet ist, geht der Bescheid nicht ein. Die Bekl. verweist darauf, dass nicht feststellbar sei, ob gegenüber der RAK Sachsen offengelegt wurde, dass Herr ... als Professor verbeamtet ist. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Zulassungsakte verwiesen. AUS DEN GRÜNDEN: Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Die Klage ist gem. §§ 112a I, 112b, 112c I 1 BRAO, §§ 74, 81 I, 82 I, 113 V VwGO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Es handelt sich um eine Verpflichtungsklage gem. § 112c I BRAO, § 42 I VwGO, mit der die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, hier des Bescheids der RAK BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 2/2025 143

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